8) Die Länge der Zangengriffe muß nie das Maaß, welches die Handhabung des Instruments nothwendig erfordert, über- steigen; die Länge von 51/2 Zoll reicht zu diesem Zweck voll- kommen aus, und größere Verlängerung hindert eben so sehr die Operation (z. B. bei Anlegung der Zange in horizontaler Lage auf dem Bette) als es zur Verstärkung des Druckes auf den Kindeskopf Veranlassung giebt.
§. 1216.
Alle die genannten Erfordernisse scheinen uns nun in keinem Instrumente so vollkommen als in der Boerschen, zu den augegebenen Maaßen der Löffel und Griffe verlängerten, Geburtszange gegeben zu seyn, und eben dieses bestimmt uns, obwohl wir zugeben, daß eben so auch mit andern Werkzeu- gen, bei hinlänglicher Uebung, eine Operation glücklich been- digt werden könne, doch diese vorzüglich zu unserm Gebrauche zu erwählen.
§. 1217.
Wir kommen nun zur Bestimmung der Indication für den Gebrauch der Geburtszange. -- Es ist aber die Anlegung derselben angezeigt, in allen Fällen, wo durch irgend regelwidrigen Zustand von Seiten der Mutter oder des Kindes, oder beider Theile, eine schleunigere Entbindung des Kindes überhaupt und des Kopfes insbesondere nothwendig wird, dieser letztere aber in einer solchen Stellung an, oder in dem kleinen Becken sich befindet, daß sich die Erfassung und Durch- führung desselben mittelst dieses Instruments ohne Verletzung mütterlicher oder kindlicher Theile als ausführbar darstellt. Die regelwidrigen Zustände, welche zur Anlegung der Zange Veranlassung ge- ben, können sonach äußerst verschiedenartig seyn, und werden in der speciellen Pathologie des Geburtsgeschäfts ausführlicher erörtert werden, es gehören hierher z. B. Mangel an We-
8) Die Laͤnge der Zangengriffe muß nie das Maaß, welches die Handhabung des Inſtruments nothwendig erfordert, uͤber- ſteigen; die Laͤnge von 5½ Zoll reicht zu dieſem Zweck voll- kommen aus, und groͤßere Verlaͤngerung hindert eben ſo ſehr die Operation (z. B. bei Anlegung der Zange in horizontaler Lage auf dem Bette) als es zur Verſtaͤrkung des Druckes auf den Kindeskopf Veranlaſſung giebt.
§. 1216.
Alle die genannten Erforderniſſe ſcheinen uns nun in keinem Inſtrumente ſo vollkommen als in der Boërſchen, zu den augegebenen Maaßen der Loͤffel und Griffe verlaͤngerten, Geburtszange gegeben zu ſeyn, und eben dieſes beſtimmt uns, obwohl wir zugeben, daß eben ſo auch mit andern Werkzeu- gen, bei hinlaͤnglicher Uebung, eine Operation gluͤcklich been- digt werden koͤnne, doch dieſe vorzuͤglich zu unſerm Gebrauche zu erwaͤhlen.
§. 1217.
Wir kommen nun zur Beſtimmung der Indication fuͤr den Gebrauch der Geburtszange. — Es iſt aber die Anlegung derſelben angezeigt, in allen Faͤllen, wo durch irgend regelwidrigen Zuſtand von Seiten der Mutter oder des Kindes, oder beider Theile, eine ſchleunigere Entbindung des Kindes uͤberhaupt und des Kopfes insbeſondere nothwendig wird, dieſer letztere aber in einer ſolchen Stellung an, oder in dem kleinen Becken ſich befindet, daß ſich die Erfaſſung und Durch- fuͤhrung deſſelben mittelſt dieſes Inſtruments ohne Verletzung muͤtterlicher oder kindlicher Theile als ausfuͤhrbar darſtellt. Die regelwidrigen Zuſtaͤnde, welche zur Anlegung der Zange Veranlaſſung ge- ben, koͤnnen ſonach aͤußerſt verſchiedenartig ſeyn, und werden in der ſpeciellen Pathologie des Geburtsgeſchaͤfts ausfuͤhrlicher eroͤrtert werden, es gehoͤren hierher z. B. Mangel an We-
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8) Die Laͤnge der Zangengriffe muß nie das Maaß, welches
die Handhabung des Inſtruments nothwendig erfordert, uͤber-
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kommen aus, und groͤßere Verlaͤngerung hindert eben ſo ſehr
die Operation (z. B. bei Anlegung der Zange in horizontaler
Lage auf dem Bette) als es zur Verſtaͤrkung des Druckes
auf den Kindeskopf Veranlaſſung giebt.
§. 1216.
Alle die genannten Erforderniſſe ſcheinen uns nun in
keinem Inſtrumente ſo vollkommen als in der Boërſchen, zu
den augegebenen Maaßen der Loͤffel und Griffe verlaͤngerten,
Geburtszange gegeben zu ſeyn, und eben dieſes beſtimmt uns,
obwohl wir zugeben, daß eben ſo auch mit andern Werkzeu-
gen, bei hinlaͤnglicher Uebung, eine Operation gluͤcklich been-
digt werden koͤnne, doch dieſe vorzuͤglich zu unſerm Gebrauche
zu erwaͤhlen.
§. 1217.
Wir kommen nun zur Beſtimmung der Indication
fuͤr den Gebrauch der Geburtszange. — Es iſt aber die
Anlegung derſelben angezeigt, in allen Faͤllen,
wo durch irgend regelwidrigen Zuſtand von
Seiten der Mutter oder des Kindes, oder
beider Theile, eine ſchleunigere Entbindung des
Kindes uͤberhaupt und des Kopfes insbeſondere
nothwendig wird, dieſer letztere aber in einer
ſolchen Stellung an, oder in dem kleinen Becken
ſich befindet, daß ſich die Erfaſſung und Durch-
fuͤhrung deſſelben mittelſt dieſes Inſtruments
ohne Verletzung muͤtterlicher oder kindlicher
Theile als ausfuͤhrbar darſtellt. Die regelwidrigen
Zuſtaͤnde, welche zur Anlegung der Zange Veranlaſſung ge-
ben, koͤnnen ſonach aͤußerſt verſchiedenartig ſeyn, und werden
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/366>, abgerufen am 22.11.2024.
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