Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Staats-Regierung. in des Königs alleinige Hand legte, die übrige Gesetzge-bung allein in die der Stände. Das wäre Staatsauflö- sung, in die Form der Verfassung gebracht. 91. In dem Begriffe der Staats-Regierung liegt, 92. Diese Beschränkungen nimmt die Staats-Regie- 93. Die Regierung ist mithin zwar nothwendig die 94. Wo die gesammte Staatsgewalt der R egierun Staats-Regierung. in des Koͤnigs alleinige Hand legte, die uͤbrige Geſetzge-bung allein in die der Staͤnde. Das waͤre Staatsaufloͤ- ſung, in die Form der Verfaſſung gebracht. 91. In dem Begriffe der Staats-Regierung liegt, 92. Dieſe Beſchraͤnkungen nimmt die Staats-Regie- 93. Die Regierung iſt mithin zwar nothwendig die 94. Wo die geſammte Staatsgewalt der R egierun <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0090" n="78"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Staats-Regierung</hi>.</fw><lb/> in des Koͤnigs alleinige Hand legte, die uͤbrige Geſetzge-<lb/> bung allein in die der Staͤnde. Das waͤre Staatsaufloͤ-<lb/> ſung, in die Form der Verfaſſung gebracht.</p><lb/> <p>91. In dem Begriffe der Staats-Regierung liegt,<lb/> daß nichts im Staate gegen ihren erklaͤrten Willen ſtraf-<lb/> los geſchehen koͤnne; denn ſie waͤre ſonſt <hi rendition="#g">unterthan</hi> in<lb/> Allem was ihr aufgedrungen wird. Aber es liegt nicht in<lb/> dem Begriffe der Regierung, daß ihre Willens-Erklaͤrung<lb/> an keine Regel gebunden ſey. Es kann vielmehr ihr Wille<lb/> durch <hi rendition="#g">Staatsgewalten</hi> beſchraͤnkt ſeyn, welche an der<lb/> Regierung keinen Theil haben.</p><lb/> <p>92. Dieſe Beſchraͤnkungen nimmt die Staats-Regie-<lb/> rung durch die Anerkennung einer beſtimmten Regierungs-<lb/> form in ihren Willen auf. Eine Abweichung davon wuͤrde<lb/> den Unterthanen einen doppelten Willen, folglich einen ſich<lb/> widerſprechenden, folglich gar keinen Willen zeigen. Man<lb/> wuͤrde die Regierung ſuchen muͤſſen. Sie waͤre unver-<lb/> ſtaͤndlich geworden.</p><lb/> <p>93. Die Regierung iſt mithin zwar nothwendig die<lb/><hi rendition="#g">hoͤchſte</hi> Staatsgewalt (<hi rendition="#aq">superioritas,</hi> Souveraͤnitaͤt), ver-<lb/> moͤge welcher in ihr die Unabhaͤngigkeit des Staats nach<lb/> Innen und Außen erblickt wird; keineswegs aber noth-<lb/> wendig die <hi rendition="#g">geſammte</hi> Staatsgewalt (<hi rendition="#aq">absolutum im-<lb/> perium</hi> παμβασιλεία).</p><lb/> <p>94. Wo die geſammte Staatsgewalt der R egierun<lb/> beiwohnt, da iſt der Wille der Regierung Geſetz, vielleicht<lb/> auch der nicht erklaͤrte. Wo das nicht der Fall iſt, da<lb/> unterſcheiden ſich verſchiedene Thaͤtigkeiten der Staatsge-<lb/> walt, und es fragt ſich, wie beſchaffen und in weſſen<lb/> Haͤnden der Theil von ihnen ſeyn wird, welcher ſich nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [78/0090]
Staats-Regierung.
in des Koͤnigs alleinige Hand legte, die uͤbrige Geſetzge-
bung allein in die der Staͤnde. Das waͤre Staatsaufloͤ-
ſung, in die Form der Verfaſſung gebracht.
91. In dem Begriffe der Staats-Regierung liegt,
daß nichts im Staate gegen ihren erklaͤrten Willen ſtraf-
los geſchehen koͤnne; denn ſie waͤre ſonſt unterthan in
Allem was ihr aufgedrungen wird. Aber es liegt nicht in
dem Begriffe der Regierung, daß ihre Willens-Erklaͤrung
an keine Regel gebunden ſey. Es kann vielmehr ihr Wille
durch Staatsgewalten beſchraͤnkt ſeyn, welche an der
Regierung keinen Theil haben.
92. Dieſe Beſchraͤnkungen nimmt die Staats-Regie-
rung durch die Anerkennung einer beſtimmten Regierungs-
form in ihren Willen auf. Eine Abweichung davon wuͤrde
den Unterthanen einen doppelten Willen, folglich einen ſich
widerſprechenden, folglich gar keinen Willen zeigen. Man
wuͤrde die Regierung ſuchen muͤſſen. Sie waͤre unver-
ſtaͤndlich geworden.
93. Die Regierung iſt mithin zwar nothwendig die
hoͤchſte Staatsgewalt (superioritas, Souveraͤnitaͤt), ver-
moͤge welcher in ihr die Unabhaͤngigkeit des Staats nach
Innen und Außen erblickt wird; keineswegs aber noth-
wendig die geſammte Staatsgewalt (absolutum im-
perium παμβασιλεία).
94. Wo die geſammte Staatsgewalt der R egierun
beiwohnt, da iſt der Wille der Regierung Geſetz, vielleicht
auch der nicht erklaͤrte. Wo das nicht der Fall iſt, da
unterſcheiden ſich verſchiedene Thaͤtigkeiten der Staatsge-
walt, und es fragt ſich, wie beſchaffen und in weſſen
Haͤnden der Theil von ihnen ſeyn wird, welcher ſich nicht
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