Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.werden, wenn die Brandstiftung in der Absicht begangen wurde, Nach §. 308 soll das vorsätzliche Anzünden von Vor- werden, wenn die Brandſtiftung in der Abſicht begangen wurde, Nach §. 308 ſoll das vorſätzliche Anzünden von Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0063" n="59"/> werden, wenn die Brandſtiftung in der Abſicht begangen wurde,<lb/> unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub auszuführen.<lb/> Auch hier wirft ſich wieder die Frage auf, warum denn gerade<lb/> nur durch die Anwendung von Feuer dieſe abſonderliche Be-<lb/> ſtimmung bedingt ſein, warum namentlich dieſelbe Beſtimmung<lb/> nicht Platz greifen ſoll, wenn mit der nämlichen Abſicht eine<lb/> Ueberſchwemmung oder überhaupt eine andere gemeingefährliche<lb/> Handlung unternommen worden iſt. Eine auf Ausführung<lb/> von Raub oder Mord ſelbſt gerichtete Handlung iſt für die<lb/> Anwendbarkeit der betreffenden Beſtimmung nicht erforderlich,<lb/> und es erſcheint darum die Brandſtiftung zugleich lediglich<lb/> als eine Vorbereitung für dieſe Verbrechen. Will man aber<lb/> bereits die Vorbereitung zu Raub und Mord beſtrafen, ſo treffe<lb/> man hierfür bei dieſen Verbrechen ſelbſt die geeignete Vor-<lb/> ſorge. — Die Beſeitigung von Löſchgeräthſchaften endlich<lb/> dürfte als bloßer Erſchwerungsgrund genügend in Betracht<lb/> gezogen werden können.</p><lb/> <p>Nach §. 308 ſoll das vorſätzliche Anzünden von Vor-<lb/> räthen u. ſ. w. mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren beſtraft<lb/> werden, inſofern dieſe Gegenſtände fremdes Eigenthum ſind,<lb/> oder ſie, inſofern ſie dem Brandſtifter gehören, das Feuer<lb/> den in §§. 306, 308 genannten Gegenſtänden mittheilen<lb/> können. Sind aber die Vorräthe u. ſ. w. fremdes Eigen-<lb/> thum, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob ſie das<lb/> Feuer weiter verbreiten können oder nicht, ſo liegt lediglich<lb/> eine Sachbeſchädigung vor. Es ſind in den §§. 304, 305<lb/> des Strafgeſetzbuches Sachen aufgeführt, welche werthvoller<lb/> ſein können als die Gegenſtände des §. 308. Und wenn<lb/> das Beſpritzen ſämmtlicher Gemälde der Dresdener Gallerie<lb/> mit ätzender Säure, oder auch das Zerſtören derſelben durch<lb/> Feuer, nur mit Gefängniß bis zu 3 Jahren beſtraft wird,<lb/> ſo läßt ſich nicht einſehen, warum die Beſchädigung der<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0063]
werden, wenn die Brandſtiftung in der Abſicht begangen wurde,
unter Begünſtigung derſelben Mord oder Raub auszuführen.
Auch hier wirft ſich wieder die Frage auf, warum denn gerade
nur durch die Anwendung von Feuer dieſe abſonderliche Be-
ſtimmung bedingt ſein, warum namentlich dieſelbe Beſtimmung
nicht Platz greifen ſoll, wenn mit der nämlichen Abſicht eine
Ueberſchwemmung oder überhaupt eine andere gemeingefährliche
Handlung unternommen worden iſt. Eine auf Ausführung
von Raub oder Mord ſelbſt gerichtete Handlung iſt für die
Anwendbarkeit der betreffenden Beſtimmung nicht erforderlich,
und es erſcheint darum die Brandſtiftung zugleich lediglich
als eine Vorbereitung für dieſe Verbrechen. Will man aber
bereits die Vorbereitung zu Raub und Mord beſtrafen, ſo treffe
man hierfür bei dieſen Verbrechen ſelbſt die geeignete Vor-
ſorge. — Die Beſeitigung von Löſchgeräthſchaften endlich
dürfte als bloßer Erſchwerungsgrund genügend in Betracht
gezogen werden können.
Nach §. 308 ſoll das vorſätzliche Anzünden von Vor-
räthen u. ſ. w. mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren beſtraft
werden, inſofern dieſe Gegenſtände fremdes Eigenthum ſind,
oder ſie, inſofern ſie dem Brandſtifter gehören, das Feuer
den in §§. 306, 308 genannten Gegenſtänden mittheilen
können. Sind aber die Vorräthe u. ſ. w. fremdes Eigen-
thum, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob ſie das
Feuer weiter verbreiten können oder nicht, ſo liegt lediglich
eine Sachbeſchädigung vor. Es ſind in den §§. 304, 305
des Strafgeſetzbuches Sachen aufgeführt, welche werthvoller
ſein können als die Gegenſtände des §. 308. Und wenn
das Beſpritzen ſämmtlicher Gemälde der Dresdener Gallerie
mit ätzender Säure, oder auch das Zerſtören derſelben durch
Feuer, nur mit Gefängniß bis zu 3 Jahren beſtraft wird,
ſo läßt ſich nicht einſehen, warum die Beſchädigung der
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