nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.
LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233
LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.
LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!
Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.
LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.
LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233
LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.
LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!
Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.
LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
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nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.</p><p>LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233</p><p>LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.</p><p>LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!</p><p>Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.</p><p>LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
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nicht nach dem gelinden Griechischen/ sondern strengen Sabaudischen Gebrauch und Rechten diß fals angesehen werden solten. Camerar. p 1. Hor. succis. c. 40. p. 171. Und Käyser Leo setzet in der XXXV. Novella, daß der/ so in Crimine Raptus Hand mit angeleget und geholffen/ cute tenus Tondiret werden solle. Ingleichen gebeuth Käyser Carolus Magnus, in seiner Constitution wider die Conspiranten und heimliche Aufwiegler des Volcks/ daß einer den andern zur Straffe solle pelischen/ und die Nase abschneiden/ da aber dadurch noch kein würckliche Aufruhr oder Schaden entstanden und geschehen wäre/ solten sie sich untereinander nur die Hare abscheren. Capitular. lib. 3. c. 9. de conspirat. lib. 5. c. 21. lib. 6. c. 276. Add Bart Schobingerum, in addit. ad Jaoch. Vadiani lib. 1. de Monast. & Colleg. Germ. pag. 139. tom. 3.
LVI. Daß auch bey den Sachsen solche Straffe in Gebrauch gewesen/ siehet man in den Sachsenp-Spiegel/ lib. 2. art. 13. woselbst dies Worte zu finden: Si quis in villa interdiu furtum, quod tamen tres solidos non excedit, commiserit co ipso die puniri potest in cute & crinibus: vel, ut articul. 28. loquirur, ejus crines & cutis tormentis subjiciantur, h. e. virgis caesus tondeatur, Salmuth. ad Panciroll. c. de sibula pag. 387. Item, Scultetus ipso die percutis & crinium extripationens judicabit, dict, art. 15. in princ. Welches denen Longobardern in damnatos forcipe [oder vielmehr forfice] & scopis animadvertere hieß. Saubert, de Sacrif. Veter. cap. 10. pag. 233
LVII. Manschnitte auch wohl denen zum Tod verdammeten/ ehe sie geköffet oder gehengt wurden/ die Hare ab. Nicolaus Damascenus, & Harmenopulus lib. 6. tit. 9. §. 18.
LVIII. Da die Graffen von Egmont und Horn zu Brüssel enthauptet wurden/ verboth man den Scharffrichter ausdrücklich/ ihren Leib mit keinen Finger anzurühren / wie wohl der Herzog von Momoranci bey seiner Hinrichtung solche Eitelkeinten verachtet hat. Und als er einen redlichen Menschen zu diesen Trauer-Dienst haben können/ dennoch freywillig dem Hencker die Schere/ womit man ihnen die Harekürtzen solte/ überreicht/ sprechend: Daß thue du/ es ist dein Ambt!
Erasm. Francisci, im Hohen Trauer-Saal/ c. 12.
LIX. Ferner schreibet Menoch. l. 2. de Arbitrar. Jud. Quaest. Cent. 4. cas. 392. n. 32. das Baldus, in L. Reos C. de accusat. n. 6. gelehret/ der Bart sey ein Glied an ei-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 1114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/1118>, abgerufen am 22.11.2024.
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