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Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804.

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§. 10.

p1c_230.002
A) Auflösung des ersten Theils der im vorigen p1c_230.003
§ enthaltenen Aufgabe, das Verhältniß des p1c_230.004
Schönen zu den vier Kräften, welche nach dem p1c_230.005
Offenbarungsimperativ das Bewußtseyn hervorbringen, p1c_230.006
a priori zu bestimmen.

p1c_230.007
1) Da der reflektirende Verstand keinen Gegenstand p1c_230.008
aufweisen kann, der den absolut nothwendigen p1c_230.009
mithin permanirenden Anforderungen des gesetzlichen p1c_230.010
Willens
Genüge leistete, sondern das Jdeale p1c_230.011
ein ewiges Noumenon bleibt, so wird kein Produkt in p1c_230.012
der Erscheinungswelt den Zweck des gesetzlichen Willens p1c_230.013
ganz ausdrücken. Da aber dieser gesetzliche Wille p1c_230.014
überhaupt, in so fern er sich auch noch nicht willkührlich p1c_230.015
an einzelne bestimmte Begriffe bindet, mit Bewußtseyn p1c_230.016
d. h. mit vorhergehender anschaulicher Vorstellung eines p1c_230.017
Zwecks wirken soll, diese aber nur aus der Erscheinungswelt p1c_230.018
zu erhalten ist, so muß der gesetzliche Wille das p1c_230.019
Unbedingte, das durch ihn realisirt werden soll, in voraus, p1c_230.020
wenn auch nicht als Objekt erkennen, doch als p1c_230.021
unbestimmbaren Zweck seiner Handlungsweise mittelst p1c_230.022
der Reflexion sich vorstellen können. Diese Vorstellung p1c_230.023
ist nicht anders zu erhalten, als durch einen unbestimmten p1c_230.024
Wiederschein seiner gesetzlichen unendlichen

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§. 10.

p1c_230.002
A) Auflösung des ersten Theils der im vorigen p1c_230.003
§ enthaltenen Aufgabe, das Verhältniß des p1c_230.004
Schönen zu den vier Kräften, welche nach dem p1c_230.005
Offenbarungsimperativ das Bewußtseyn hervorbringen, p1c_230.006
a priori zu bestimmen.

p1c_230.007
1) Da der reflektirende Verstand keinen Gegenstand p1c_230.008
aufweisen kann, der den absolut nothwendigen p1c_230.009
mithin permanirenden Anforderungen des gesetzlichen p1c_230.010
Willens
Genüge leistete, sondern das Jdeale p1c_230.011
ein ewiges Noumenon bleibt, so wird kein Produkt in p1c_230.012
der Erscheinungswelt den Zweck des gesetzlichen Willens p1c_230.013
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[230/0288] p1c_230.001 §. 10. p1c_230.002 A) Auflösung des ersten Theils der im vorigen p1c_230.003 § enthaltenen Aufgabe, das Verhältniß des p1c_230.004 Schönen zu den vier Kräften, welche nach dem p1c_230.005 Offenbarungsimperativ das Bewußtseyn hervorbringen, p1c_230.006 a priori zu bestimmen. p1c_230.007 1) Da der reflektirende Verstand keinen Gegenstand p1c_230.008 aufweisen kann, der den absolut nothwendigen p1c_230.009 mithin permanirenden Anforderungen des gesetzlichen p1c_230.010 Willens Genüge leistete, sondern das Jdeale p1c_230.011 ein ewiges Noumenon bleibt, so wird kein Produkt in p1c_230.012 der Erscheinungswelt den Zweck des gesetzlichen Willens p1c_230.013 ganz ausdrücken. Da aber dieser gesetzliche Wille p1c_230.014 überhaupt, in so fern er sich auch noch nicht willkührlich p1c_230.015 an einzelne bestimmte Begriffe bindet, mit Bewußtseyn p1c_230.016 d. h. mit vorhergehender anschaulicher Vorstellung eines p1c_230.017 Zwecks wirken soll, diese aber nur aus der Erscheinungswelt p1c_230.018 zu erhalten ist, so muß der gesetzliche Wille das p1c_230.019 Unbedingte, das durch ihn realisirt werden soll, in voraus, p1c_230.020 wenn auch nicht als Objekt erkennen, doch als p1c_230.021 unbestimmbaren Zweck seiner Handlungsweise mittelst p1c_230.022 der Reflexion sich vorstellen können. Diese Vorstellung p1c_230.023 ist nicht anders zu erhalten, als durch einen unbestimmten p1c_230.024 Wiederschein seiner gesetzlichen unendlichen

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Zitationshilfe: Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clodius_poetik01_1804/288>, abgerufen am 27.11.2024.