Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Brandwein bezahlen, und G. dann wirklich den ihm vor- Endlich sucht v. B. (S. 27 flg.) noch auszuführen, daß Brandwein bezahlen, und G. dann wirklich den ihm vor- Endlich ſucht v. B. (S. 27 flg.) noch auszuführen, daß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0078" n="74"/> Brandwein bezahlen, und G. dann wirklich den ihm vor-<lb/> geſetzten Brandwein auf einen Zug ausgetrunken. Aber er<lb/> ſtarb bald nachher an Alkoholvergiftung. Die Nichtigkeits-<lb/> beſchwerde des wegen fahrläſſiger Tödtung verurtheilten An-<lb/> geklagten wurde mit Recht von dem Obertribunal in Berlin<lb/> zurückgewieſen. Denn, wenn es ſelbſtverſtändlich auch dem<lb/> G. freiſtand, eine Handlung zu unternehmen, von welcher er<lb/> ſich bei einiger Aufmerkſamkeit ſagen mußte, daß ſie mit<lb/> Gefahr für ſein Leben verbunden ſei, ſo erwuchs doch hieraus<lb/> nicht dem Angeklagten das Recht zu der gleichen Fahrläſſig-<lb/> keit gegen deſſen Leben. Nach dieſer Anſicht, meint nun<lb/> v. B., müſſe auch der Beſitzer eines feurigen Reitpferdes beſtraft<lb/> werden, wenn er nicht Veranſtaltungen treffe, daß unberufene<lb/> Perſonen ſich nicht einmal darauf ſetzen und ſo den Hals<lb/> brechen. Ebenſo derjenige, welcher einen Andern zum Genuſſe<lb/> ſchwer verdaulicher Speiſen und Getränke auffordere, für den<lb/> hierdurch herbeigeführten Tod u. ſ. w. Dieſe Einwendung<lb/> erſcheint jedoch als unbegründet, weil hierbei das Weſen der<lb/> Fahrläſſigkeit ganz unberückſichtigt gelaſſen wird. Sicherlich<lb/> haftet der Reitlehrer, welcher das feurige Pferd von ſeinem<lb/> ungeſchickten Schüler beſteigen läßt, ſowie der Arzt, welcher<lb/> geſtattet, daß ſeine Patienten ſchwer verdauliche Speiſen<lb/> genießen, hätten ſie auch ſelbſt bei einiger Aufmerkſamkeit<lb/> das Nachtheilige dieſes Genuſſes erkennen müſſen. Es iſt<lb/> aber überhaupt auch in allen von B. angeführten Beiſpielen<lb/> Haftbarkeit für den Erfolg begründet, wenn nur wirklich eine<lb/> Fahrläſſigkeit vorlag, d. h. es dem Handelnden vorausſehbar<lb/> geweſen war, daß er durch ſeine Handlung mit einiger Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit einen concreten ſtrafrechtlichen Erfolg herbei-<lb/> führen werde, und ein Willenszuſammenhang zwiſchen<lb/> Handlung und Erfolg beſtand.</p><lb/> <p>Endlich ſucht v. B. (S. 27 flg.) noch auszuführen, daß<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [74/0078]
Brandwein bezahlen, und G. dann wirklich den ihm vor-
geſetzten Brandwein auf einen Zug ausgetrunken. Aber er
ſtarb bald nachher an Alkoholvergiftung. Die Nichtigkeits-
beſchwerde des wegen fahrläſſiger Tödtung verurtheilten An-
geklagten wurde mit Recht von dem Obertribunal in Berlin
zurückgewieſen. Denn, wenn es ſelbſtverſtändlich auch dem
G. freiſtand, eine Handlung zu unternehmen, von welcher er
ſich bei einiger Aufmerkſamkeit ſagen mußte, daß ſie mit
Gefahr für ſein Leben verbunden ſei, ſo erwuchs doch hieraus
nicht dem Angeklagten das Recht zu der gleichen Fahrläſſig-
keit gegen deſſen Leben. Nach dieſer Anſicht, meint nun
v. B., müſſe auch der Beſitzer eines feurigen Reitpferdes beſtraft
werden, wenn er nicht Veranſtaltungen treffe, daß unberufene
Perſonen ſich nicht einmal darauf ſetzen und ſo den Hals
brechen. Ebenſo derjenige, welcher einen Andern zum Genuſſe
ſchwer verdaulicher Speiſen und Getränke auffordere, für den
hierdurch herbeigeführten Tod u. ſ. w. Dieſe Einwendung
erſcheint jedoch als unbegründet, weil hierbei das Weſen der
Fahrläſſigkeit ganz unberückſichtigt gelaſſen wird. Sicherlich
haftet der Reitlehrer, welcher das feurige Pferd von ſeinem
ungeſchickten Schüler beſteigen läßt, ſowie der Arzt, welcher
geſtattet, daß ſeine Patienten ſchwer verdauliche Speiſen
genießen, hätten ſie auch ſelbſt bei einiger Aufmerkſamkeit
das Nachtheilige dieſes Genuſſes erkennen müſſen. Es iſt
aber überhaupt auch in allen von B. angeführten Beiſpielen
Haftbarkeit für den Erfolg begründet, wenn nur wirklich eine
Fahrläſſigkeit vorlag, d. h. es dem Handelnden vorausſehbar
geweſen war, daß er durch ſeine Handlung mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit einen concreten ſtrafrechtlichen Erfolg herbei-
führen werde, und ein Willenszuſammenhang zwiſchen
Handlung und Erfolg beſtand.
Endlich ſucht v. B. (S. 27 flg.) noch auszuführen, daß
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