CCCXXII. Was aber solche Ceremonien bedeuten/ findet man bey dem Georg. Krauser, in Horcologia Christiana, quaest. 8. per tot. Und Herrn Spathen/ in zweyten Band der Teutschen Secretariat-Kunst/ pag. 1214. & 1215.
CCCXXIII. Er wolte dann sein Gewissen mit Beweiß vertreten/ damit würde er billig zugelassen.
Berlich, part. I. Concl. 37. n. 31. Jacob. Schultes, in addit. ad Proceß. Terminaei, c. 46. Churfl. Sächß. Gerichts-Ordnung/ tit. 19. §. Wann nun einer. junct. vers. Also auch.
CCCXXIV. Den Eyd vor Gefährde aber kan er nicht fordern/ weil ihm das Jurament ex officio und aus Richterlichen Ambt zuerkant und auferleget wird/ in welchen Fall Juramentum malitiae cessiret.
Churfl. Sächß. Gerichts-Ordn. tit. 18. §. Es hat aber.
CCCXXV. Ist aber im Urthel dem Inquisito das Leben ab erkant/ soll ohne sonderbahre erhebliche Ursache die Execution und Hinrichtung nicht lange aufgeschoben werden (es wäre denn Sache/ daß die Gefangene ein Weibes-Bild / und schwanger wäre/ da man billig/ biß sie einkömmet/ und aus den Wochen ist / inne hält. Oder/ es hätte der Inquisit auf eine andere Person bekant/ mit der er noch confrontiret werden müste) damit der arme Sünder der Marter und Quaal bald abkomme.
CCCXXVI. Er auch nicht etwan selbst/ oder seine Anverwanthe Gelegenheit suchen mögen/ durch verbothene Mittel ihn der Straffe zu entziehen.
L. cum reis. 18. ff. de Poenis. L. 5. C. de custod. reor. Carpzov p. 1. q. 116. n. 30. 31. & 32. Brunnemann. in Proceß. Crim. cap. 10.
CCCXXVII. Doch hat sich auch ein Richter nicht alsobald zu übereilen/ und es zumachen/ wie Keyser Nero, der demjenigen/ welchen er den Tod ankündigen ließ / nur eine eintzige Stunde darzu Frist gab.
Cluver, in vita Neron. p. 230. ibi[unleserliches Material] plures citat. Aut. Sueton. in vita ejusdem, n. 37. p. 192.
Idem ferme observavit in intimatione Senecae, praeceptori suo, facta, uti testatur
Laurenberg/ in Acerr. Philol. Cent. 1. hist. 27.
Oder wie es im Kriege/ wenn Stand-Recht gehalten wird/ hergehet/ da man denen / so gehenckt/ oder archibusiret werden sollen/ kaum Zeit lässet/ daß sie sich besinnen/ oder ein Vater Unser bethen können.
CCCXXII. Was aber solche Ceremonien bedeuten/ findet man bey dem Georg. Krauser, in Horcologia Christiana, quaest. 8. per tot. Und Herrn Spathen/ in zweyten Band der Teutschẽ Secretariat-Kunst/ pag. 1214. & 1215.
CCCXXIII. Er wolte dann sein Gewissen mit Beweiß vertreten/ damit würde er billig zugelassen.
Berlich, part. I. Concl. 37. n. 31. Jacob. Schultes, in addit. ad Proceß. Terminaei, c. 46. Churfl. Sächß. Gerichts-Ordnung/ tit. 19. §. Wann nun einer. junct. vers. Also auch.
CCCXXIV. Den Eyd vor Gefährde aber kan er nicht fordern/ weil ihm das Jurament ex officio und aus Richterlichen Ambt zuerkant und auferleget wird/ in welchen Fall Juramentum malitiae cessiret.
Churfl. Sächß. Gerichts-Ordn. tit. 18. §. Es hat aber.
CCCXXV. Ist aber im Urthel dem Inquisito das Leben ab erkant/ soll ohne sonderbahre erhebliche Ursache die Execution und Hinrichtung nicht lange aufgeschoben werden (es wäre denn Sache/ daß die Gefangene ein Weibes-Bild / und schwanger wäre/ da man billig/ biß sie einkömmet/ und aus den Wochen ist / inne hält. Oder/ es hätte der Inquisit auf eine andere Person bekant/ mit der er noch confrontiret werden müste) damit der arme Sünder der Marter und Quaal bald abkomme.
CCCXXVI. Er auch nicht etwan selbst/ oder seine Anverwanthe Gelegenheit suchen mögen/ durch verbothene Mittel ihn der Straffe zu entziehen.
L. cum reis. 18. ff. de Poenis. L. 5. C. de custod. reor. Carpzov p. 1. q. 116. n. 30. 31. & 32. Brunnemann. in Proceß. Crim. cap. 10.
CCCXXVII. Doch hat sich auch ein Richter nicht alsobald zu übereilen/ und es zumachen/ wie Keyser Nero, der demjenigen/ welchen er den Tod ankündigen ließ / nur eine eintzige Stunde darzu Frist gab.
Cluver, in vita Neron. p. 230. ibi[unleserliches Material] plures citat. Aut. Sueton. in vita ejusdem, n. 37. p. 192.
Idem fermè observavit in intimatione Senecae, praeceptori suo, factâ, uti testatur
Laurenberg/ in Acerr. Philol. Cent. 1. hist. 27.
Oder wie es im Kriege/ wenn Stand-Recht gehalten wird/ hergehet/ da man denen / so gehenckt/ oder archibusiret werden sollen/ kaum Zeit lässet/ daß sie sich besinnen/ oder ein Vater Unser bethen können.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0455"n="439"/><p>CCCXXII. Was aber solche Ceremonien bedeuten/ findet man bey dem Georg. Krauser, in Horcologia Christiana, quaest. 8. per tot. Und Herrn Spathen/ in zweyten Band der Teutschẽ Secretariat-Kunst/ pag. 1214. & 1215.</p><p>CCCXXIII. Er wolte dann sein Gewissen mit Beweiß vertreten/ damit würde er billig zugelassen.</p><p>Berlich, part. I. Concl. 37. n. 31. Jacob. Schultes, in addit. ad Proceß. Terminaei, c. 46. Churfl. Sächß. Gerichts-Ordnung/ tit. 19. §. Wann nun einer. junct. vers. Also auch.</p><p>CCCXXIV. Den Eyd vor Gefährde aber kan er nicht fordern/ weil ihm das Jurament ex officio und aus Richterlichen Ambt zuerkant und auferleget wird/ in welchen Fall Juramentum malitiae cessiret.</p><p>Churfl. Sächß. Gerichts-Ordn. tit. 18. §. Es hat aber.</p><p>CCCXXV. Ist aber im Urthel dem Inquisito das Leben ab erkant/ soll ohne sonderbahre erhebliche Ursache die Execution und Hinrichtung nicht lange aufgeschoben werden (es wäre denn Sache/ daß die Gefangene ein Weibes-Bild / und schwanger wäre/ da man billig/ biß sie einkömmet/ und aus den Wochen ist / inne hält. Oder/ es hätte der Inquisit auf eine andere Person bekant/ mit der er noch confrontiret werden müste) damit der arme Sünder der Marter und Quaal bald abkomme.</p><p>CCCXXVI. Er auch nicht etwan selbst/ oder seine Anverwanthe Gelegenheit suchen mögen/ durch verbothene Mittel ihn der Straffe zu entziehen.</p><p>L. cum reis. 18. ff. de Poenis. L. 5. C. de custod. reor. Carpzov p. 1. q. 116. n. 30. 31. & 32. Brunnemann. in Proceß. Crim. cap. 10.</p><p>CCCXXVII. Doch hat sich auch ein Richter nicht alsobald zu übereilen/ und es zumachen/ wie Keyser Nero, der demjenigen/ welchen er den Tod ankündigen ließ / nur eine eintzige Stunde darzu Frist gab.</p><p>Cluver, in vita Neron. p. 230. ibi<gapreason="illegible"/> plures citat. Aut. Sueton. in vita ejusdem, n. 37. p. 192.</p><p>Idem fermè observavit in intimatione Senecae, praeceptori suo, factâ, uti testatur</p><p>Laurenberg/ in Acerr. Philol. Cent. 1. hist. 27.</p><p>Oder wie es im Kriege/ wenn Stand-Recht gehalten wird/ hergehet/ da man denen / so gehenckt/ oder archibusiret werden sollen/ kaum Zeit lässet/ daß sie sich besinnen/ oder ein Vater Unser bethen können.</p></div></body></text></TEI>
[439/0455]
CCCXXII. Was aber solche Ceremonien bedeuten/ findet man bey dem Georg. Krauser, in Horcologia Christiana, quaest. 8. per tot. Und Herrn Spathen/ in zweyten Band der Teutschẽ Secretariat-Kunst/ pag. 1214. & 1215.
CCCXXIII. Er wolte dann sein Gewissen mit Beweiß vertreten/ damit würde er billig zugelassen.
Berlich, part. I. Concl. 37. n. 31. Jacob. Schultes, in addit. ad Proceß. Terminaei, c. 46. Churfl. Sächß. Gerichts-Ordnung/ tit. 19. §. Wann nun einer. junct. vers. Also auch.
CCCXXIV. Den Eyd vor Gefährde aber kan er nicht fordern/ weil ihm das Jurament ex officio und aus Richterlichen Ambt zuerkant und auferleget wird/ in welchen Fall Juramentum malitiae cessiret.
Churfl. Sächß. Gerichts-Ordn. tit. 18. §. Es hat aber.
CCCXXV. Ist aber im Urthel dem Inquisito das Leben ab erkant/ soll ohne sonderbahre erhebliche Ursache die Execution und Hinrichtung nicht lange aufgeschoben werden (es wäre denn Sache/ daß die Gefangene ein Weibes-Bild / und schwanger wäre/ da man billig/ biß sie einkömmet/ und aus den Wochen ist / inne hält. Oder/ es hätte der Inquisit auf eine andere Person bekant/ mit der er noch confrontiret werden müste) damit der arme Sünder der Marter und Quaal bald abkomme.
CCCXXVI. Er auch nicht etwan selbst/ oder seine Anverwanthe Gelegenheit suchen mögen/ durch verbothene Mittel ihn der Straffe zu entziehen.
L. cum reis. 18. ff. de Poenis. L. 5. C. de custod. reor. Carpzov p. 1. q. 116. n. 30. 31. & 32. Brunnemann. in Proceß. Crim. cap. 10.
CCCXXVII. Doch hat sich auch ein Richter nicht alsobald zu übereilen/ und es zumachen/ wie Keyser Nero, der demjenigen/ welchen er den Tod ankündigen ließ / nur eine eintzige Stunde darzu Frist gab.
Cluver, in vita Neron. p. 230. ibi_ plures citat. Aut. Sueton. in vita ejusdem, n. 37. p. 192.
Idem fermè observavit in intimatione Senecae, praeceptori suo, factâ, uti testatur
Laurenberg/ in Acerr. Philol. Cent. 1. hist. 27.
Oder wie es im Kriege/ wenn Stand-Recht gehalten wird/ hergehet/ da man denen / so gehenckt/ oder archibusiret werden sollen/ kaum Zeit lässet/ daß sie sich besinnen/ oder ein Vater Unser bethen können.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/455>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.