Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Unde dicitur, Assessorem adhaerere jus dicenti, sicut ulmus viti, & Judex Idiota sine Assessore est sicut piscis sine aqua. Joh. Bolognett. in Rubr. & L. 1. ff. de Assessor. n. 5. Deren Sorge unter andern mit dahin gehet/ daß keine unförmliche Libelle, oder die/ so was unzulässiges in sich halten/ angenommen werden. L. 9. §. 4. ff. de Offic. Procons. Donell. Enucl. lib. 18. c. 2: lit. k. Brunnemann, ad L. Praesides 2. C. de Assess. Anton. Perez. c. eod. n. 4. & 6. XI. Und sind dieselbe/ so wohl als der Richter/ mit Eid und Pflichten dem Gericht verwant und zugethan/ daß sie nemlich denen Reichs-Constitutionibus, auch beschriebenen Rechten/ und jedes Orths guten Gewohnheiten gemäß/ ohn alle Affecten, und Ansehung der Person/ richten und Recht sprechen sollen und wollen. Ord. Cam. Imp. part. 1. art. 4. And. Gail. lib. 1. obs, 369. n. 14. & seqq. Welches auch in der Churfl Sächß. Process-Ordnung c. 2. §. 1. vers. auch darzu sonderlich geschwornen Personen gebothen sc. Et in Decision. Elect. 39. post princ. verb. auch darzu sonderlich geschwornen Personen sc. verordnet ist. XII. Und gleichwie vor Alters in den Grafen Gerichten keiner zum Schöppen erwehlet und angenommen wurde/ als die Schöppenbare freie Leuthe waren/ i. e. die ihre eigne Freyheit hatten an ihrem Eigen/ und ihrer Person. Und das sind die/ weche Actu ipso Schöppen waren/ oder aptitudine Schöppen werden konten / und wegen solcher Freyheit auch Schöppen seyn solten. Gloss. col. penult. Land-R. lih 1. art. 2. quae col. seq. addit. Schöppenbar frey sind die/ so zum Schöppen-Stuel geschworen haben/ und alle diejenige/ die von ihren vier Ahnen/ das ist von Vater und Mutter/ und von des Vaters Mutter/ und von der Mutter Mutter/ unbeschulden jn dem Gericht sitzen/ und die man auch zu Schöppen kiesen mag/ ob man es bedarf. Matth. Steph. de Jurisdict. lib. 2. p. 2. c. 4. f. 367. Schottel. in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland c. 6. p. 195. Also sol auch heut zu Tage dahin gesehen werden/ daß zu Gericht-Schöppen / sonderlich bey den Peinlichen Gerichten/ keine stoltze/ aufgeblasene/ gei- Unde dicitur, Assessorem adhaerere jus dicenti, sicut ulmus viti, & Judex Idiota sine Assessore est sicut piscis sine aqua. Joh. Bolognett. in Rubr. & L. 1. ff. de Assessor. n. 5. Deren Sorge unter andern mit dahin gehet/ daß keine unförmliche Libelle, oder die/ so was unzulässiges in sich halten/ angenommen werden. L. 9. §. 4. ff. de Offic. Procons. Donell. Enucl. lib. 18. c. 2: lit. k. Brunnemann, ad L. Praesides 2. C. de Assess. Anton. Perez. c. eod. n. 4. & 6. XI. Und sind dieselbe/ so wohl als der Richter/ mit Eid und Pflichten dem Gericht verwant und zugethan/ daß sie nemlich denen Reichs-Constitutionibus, auch beschriebenen Rechten/ und jedes Orths guten Gewohnheiten gemäß/ ohn alle Affecten, und Ansehung der Person/ richten und Recht sprechen sollen und wollen. Ord. Cam. Imp. part. 1. art. 4. And. Gail. lib. 1. obs, 369. n. 14. & seqq. Welches auch in der Churfl Sächß. Process-Ordnung c. 2. §. 1. vers. auch darzu sonderlich geschwornen Personen gebothen sc. Et in Decision. Elect. 39. post princ. verb. auch darzu sonderlich geschwornen Personen sc. verordnet ist. XII. Und gleichwie vor Alters in den Grafen Gerichten keiner zum Schöppen erwehlet und angenommen wurde/ als die Schöppenbare freie Leuthe waren/ i. e. die ihre eigne Freyheit hatten an ihrem Eigen/ und ihrer Person. Und das sind die/ weche Actu ipso Schöppen waren/ oder aptitudine Schöppen werden konten / und wegen solcher Freyheit auch Schöppen seyn solten. Gloss. col. penult. Land-R. lih 1. art. 2. quae col. seq. addit. Schöppenbar frey sind die/ so zum Schöppen-Stuel geschworen haben/ und alle diejenige/ die von ihren vier Ahnen/ das ist von Vater und Mutter/ und von des Vaters Mutter/ und von der Mutter Mutter/ unbeschulden jn dem Gericht sitzen/ und die man auch zu Schöppen kiesen mag/ ob man es bedarf. Matth. Steph. de Jurisdict. lib. 2. p. 2. c. 4. f. 367. Schottel. in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland c. 6. p. 195. Also sol auch heut zu Tage dahin gesehen werden/ daß zu Gericht-Schöppen / sonderlich bey den Peinlichen Gerichten/ keine stoltze/ aufgeblasene/ gei- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0483" n="467"/> <p>Unde dicitur, Assessorem adhaerere jus dicenti, sicut ulmus viti, & Judex Idiota sine Assessore est sicut piscis sine aqua.</p> <p>Joh. Bolognett. in Rubr. & L. 1. ff. de Assessor. n. 5.</p> <p>Deren Sorge unter andern mit dahin gehet/ daß keine unförmliche Libelle, oder die/ so was unzulässiges in sich halten/ angenommen werden.</p> <p>L. 9. §. 4. ff. de Offic. Procons. Donell. Enucl. lib. 18. c. 2: lit. k. Brunnemann, ad L. Praesides 2. C. de Assess. Anton. Perez. c. eod. n. 4. & 6.</p> <p>XI. Und sind dieselbe/ so wohl als der Richter/ mit Eid und Pflichten dem Gericht verwant und zugethan/ daß sie nemlich denen Reichs-Constitutionibus, auch beschriebenen Rechten/ und jedes Orths guten Gewohnheiten gemäß/ ohn alle Affecten, und Ansehung der Person/ richten und Recht sprechen sollen und wollen.</p> <p>Ord. Cam. Imp. part. 1. art. 4. And. Gail. lib. 1. obs, 369. n. 14. & seqq.</p> <p>Welches auch in der Churfl Sächß. Process-Ordnung c. 2. §. 1. vers. auch darzu sonderlich geschwornen Personen gebothen sc. Et in Decision. Elect. 39. post princ. verb. auch darzu sonderlich geschwornen Personen sc. verordnet ist.</p> <p>XII. Und gleichwie vor Alters in den Grafen Gerichten keiner zum Schöppen erwehlet und angenommen wurde/ als die Schöppenbare freie Leuthe waren/ i. e. die ihre eigne Freyheit hatten an ihrem Eigen/ und ihrer Person. Und das sind die/ weche Actu ipso Schöppen waren/ oder aptitudine Schöppen werden konten / und wegen solcher Freyheit auch Schöppen seyn solten.</p> <p>Gloss. col. penult. Land-R. lih 1. art. 2. quae col. seq. addit.</p> <p>Schöppenbar frey sind die/ so zum Schöppen-Stuel geschworen haben/ und alle diejenige/ die von ihren vier Ahnen/ das ist von Vater und Mutter/ und von des Vaters Mutter/ und von der Mutter Mutter/ unbeschulden jn dem Gericht sitzen/ und die man auch zu Schöppen kiesen mag/ ob man es bedarf.</p> <p>Matth. Steph. de Jurisdict. lib. 2. p. 2. c. 4. f. 367. Schottel. in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland c. 6. p. 195.</p> <p>Also sol auch heut zu Tage dahin gesehen werden/ daß zu Gericht-Schöppen / sonderlich bey den Peinlichen Gerichten/ keine stoltze/ aufgeblasene/ gei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [467/0483]
Unde dicitur, Assessorem adhaerere jus dicenti, sicut ulmus viti, & Judex Idiota sine Assessore est sicut piscis sine aqua.
Joh. Bolognett. in Rubr. & L. 1. ff. de Assessor. n. 5.
Deren Sorge unter andern mit dahin gehet/ daß keine unförmliche Libelle, oder die/ so was unzulässiges in sich halten/ angenommen werden.
L. 9. §. 4. ff. de Offic. Procons. Donell. Enucl. lib. 18. c. 2: lit. k. Brunnemann, ad L. Praesides 2. C. de Assess. Anton. Perez. c. eod. n. 4. & 6.
XI. Und sind dieselbe/ so wohl als der Richter/ mit Eid und Pflichten dem Gericht verwant und zugethan/ daß sie nemlich denen Reichs-Constitutionibus, auch beschriebenen Rechten/ und jedes Orths guten Gewohnheiten gemäß/ ohn alle Affecten, und Ansehung der Person/ richten und Recht sprechen sollen und wollen.
Ord. Cam. Imp. part. 1. art. 4. And. Gail. lib. 1. obs, 369. n. 14. & seqq.
Welches auch in der Churfl Sächß. Process-Ordnung c. 2. §. 1. vers. auch darzu sonderlich geschwornen Personen gebothen sc. Et in Decision. Elect. 39. post princ. verb. auch darzu sonderlich geschwornen Personen sc. verordnet ist.
XII. Und gleichwie vor Alters in den Grafen Gerichten keiner zum Schöppen erwehlet und angenommen wurde/ als die Schöppenbare freie Leuthe waren/ i. e. die ihre eigne Freyheit hatten an ihrem Eigen/ und ihrer Person. Und das sind die/ weche Actu ipso Schöppen waren/ oder aptitudine Schöppen werden konten / und wegen solcher Freyheit auch Schöppen seyn solten.
Gloss. col. penult. Land-R. lih 1. art. 2. quae col. seq. addit.
Schöppenbar frey sind die/ so zum Schöppen-Stuel geschworen haben/ und alle diejenige/ die von ihren vier Ahnen/ das ist von Vater und Mutter/ und von des Vaters Mutter/ und von der Mutter Mutter/ unbeschulden jn dem Gericht sitzen/ und die man auch zu Schöppen kiesen mag/ ob man es bedarf.
Matth. Steph. de Jurisdict. lib. 2. p. 2. c. 4. f. 367. Schottel. in tr. von unterschiedlichen Rechten in Teutschland c. 6. p. 195.
Also sol auch heut zu Tage dahin gesehen werden/ daß zu Gericht-Schöppen / sonderlich bey den Peinlichen Gerichten/ keine stoltze/ aufgeblasene/ gei-
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