oder/ nach Beschaffenheit de Umstände/ andern zum Exempel aufs Rad geflochten / oder verbrant/ die Erhenckten aber am Galgen gelassen/ wie das Urthel/ und iedes Orths Gewonheit mit sich bringet.
Jodoc. Damhoud. in Pr. Crim. c. 153. n. 13. Petr. Heigius, part. 2. q. 37. n. 31. Carpz. p. 3. q. 137. n. 71. & 72.
CCCIXXII. Worbey der Judex ferner Acht geben und verbiethen sol/ daß der Nachrichter/ oder dessen Knechte und Gehülffen denen armen Sündern/ so geköpfft/ gehengt/ oder aufs Rad geleget werden/ die Hosen nicht ausziehen / welches dieselbe/ wenn sie noch gut sind/ gerne zu practiciren pflegen / sondern ihnen solche anlassen: damit sie nicht den Gerichten zum höchsten Schimpff/ und übler Nachrede/ nackend und bloß/ mit grossen Aergernis / männiglich vor Augen gestellet werden.
Sebast. Guazzin. ad Desens. Inquisitorum, carceratorum, Reorum, & condemnatorum super quocun[unleserliches Material] crimine, Defens. 38. c. 9. n. 2.
Maßen denn Ammianus Marcellinus lib. 28. Histor. erzehlet/ daß einsmahls ein Scharffrichter/ welcher zwey Weibes-Bilder/ so Ehebruch begangen/ aufgehengt / fase nackend ausgezogen/ um deßwillen lebendig verbrand worden.
Cavalc. de Brach. reg. p. 4. n. 177.
Ich erinnere mich selbsten/ daß Anno 1675. ein auswärtiger Scharfrichter D. zu W. so auf sonderbaren gnädigsten Befehl bey einer Execution, da etliche Strassen-Räuber/ nach geschehener Hinrichtung mit dem Schwerd/ auf die Räder geflochten worden/ denenselben/ als die Gerichts-Personen zeitlich heimgeritten/ die Hosen ausgezogen/ und in blossen Hembde liegen lassen/ daß man s. v. ihre pudenda sehen können/ und die Kleider strack fortgeschicket/ deswegen er von der hohen Obrigkeit angehalten worden / daß er Tuch kaufen/ solches um die Cörper herschlagen/ und mit Nägeln anhefften müssen/ hätte auch noch dazu eine tapffere Geld-Straffe erlegen sollen/ wenn sie nicht wäre erbethen worden. Drum thut der Richter wohl/ wenn er mit den Gerichts-Personen da bleibet/ biß alles verrichtet ist/ und die Leithern von den Galgen und Rädern wieder weggeschaffet worden/ damit die Nachrichter nicht sagen/ noch sich entschuldigen können/ es hätten es andere gethan/ und die Hoch-Gerichte beraubet.
CCCLXXIII. Sonsten aber hält Bartolus, in L. Divus n. 5. de bon. damnat.
oder/ nach Beschaffenheit de Umstände/ andern zum Exempel aufs Rad geflochten / oder verbrant/ die Erhenckten aber am Galgen gelassen/ wie das Urthel/ und iedes Orths Gewonheit mit sich bringet.
Jodoc. Damhoud. in Pr. Crim. c. 153. n. 13. Petr. Heigius, part. 2. q. 37. n. 31. Carpz. p. 3. q. 137. n. 71. & 72.
CCCIXXII. Worbey der Judex ferner Acht geben und verbiethen sol/ daß der Nachrichter/ oder dessen Knechte und Gehülffen denen armen Sündern/ so geköpfft/ gehengt/ oder aufs Rad geleget werden/ die Hosen nicht ausziehen / welches dieselbe/ wenn sie noch gut sind/ gerne zu practiciren pflegen / sondern ihnen solche anlassen: damit sie nicht den Gerichten zum höchsten Schimpff/ und übler Nachrede/ nackend und bloß/ mit grossen Aergernis / männiglich vor Augen gestellet werden.
Sebast. Guazzin. ad Desens. Inquisitorum, carceratorum, Reorum, & condemnatorum super quocun[unleserliches Material] crimine, Defens. 38. c. 9. n. 2.
Maßen denn Ammianus Marcellinus lib. 28. Histor. erzehlet/ daß einsmahls ein Scharffrichter/ welcher zwey Weibes-Bilder/ so Ehebruch begangen/ aufgehengt / fase nackend ausgezogen/ um deßwillen lebendig verbrand worden.
Cavalc. de Brach. reg. p. 4. n. 177.
Ich erinnere mich selbsten/ daß Anno 1675. ein auswärtiger Scharfrichter D. zu W. so auf sonderbaren gnädigsten Befehl bey einer Execution, da etliche Strassen-Räuber/ nach geschehener Hinrichtung mit dem Schwerd/ auf die Räder geflochten worden/ denenselbẽ/ als die Gerichts-Personen zeitlich heimgeritten/ die Hosen ausgezogen/ und in blossen Hembde liegen lassen/ daß man s. v. ihre pudenda sehen köñen/ und die Kleider strack fortgeschicket/ deswegẽ er von der hohen Obrigkeit angehalten worden / daß er Tuch kaufen/ solches um die Cörper herschlagen/ und mit Nägeln anhefften müssen/ hätte auch noch dazu eine tapffere Geld-Straffe erlegen sollen/ wenn sie nicht wäre erbethen worden. Drum thut der Richter wohl/ wenn er mit den Gerichts-Personen da bleibet/ biß alles verrichtet ist/ und die Leithern von den Galgen und Rädern wieder weggeschaffet worden/ damit die Nachrichter nicht sagen/ noch sich entschuldigen können/ es hätten es andere gethan/ und die Hoch-Gerichte beraubet.
CCCLXXIII. Sonsten aber hält Bartolus, in L. Divus n. 5. de bon. damnat.
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oder/ nach Beschaffenheit de Umstände/ andern zum Exempel aufs Rad geflochten / oder verbrant/ die Erhenckten aber am Galgen gelassen/ wie das Urthel/ und iedes Orths Gewonheit mit sich bringet.
Jodoc. Damhoud. in Pr. Crim. c. 153. n. 13. Petr. Heigius, part. 2. q. 37. n. 31. Carpz. p. 3. q. 137. n. 71. & 72.
CCCIXXII. Worbey der Judex ferner Acht geben und verbiethen sol/ daß der Nachrichter/ oder dessen Knechte und Gehülffen denen armen Sündern/ so geköpfft/ gehengt/ oder aufs Rad geleget werden/ die Hosen nicht ausziehen / welches dieselbe/ wenn sie noch gut sind/ gerne zu practiciren pflegen / sondern ihnen solche anlassen: damit sie nicht den Gerichten zum höchsten Schimpff/ und übler Nachrede/ nackend und bloß/ mit grossen Aergernis / männiglich vor Augen gestellet werden.
Sebast. Guazzin. ad Desens. Inquisitorum, carceratorum, Reorum, & condemnatorum super quocun_ crimine, Defens. 38. c. 9. n. 2.
Maßen denn Ammianus Marcellinus lib. 28. Histor. erzehlet/ daß einsmahls ein Scharffrichter/ welcher zwey Weibes-Bilder/ so Ehebruch begangen/ aufgehengt / fase nackend ausgezogen/ um deßwillen lebendig verbrand worden.
Cavalc. de Brach. reg. p. 4. n. 177.
Ich erinnere mich selbsten/ daß Anno 1675. ein auswärtiger Scharfrichter D. zu W. so auf sonderbaren gnädigsten Befehl bey einer Execution, da etliche Strassen-Räuber/ nach geschehener Hinrichtung mit dem Schwerd/ auf die Räder geflochten worden/ denenselbẽ/ als die Gerichts-Personen zeitlich heimgeritten/ die Hosen ausgezogen/ und in blossen Hembde liegen lassen/ daß man s. v. ihre pudenda sehen köñen/ und die Kleider strack fortgeschicket/ deswegẽ er von der hohen Obrigkeit angehalten worden / daß er Tuch kaufen/ solches um die Cörper herschlagen/ und mit Nägeln anhefften müssen/ hätte auch noch dazu eine tapffere Geld-Straffe erlegen sollen/ wenn sie nicht wäre erbethen worden. Drum thut der Richter wohl/ wenn er mit den Gerichts-Personen da bleibet/ biß alles verrichtet ist/ und die Leithern von den Galgen und Rädern wieder weggeschaffet worden/ damit die Nachrichter nicht sagen/ noch sich entschuldigen können/ es hätten es andere gethan/ und die Hoch-Gerichte beraubet.
CCCLXXIII. Sonsten aber hält Bartolus, in L. Divus n. 5. de bon. damnat.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/476>, abgerufen am 22.11.2024.
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