Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.Viertes Capitel. in den Händen der Regierung befindet. Denn verschiedeneTräger der Staatsgewalt sind hiemit vorausgesetzt. 95. Dieser sogenannten Staatsgewalten sind zwei, die 96. Fragt es sich nun um die Ausstattung jener höch- 97. Darum darf überall wo der Staat, die Aggre- Viertes Capitel. in den Haͤnden der Regierung befindet. Denn verſchiedeneTraͤger der Staatsgewalt ſind hiemit vorausgeſetzt. 95. Dieſer ſogenannten Staatsgewalten ſind zwei, die 96. Fragt es ſich nun um die Ausſtattung jener hoͤch- 97. Darum darf uͤberall wo der Staat, die Aggre- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0091" n="79"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Viertes Capitel</hi>.</fw><lb/> in den Haͤnden der Regierung befindet. Denn verſchiedene<lb/> Traͤger der Staatsgewalt ſind hiemit vorausgeſetzt.</p><lb/> <p>95. Dieſer ſogenannten Staatsgewalten ſind zwei, die<lb/><hi rendition="#g">ausuͤbende</hi> und die <hi rendition="#g">geſetzgebende</hi> Gewalt. Denn<lb/> die <hi rendition="#g">richterliche</hi> darf ſich ihnen nicht als dritte gleichſtellen<lb/> wollen, da ſie als Anwenderin bereits vorhandener Geſetze,<lb/> bloß uͤber deren concreten Inhalt entſcheidend, jenen bei-<lb/> den Staatsgewalten untergeordnet iſt.</p><lb/> <p>96. Fragt es ſich nun um die Ausſtattung jener hoͤch-<lb/> ſten Staatsgewalt, deren Inhaberin die Regierung ſeyn<lb/> muß, ſo kann einmahl Regierung gar nicht anders gedacht<lb/> werden als im unmittelbaren und ungetheilten Beſitze der<lb/><hi rendition="#g">ausuͤbenden</hi> oder That-Gewalt. Denn jede andere<lb/> Staats-Gewalt neben ihr waͤre ſonſt die beziehungsweiſe<lb/> regierende oder mitregierende, alſo auch-regierende. Da<lb/> aber die Regierung auch nicht regierte wenn ſie einen<lb/> fremden Willen bloß auszufuͤhren haͤtte, vielmehr dann re-<lb/> giert wuͤrde von einem maͤchtigeren Willen, der vielleicht<lb/> mit dem ihrigen ſtreitet, ſo muß ſie, um in ununterbroche-<lb/> ner Kraft zu leben, auch Inhaberin der <hi rendition="#g">geſetzgeben-<lb/> den</hi> Gewalt in ſoweit ſeyn, daß ſie ihren Willen zu allen<lb/> Geſetzen giebt.</p><lb/> <p>97. Darum darf uͤberall wo der Staat, die Aggre-<lb/> gate des Mittelalters uͤberwindend, ſelbſtbewust zur ein-<lb/> heitlichen Vollendung ſtrebt, keiner der Unterthanen einen<lb/> Antheil an der ausuͤbenden Gewalt haben, der, einerlei<lb/> von wo er ausgegangen, nicht unter Oberaufſicht der Re-<lb/> gierung ſtaͤnde. Aber das Recht der Unterthanen, als Mit-<lb/> Inhaber der geſetzgebenden Gewalt ebenfalls ihre freie Zu-<lb/> ſtimmung zu den Geſetzen zu geben, verletzt das Weſen<lb/> der Regierung nicht, ſtellt vielmehr ihre praktiſchen Erfolge<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0091]
Viertes Capitel.
in den Haͤnden der Regierung befindet. Denn verſchiedene
Traͤger der Staatsgewalt ſind hiemit vorausgeſetzt.
95. Dieſer ſogenannten Staatsgewalten ſind zwei, die
ausuͤbende und die geſetzgebende Gewalt. Denn
die richterliche darf ſich ihnen nicht als dritte gleichſtellen
wollen, da ſie als Anwenderin bereits vorhandener Geſetze,
bloß uͤber deren concreten Inhalt entſcheidend, jenen bei-
den Staatsgewalten untergeordnet iſt.
96. Fragt es ſich nun um die Ausſtattung jener hoͤch-
ſten Staatsgewalt, deren Inhaberin die Regierung ſeyn
muß, ſo kann einmahl Regierung gar nicht anders gedacht
werden als im unmittelbaren und ungetheilten Beſitze der
ausuͤbenden oder That-Gewalt. Denn jede andere
Staats-Gewalt neben ihr waͤre ſonſt die beziehungsweiſe
regierende oder mitregierende, alſo auch-regierende. Da
aber die Regierung auch nicht regierte wenn ſie einen
fremden Willen bloß auszufuͤhren haͤtte, vielmehr dann re-
giert wuͤrde von einem maͤchtigeren Willen, der vielleicht
mit dem ihrigen ſtreitet, ſo muß ſie, um in ununterbroche-
ner Kraft zu leben, auch Inhaberin der geſetzgeben-
den Gewalt in ſoweit ſeyn, daß ſie ihren Willen zu allen
Geſetzen giebt.
97. Darum darf uͤberall wo der Staat, die Aggre-
gate des Mittelalters uͤberwindend, ſelbſtbewust zur ein-
heitlichen Vollendung ſtrebt, keiner der Unterthanen einen
Antheil an der ausuͤbenden Gewalt haben, der, einerlei
von wo er ausgegangen, nicht unter Oberaufſicht der Re-
gierung ſtaͤnde. Aber das Recht der Unterthanen, als Mit-
Inhaber der geſetzgebenden Gewalt ebenfalls ihre freie Zu-
ſtimmung zu den Geſetzen zu geben, verletzt das Weſen
der Regierung nicht, ſtellt vielmehr ihre praktiſchen Erfolge
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