Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Vierzehntes Capitel. *) Das nahe Zusammenseyn mit der höchsten Ordnung, welche keine Verletzung dulden darf, giebt solchen unvermeidlichen Un- ordnungen eine unverdiente Wichtigkeit, ungefähr in der Art, wie wenn einer den am 11. April 1589 gefaßten Beschluß des academischen Senats von Tübingen "3) die Königreich sollen abgeschafft werden, 4) die verdächtigen Häuser" etc. etc. anders verstände, als von den Königreichen, die bei Wein und Bier gestiftet werden. s. Robert Mohl, geschichtl. Nachweisungen über die Sitten und das Betragen der Tübinger Studirenden wäh- rend des 16ten Jahrhunderts Tüb. 1832. 4., wo der Verf. ein bedenkliches Fragezeichen dieser Stelle S. 32. anhängt. 282. Sehr verschiedene Ansichten dagegen können über Vierzehntes Capitel. *) Das nahe Zuſammenſeyn mit der hoͤchſten Ordnung, welche keine Verletzung dulden darf, giebt ſolchen unvermeidlichen Un- ordnungen eine unverdiente Wichtigkeit, ungefaͤhr in der Art, wie wenn einer den am 11. April 1589 gefaßten Beſchluß des academiſchen Senats von Tuͤbingen “3) die Koͤnigreich ſollen abgeſchafft werden, 4) die verdaͤchtigen Haͤuſer” ꝛc. ꝛc. anders verſtaͤnde, als von den Koͤnigreichen, die bei Wein und Bier geſtiftet werden. ſ. Robert Mohl, geſchichtl. Nachweiſungen uͤber die Sitten und das Betragen der Tuͤbinger Studirenden waͤh- rend des 16ten Jahrhunderts Tuͤb. 1832. 4., wo der Verf. ein bedenkliches Fragezeichen dieſer Stelle S. 32. anhaͤngt. 282. Sehr verſchiedene Anſichten dagegen koͤnnen uͤber <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0308" n="296"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vierzehntes Capitel</hi>.</fw><lb/> <note place="end" n="*)">Das nahe Zuſammenſeyn mit der hoͤchſten Ordnung, welche<lb/> keine Verletzung dulden darf, giebt ſolchen unvermeidlichen Un-<lb/> ordnungen eine unverdiente Wichtigkeit, ungefaͤhr in der Art,<lb/> wie wenn einer den am 11. April 1589 gefaßten Beſchluß des<lb/> academiſchen Senats von Tuͤbingen “3) die Koͤnigreich ſollen<lb/> abgeſchafft werden, 4) die verdaͤchtigen Haͤuſer” ꝛc. ꝛc. anders<lb/> verſtaͤnde, als von den Koͤnigreichen, die bei Wein und Bier<lb/> geſtiftet werden. ſ. Robert <hi rendition="#g">Mohl</hi>, geſchichtl. Nachweiſungen uͤber<lb/> die Sitten und das Betragen der Tuͤbinger Studirenden waͤh-<lb/> rend des 16ten Jahrhunderts Tuͤb. 1832. 4., wo der Verf. ein<lb/> bedenkliches Fragezeichen dieſer Stelle S. 32. anhaͤngt.</note><lb/> <p>282. Sehr verſchiedene Anſichten dagegen koͤnnen uͤber<lb/> akademiſche Gerichtsbarkeit und Disciplin ſtattfinden, und<lb/> es iſt vielleicht ſogar wuͤnſchenswerth, daß ſich hierin die<lb/> verſchiedenen Univerſitaͤten verſchiedenartig geſtalten moͤgen,<lb/> vorausgeſetzt daß die Einrichtung im Sinne des Univerſi-<lb/> taͤtslebens ſey <hi rendition="#sup">1</hi>). Jedenfalls werden die Lehrer die Fort-<lb/> dauer ihrer Gerichtsbarkeit uͤber die Studirenden nicht als<lb/> einen perſoͤnlichen Gewinn betrachten; es kommt aber ſehr<lb/> darauf an, ob eine durchgreifende Veraͤnderung den Ver-<lb/> haͤltniſſen der Studirenden frommen wird. Wie dem in-<lb/> deß ſey, gewiß iſt es unbillig die taͤglich mehr in bloße<lb/> Lehrer verwandelten Lehrer mit einer Verantwortlichkeit zu<lb/> belaſten, die man ihnen niemahls aufwaͤlzte als ſie noch<lb/> die Regierer waren. Was der Lehrer vermag, vermag er<lb/> fortan allein als Einzelner. Seine Pflicht iſt mit dem<lb/> Beiſpiele der Geſetzmaͤßigkeit voranzugehen, wo ſich ihm<lb/> ein Vertrauen oͤffnet, an Ernſt, an Treue, an Rath und<lb/> Warnung nicht zu ſparen, fuͤr die Hoͤrer einzuſtehen ver-<lb/> mag er nicht. Aber der Staatsmann kehre auch zuruͤck<lb/> von den alles Maas uͤberſchreitenden Anklagen gegen das<lb/> Verderben der Deutſchen ſtudirenden Jugend, welche von<lb/> Unkenntniß zeugen und ſeinen Blick auf eine wichtige va-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0308]
Vierzehntes Capitel.
*⁾ Das nahe Zuſammenſeyn mit der hoͤchſten Ordnung, welche
keine Verletzung dulden darf, giebt ſolchen unvermeidlichen Un-
ordnungen eine unverdiente Wichtigkeit, ungefaͤhr in der Art,
wie wenn einer den am 11. April 1589 gefaßten Beſchluß des
academiſchen Senats von Tuͤbingen “3) die Koͤnigreich ſollen
abgeſchafft werden, 4) die verdaͤchtigen Haͤuſer” ꝛc. ꝛc. anders
verſtaͤnde, als von den Koͤnigreichen, die bei Wein und Bier
geſtiftet werden. ſ. Robert Mohl, geſchichtl. Nachweiſungen uͤber
die Sitten und das Betragen der Tuͤbinger Studirenden waͤh-
rend des 16ten Jahrhunderts Tuͤb. 1832. 4., wo der Verf. ein
bedenkliches Fragezeichen dieſer Stelle S. 32. anhaͤngt.
282. Sehr verſchiedene Anſichten dagegen koͤnnen uͤber
akademiſche Gerichtsbarkeit und Disciplin ſtattfinden, und
es iſt vielleicht ſogar wuͤnſchenswerth, daß ſich hierin die
verſchiedenen Univerſitaͤten verſchiedenartig geſtalten moͤgen,
vorausgeſetzt daß die Einrichtung im Sinne des Univerſi-
taͤtslebens ſey 1). Jedenfalls werden die Lehrer die Fort-
dauer ihrer Gerichtsbarkeit uͤber die Studirenden nicht als
einen perſoͤnlichen Gewinn betrachten; es kommt aber ſehr
darauf an, ob eine durchgreifende Veraͤnderung den Ver-
haͤltniſſen der Studirenden frommen wird. Wie dem in-
deß ſey, gewiß iſt es unbillig die taͤglich mehr in bloße
Lehrer verwandelten Lehrer mit einer Verantwortlichkeit zu
belaſten, die man ihnen niemahls aufwaͤlzte als ſie noch
die Regierer waren. Was der Lehrer vermag, vermag er
fortan allein als Einzelner. Seine Pflicht iſt mit dem
Beiſpiele der Geſetzmaͤßigkeit voranzugehen, wo ſich ihm
ein Vertrauen oͤffnet, an Ernſt, an Treue, an Rath und
Warnung nicht zu ſparen, fuͤr die Hoͤrer einzuſtehen ver-
mag er nicht. Aber der Staatsmann kehre auch zuruͤck
von den alles Maas uͤberſchreitenden Anklagen gegen das
Verderben der Deutſchen ſtudirenden Jugend, welche von
Unkenntniß zeugen und ſeinen Blick auf eine wichtige va-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |