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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten.

XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung eines Ringes.

Gödelmann, de Lamiis & Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27.

Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie ihren Handschue.

Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 1. n. 46.

Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab- und Abtretung der liegenden Güther.

Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10.

Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue zu.

Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35.

Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war / man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des Könzgs Wille sey.

Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47.

Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen / [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche Gerichte.

Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel[unleserliches Material]in spec. jur. v. Handschue/ pag. 567.

XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.

XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten.

XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung eines Ringes.

Gödelmann, de Lamiis & Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27.

Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie ihren Handschue.

Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 1. n. 46.

Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab- und Abtretung der liegenden Güther.

Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10.

Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue zu.

Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35.

Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war / man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des Könzgs Wille sey.

Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47.

Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen / [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche Gerichte.

Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel[unleserliches Material]in spec. jur. v. Handschue/ pag. 567.

XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.

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        <p>XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil                      Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten.</p>
        <p>XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen                      und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung                      eines Ringes.</p>
        <p>Gödelmann, de Lamiis &amp; Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27.</p>
        <p>Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der                      Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie                      ihren Handschue.</p>
        <p>Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum,                      dissert. 7. c. 1. n. 46.</p>
        <p>Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab-                      und Abtretung der liegenden Güther.</p>
        <p>Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10.</p>
        <p>Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr                      Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue                      zu.</p>
        <p>Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35.</p>
        <p>Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf                      den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war /                      man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des                      Könzgs Wille sey.</p>
        <p>Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47.</p>
        <p>Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen /                      [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche                      Gerichte.</p>
        <p>Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel<gap reason="illegible"/>in spec. jur. v.                      Handschue/ pag. 567.</p>
        <p>XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen                      nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein                      gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander                      geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in                      spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.</p>
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[1004/1010] XLIII. Hertzog Albrecht zu Sachsen ward DEXTRA IMPERII darum genennet/ weil Käyser Maximilianus I. durch ihn viele Siege und Schlachten erhalten. XLIV. Bey den Alten Teutschen war die Uberreichung eines Handschues ein Zeichen und Pfanb ihrer Ehre/ Treu und Glaubens/ wie bey den Römern die Aushändigung eines Ringes. Gödelmann, de Lamiis & Sagis lib. 3. c. 5. subn. 27. Drum wenn Käyser und Könige bey Schliessung des Friedens/ Aufrichtung der Bündnisse/ und andern Handlungen nicht zugegen seyn konten/ schickten sie ihren Handschue. Camerar. hor succis. cent. 1. c. 35. pag. 164. D. Stryke, de jure sensuum, dissert. 7. c. 1. n. 46. Dergleichen geschahe auch sonderlich unter den Sachsen/ bey den Schänck-Ubergab- und Abtretung der liegenden Güther. Gryphiand. de Weichbild Saxon. c. 74. n. 10. Bey den Teutschen/ wenn sie alten Gebrauch nach/ durch einen Zweykampf ihr Recht ausführen wolten/ schickte oder wurf einer dem andern seinen Handschue zu. Gödelmann. dict. loc. Rittershus. Part. Feud. lib. 2. c. ult. p. 35. Wenn man vor Zeiten Städte bauete/ oder Märckte machte/ wurde ein Creutz auf den Marckt gesetzet/ daß man sahe/ daß das Weichfried [Stat-Recht] da war / man hengte auch daselbst des Königs Hand-Schue dran/ anzuzeigen/ daß es des Könzgs Wille sey. Gryphiander. d. loc. Rittershus. de jure Asyl. p. 47. Bey dem Creutz ward zu vernehmen gegegeben Gottes Friede von St. Peters wegen / [oder die Geistliche Gerichte.] Durch den Hand-Schue aber die Weltliche Gerichte. Weichbild/ art. 9. Gryphiand. cit. c. 4. n. 4. Speidel_ in spec. jur. v. Handschue/ pag. 567. XLV. Vor Alters setzten Käyser/ Könige und andere grosse Herren ihre Nahmen nicht unter die Briefliche Urkunden/ so ausgefertiget wurden/ sondern nur ein gewisses Hand-Zeichen oder Hand-Mahl/ als etwan einen gewissen in einander geschrenckten Zug/ Creutz oder einander dergleichen Ken-Zeichen. Speidel. in spec. jur. v. Hand-Zeichen pag. 570.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1004. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1010>, abgerufen am 01.06.2024.