Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.getödtet werde. -- Hierbei bringt sich aber ein zweiter Dem nämlichen Gesichtspunkt unterliegt auch die Frage, Jm Falle der Collision von Gesetzen, wenn also etwa getödtet werde. — Hierbei bringt ſich aber ein zweiter Dem nämlichen Geſichtspunkt unterliegt auch die Frage, Jm Falle der Colliſion von Geſetzen, wenn alſo etwa <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0099" n="95"/> getödtet werde. — Hierbei bringt ſich aber ein zweiter<lb/> Geſichtspunkt moderirend zur Geltung. Sieht nämlich der<lb/> Veranſtalter ſolcher Vorbeugungsmaßregeln ein, oder hätte er<lb/> es vorherſehen können, daß unſchuldige Dritte durch dieſelben<lb/> verletzt werden würden, ſo darf er dieſelben ſtraflos nur<lb/> treffen, wenn es ſich für ihn nach den §§. 52, 54 des<lb/> Strafgeſetzbuches um Leib oder Leben handelt, und er zugleich<lb/> ohne Fahrläſſigkeit überzeugt iſt, daß ſie ihre Wirkſamkeit erſt<lb/> bei gegenwärtiger Gefahr äußern werden. Bei der Erwägung,<lb/> ob Dritte würden verletzt werden können, braucht er aber, ohne<lb/> beſondere Anhaltspunkte dafür zu haben, eine unvorſichtige<lb/> Handlungsweiſe derſelben ſelbſtverſtändlich nicht vorauszuſetzen.</p><lb/> <p>Dem nämlichen Geſichtspunkt unterliegt auch die Frage,<lb/> inwieweit man überhaupt für Leben oder Geſundheit Anderer<lb/> gefährliche Veranſtaltungen auf ſeinem Eigenthum treffen,<lb/> ob man etwa hinter der Mauer einen Graben oder eine<lb/> Senkgrube anlegen dürfe. Es müſſen ſolche Veranſtaltungen,<lb/> wenn die Berufung auf die §§. 52—54 des Strafgeſetzbuches<lb/> unzuläſſig erſcheinen ſollte, unterbleiben, inſofern man nicht<lb/> überzeugt iſt, ſolche Gegenmaßregeln getroffen zu haben,<lb/> daß ein Schade nicht verurſacht werde. Die dem Geſetz<lb/> widerſprechende Regel des Lebens iſt auch hier unbeachtlich.<lb/> Wohl aber <hi rendition="#g">ſollte</hi> ſie auch hier wieder maßgebend dafür<lb/> ſein, unter welchen Verhältniſſen man durch die <hi rendition="#g">Ausübung</hi><lb/> eigener Rechte diejenigen Anderer gefährden, ob man etwa<lb/> Feuer auf ſeinem Herde anzünden dürfe mit dem Bewußt-<lb/> ſein, daß ein hinüberfliegender Funke das Dach des Nachbarn<lb/> in Brand ſetzen könne.</p><lb/> <p>Jm Falle der Colliſion von Geſetzen, wenn alſo etwa<lb/> der Beamte eine Amtshandlung ausführt, die ein ſtrafrecht-<lb/> liches Ergebniß nach ſich ziehen kann, iſt ſelbſtverſtändlich von<lb/> einer Haftbarkeit für Dolus keine Rede.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </body> </text> </TEI> [95/0099]
getödtet werde. — Hierbei bringt ſich aber ein zweiter
Geſichtspunkt moderirend zur Geltung. Sieht nämlich der
Veranſtalter ſolcher Vorbeugungsmaßregeln ein, oder hätte er
es vorherſehen können, daß unſchuldige Dritte durch dieſelben
verletzt werden würden, ſo darf er dieſelben ſtraflos nur
treffen, wenn es ſich für ihn nach den §§. 52, 54 des
Strafgeſetzbuches um Leib oder Leben handelt, und er zugleich
ohne Fahrläſſigkeit überzeugt iſt, daß ſie ihre Wirkſamkeit erſt
bei gegenwärtiger Gefahr äußern werden. Bei der Erwägung,
ob Dritte würden verletzt werden können, braucht er aber, ohne
beſondere Anhaltspunkte dafür zu haben, eine unvorſichtige
Handlungsweiſe derſelben ſelbſtverſtändlich nicht vorauszuſetzen.
Dem nämlichen Geſichtspunkt unterliegt auch die Frage,
inwieweit man überhaupt für Leben oder Geſundheit Anderer
gefährliche Veranſtaltungen auf ſeinem Eigenthum treffen,
ob man etwa hinter der Mauer einen Graben oder eine
Senkgrube anlegen dürfe. Es müſſen ſolche Veranſtaltungen,
wenn die Berufung auf die §§. 52—54 des Strafgeſetzbuches
unzuläſſig erſcheinen ſollte, unterbleiben, inſofern man nicht
überzeugt iſt, ſolche Gegenmaßregeln getroffen zu haben,
daß ein Schade nicht verurſacht werde. Die dem Geſetz
widerſprechende Regel des Lebens iſt auch hier unbeachtlich.
Wohl aber ſollte ſie auch hier wieder maßgebend dafür
ſein, unter welchen Verhältniſſen man durch die Ausübung
eigener Rechte diejenigen Anderer gefährden, ob man etwa
Feuer auf ſeinem Herde anzünden dürfe mit dem Bewußt-
ſein, daß ein hinüberfliegender Funke das Dach des Nachbarn
in Brand ſetzen könne.
Jm Falle der Colliſion von Geſetzen, wenn alſo etwa
der Beamte eine Amtshandlung ausführt, die ein ſtrafrecht-
liches Ergebniß nach ſich ziehen kann, iſt ſelbſtverſtändlich von
einer Haftbarkeit für Dolus keine Rede.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |