suetudo in multis locis recepta est, ut senientia condemnationis capitalis intimetur condemnato per virum religiosum, qui accommodatis verbis reo mortem denunciat, illum[unleserliches Material] hortatur adpatientiam & poenitentiam suorum peccatorum, item ad suscipiendum Ecclesiae Sacramentum.
Es ist auch an etlichen Orthen Herkommens/ daß durch eine Geistliche Person oder Priester/ mit Worten und Gebärden/ so zur Sachen dienlichen und bequem / dadurch der arme Sünder nicht alzusehr erschrecke/ die Ankündigung der Todes-Straffe geschehe sc. Ja Dedekennus,
Consil. Theolog. Jurid. Vol. 1. p. 3. Sect, 4. n. 14. pag. 951.
hält selbst davor/ man würde nicht leicht einen Pfarrer finden/ der solches zu thun/ abschlagen würde: weil ohnedem ihres Ambtes ist/ daß sie die Elenden und Betrübten trösten/ und auf den Weg zur ewigen Seligkeit leiten und führen sollen: Zumahl da Gott selbst vor diesen/ bey Ankündigung der Straffen / Geistliche Personen gebrauchet/ wie zu sehen im 2. Buch Samuelis am 12. Capitel / verß. 7. an den Propheten Nathan/ der von GOtt an den König David abgeschicket wurde/ ihm nicht allein seine verdiente Straffe anzuzeigen / sondern auch ins Gesicht zu sagen: Daß er ein Mann des Todes sey!
Item lib. 2. Regum c. 21. v. 18. & seqq. Alwo der Prophet Elias/ an den König Ahab abgesendet/ ihm seinen und seiner Gemahlin Isebel, ja seines gantzen Hauses und Geschlechtes Straffe und Untergang ansagen muste.
Wie auch lib. 2. Reg. c. 20. vers. 1. 5. & 6. da der Prophet Esaias dem krancken König Hiskiae ankündigte/ daß er sterben solte/ bald aber drauf ihm die fröliche Post bracht/ daß GOtt seine Trähnen angesehen/ und noch 15. Jahre seinem Leben zugesetzt hätte.
Uber dieses ist aus dem Thuano,
Lib. 43. ad An. Christi 1568. p. 1169.
dekant/ daß Exempel der bey den Grafen von Egmont und Horn, welchen auch den Bischoff von Ypern, Martinum Rithof, der Tag ihrer Hinrichtung eröfnet worden. Andere vorietzt zugeschweigen.
Dissentit Freudius, in Gewissens-Fragen von Hexen q. 371. n. 14.
suetudo in multis locis recepta est, ut senientia condemnationis capitalis intimetur condemnato per virum religiosum, qui accommodatis verbis reo mortem denunciat, illum[unleserliches Material] hortatur adpatientiam & poenitentiam suorum peccatorum, item ad suscipiendum Ecclesiae Sacramentum.
Es ist auch an etlichen Orthen Herkommens/ daß durch eine Geistliche Person oder Priester/ mit Worten und Gebärden/ so zur Sachen dienlichen und bequem / dadurch der arme Sünder nicht alzusehr erschrecke/ die Ankündigung der Todes-Straffe geschehe sc. Ja Dedekennus,
Consil. Theolog. Jurid. Vol. 1. p. 3. Sect, 4. n. 14. pag. 951.
hält selbst davor/ man würde nicht leicht einen Pfarrer finden/ der solches zu thun/ abschlagen würde: weil ohnedem ihres Ambtes ist/ daß sie die Elenden und Betrübten trösten/ und auf den Weg zur ewigen Seligkeit leiten und führen sollen: Zumahl da Gott selbst vor diesen/ bey Ankündigung der Straffen / Geistliche Personen gebrauchet/ wie zu sehen im 2. Buch Samuelis am 12. Capitel / verß. 7. an den Propheten Nathan/ der von GOtt an den König David abgeschicket wurde/ ihm nicht allein seine verdiente Straffe anzuzeigen / sondern auch ins Gesicht zu sagen: Daß er ein Mann des Todes sey!
Item lib. 2. Regum c. 21. v. 18. & seqq. Alwo der Prophet Elias/ an den König Ahab abgesendet/ ihm seinen und seiner Gemahlin Isebel, ja seines gantzen Hauses und Geschlechtes Straffe und Untergang ansagen muste.
Wie auch lib. 2. Reg. c. 20. vers. 1. 5. & 6. da der Prophet Esaias dem krancken König Hiskiae ankündigte/ daß er sterben solte/ bald aber drauf ihm die fröliche Post bracht/ daß GOtt seine Trähnen angesehen/ und noch 15. Jahre seinem Leben zugesetzt hätte.
Uber dieses ist aus dem Thuano,
Lib. 43. ad An. Christi 1568. p. 1169.
dekant/ daß Exempel der bey den Grafen von Egmont und Horn, welchen auch den Bischoff von Ypern, Martinum Rithof, der Tag ihrer Hinrichtung eröfnet worden. Andere vorietzt zugeschweigen.
Dissentit Freudius, in Gewissens-Fragen von Hexen q. 371. n. 14.
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suetudo in multis locis recepta est, ut senientia condemnationis capitalis intimetur condemnato per virum religiosum, qui accommodatis verbis reo mortem denunciat, illum<gapreason="illegible"/> hortatur adpatientiam & poenitentiam suorum peccatorum, item ad suscipiendum Ecclesiae Sacramentum.</p><p>Vid. Peinl. Sächß. Inquis. und Achts-Process. tit. 11. art. 1. pag. 192.</p><p>Es ist auch an etlichen Orthen Herkommens/ daß durch eine Geistliche Person oder Priester/ mit Worten und Gebärden/ so zur Sachen dienlichen und bequem / dadurch der arme Sünder nicht alzusehr erschrecke/ die Ankündigung der Todes-Straffe geschehe sc. Ja Dedekennus,</p><p>Consil. Theolog. Jurid. Vol. 1. p. 3. Sect, 4. n. 14. pag. 951.</p><p>hält selbst davor/ man würde nicht leicht einen Pfarrer finden/ der solches zu thun/ abschlagen würde: weil ohnedem ihres Ambtes ist/ daß sie die Elenden und Betrübten trösten/ und auf den Weg zur ewigen Seligkeit leiten und führen sollen: Zumahl da Gott selbst vor diesen/ bey Ankündigung der Straffen / Geistliche Personen gebrauchet/ wie zu sehen im 2. Buch Samuelis am 12. Capitel / verß. 7. an den Propheten Nathan/ der von GOtt an den König David abgeschicket wurde/ ihm nicht allein seine verdiente Straffe anzuzeigen / sondern auch ins Gesicht zu sagen: Daß er ein Mann des Todes sey!</p><p>Item lib. 2. Regum c. 21. v. 18. & seqq. Alwo der Prophet Elias/ an den König Ahab abgesendet/ ihm seinen und seiner Gemahlin Isebel, ja seines gantzen Hauses und Geschlechtes Straffe und Untergang ansagen muste.</p><p>Wie auch lib. 2. Reg. c. 20. vers. 1. 5. & 6. da der Prophet Esaias dem krancken König Hiskiae ankündigte/ daß er sterben solte/ bald aber drauf ihm die fröliche Post bracht/ daß GOtt seine Trähnen angesehen/ und noch 15. Jahre seinem Leben zugesetzt hätte.</p><p>Uber dieses ist aus dem Thuano,</p><p>Lib. 43. ad An. Christi 1568. p. 1169.</p><p>dekant/ daß Exempel der bey den Grafen von Egmont und Horn, welchen auch den Bischoff von Ypern, Martinum Rithof, der Tag ihrer Hinrichtung eröfnet worden. Andere vorietzt zugeschweigen.</p><p>Dissentit Freudius, in Gewissens-Fragen von Hexen q. 371. n. 14.</p></div></body></text></TEI>
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suetudo in multis locis recepta est, ut senientia condemnationis capitalis intimetur condemnato per virum religiosum, qui accommodatis verbis reo mortem denunciat, illum_ hortatur adpatientiam & poenitentiam suorum peccatorum, item ad suscipiendum Ecclesiae Sacramentum.
Vid. Peinl. Sächß. Inquis. und Achts-Process. tit. 11. art. 1. pag. 192.
Es ist auch an etlichen Orthen Herkommens/ daß durch eine Geistliche Person oder Priester/ mit Worten und Gebärden/ so zur Sachen dienlichen und bequem / dadurch der arme Sünder nicht alzusehr erschrecke/ die Ankündigung der Todes-Straffe geschehe sc. Ja Dedekennus,
Consil. Theolog. Jurid. Vol. 1. p. 3. Sect, 4. n. 14. pag. 951.
hält selbst davor/ man würde nicht leicht einen Pfarrer finden/ der solches zu thun/ abschlagen würde: weil ohnedem ihres Ambtes ist/ daß sie die Elenden und Betrübten trösten/ und auf den Weg zur ewigen Seligkeit leiten und führen sollen: Zumahl da Gott selbst vor diesen/ bey Ankündigung der Straffen / Geistliche Personen gebrauchet/ wie zu sehen im 2. Buch Samuelis am 12. Capitel / verß. 7. an den Propheten Nathan/ der von GOtt an den König David abgeschicket wurde/ ihm nicht allein seine verdiente Straffe anzuzeigen / sondern auch ins Gesicht zu sagen: Daß er ein Mann des Todes sey!
Item lib. 2. Regum c. 21. v. 18. & seqq. Alwo der Prophet Elias/ an den König Ahab abgesendet/ ihm seinen und seiner Gemahlin Isebel, ja seines gantzen Hauses und Geschlechtes Straffe und Untergang ansagen muste.
Wie auch lib. 2. Reg. c. 20. vers. 1. 5. & 6. da der Prophet Esaias dem krancken König Hiskiae ankündigte/ daß er sterben solte/ bald aber drauf ihm die fröliche Post bracht/ daß GOtt seine Trähnen angesehen/ und noch 15. Jahre seinem Leben zugesetzt hätte.
Uber dieses ist aus dem Thuano,
Lib. 43. ad An. Christi 1568. p. 1169.
dekant/ daß Exempel der bey den Grafen von Egmont und Horn, welchen auch den Bischoff von Ypern, Martinum Rithof, der Tag ihrer Hinrichtung eröfnet worden. Andere vorietzt zugeschweigen.
Dissentit Freudius, in Gewissens-Fragen von Hexen q. 371. n. 14.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/458>, abgerufen am 22.11.2024.
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