Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.den zu verschulden willig und geflissen. Zu mehrer Urkund dessen habe ich auf Bitte diesen Schein mit dem mir anvertrauten Fürstl. Ambt-Siegel bedrücket/ eigenhändig unterschrieben/ und Impetranten wissentlich ausgehändiget/ So geschehen zu N. den 13 Februarii, 1682. (L. S.) N. N. LXXX. Ob ein Loh-Gerber/ wenn er mit einen Feldmeister oder Abdecker der Leder halber contrahiret/ und ihm solche abkäufft/ oder einem Handwercks-Mann Schulden halber die Meisterey eingeräumet worden/ u. er solche hinwieder verpachtet/ oder wenn ein Gerber der armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihm gebracht werden/ gerbet/ üm deswillen aus dem Handwerck zu werffen? ist nicht weniget allhier zu untersuchen. Hierauf wird mit Nein geantwortet/ und bestercket solches D. Richter, Decis. 80. n. 21. mit folgenden dreyen unterschiedlichen Praejudiciis des Fürstl. Schöppen-Stuhls zu Jena/ deren Das Erste Mense Julio An. 1606. gesprochen/ nachgesetzten Inhalts: "Habt ihr in des Meisters zu Königsee/ Hans Günthers/ halbe Feldmeisterey die würckliche Immission erlanget/ welche ihr also gebrauchet/ daß/ weil ohne das auf der andern Helffte eine Wittibe einen Knecht hält/ welcher die Häute von hingefallenen Vieh abzeugt/ ihr auch gleicher Gestalt uf solcher euch verhaffteten und tradirten Feldmeisterey eben denselben Knecht die Häute abziehen/ und euch dieselben überantworten lasset/ welche ihr den förder als ein Lohegerber zurichtet und gar machet. Ob sich nun die andern Meister des Lohegerber Handwercks dahin verlauten lassen/ als könten sie euch derohalben/ u. wo ihr in die Länge solche halbe Feldmeisterey also gebrauchen und nutzen werdet/ in Handwercke nicht leiden/ sintemahl ihnen solches bey andern verweißlich seyn möchte: Demnach aber da es/ euren Bericht nach/ keinen Lohe-Gerber nicht kan noch mag gewehret oder verbothen werden / nach einen gewissen Pact die Feldmeisterey zubestehen/ mit einer darzu tüchtigen Person zubestellen/ so seyd ihr solcher Feldmeisterey euch zu äußern / oder das gantze Handwerck der Lohe-Gerber dar- den zu verschulden willig und geflissen. Zu mehrer Urkund dessen habe ich auf Bitte diesen Schein mit dem mir anvertrauten Fürstl. Ambt-Siegel bedrücket/ eigenhändig unterschrieben/ und Impetranten wissentlich ausgehändiget/ So geschehen zu N. den 13 Februarii, 1682. (L. S.) N. N. LXXX. Ob ein Loh-Gerber/ wenn er mit einen Feldmeister oder Abdecker der Leder halber contrahiret/ und ihm solche abkäufft/ oder einem Handwercks-Mann Schulden halber die Meisterey eingeräumet worden/ u. er solche hinwieder verpachtet/ oder wenn ein Gerber der armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihm gebracht werden/ gerbet/ üm deswillen aus dem Handwerck zu werffen? ist nicht weniget allhier zu untersuchen. Hierauf wird mit Nein geantwortet/ und bestercket solches D. Richter, Decis. 80. n. 21. mit folgenden dreyen unterschiedlichen Praejudiciis des Fürstl. Schöppen-Stuhls zu Jena/ deren Das Erste Mense Julio An. 1606. gesprochen/ nachgesetzten Inhalts: „Habt ihr in des Meisters zu Königsee/ Hans Günthers/ halbe Feldmeisterey die würckliche Immission erlanget/ welche ihr also gebrauchet/ daß/ weil ohne das auf der andern Helffte eine Wittibe einen Knecht hält/ welcher die Häute von hingefallenen Vieh abzeugt/ ihr auch gleicher Gestalt uf solcher euch verhaffteten und tradirten Feldmeisterey eben denselben Knecht die Häute abziehen/ und euch dieselben überantworten lasset/ welche ihr den förder als ein Lohegerber zurichtet und gar machet. Ob sich nun die andern Meister des Lohegerber Handwercks dahin verlauten lassen/ als könten sie euch derohalbẽ/ u. wo ihr in die Länge solche halbe Feldmeisterey also gebrauchen und nutzen werdet/ in Handwercke nicht leiden/ sintemahl ihnen solches bey andern verweißlich seyn möchte: Demnach aber da es/ euren Bericht nach/ keinen Lohe-Gerber nicht kan noch mag gewehret oder verbothen werden / nach einen gewissen Pact die Feldmeisterey zubestehen/ mit einer darzu tüchtigen Person zubestellen/ so seyd ihr solcher Feldmeisterey euch zu äußern / oder das gantze Handwerck der Lohe-Gerber dar- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0591" n="575"/> den zu verschulden willig und geflissen. Zu mehrer Urkund dessen habe ich auf Bitte diesen Schein mit dem mir anvertrauten Fürstl. Ambt-Siegel bedrücket/ eigenhändig unterschrieben/ und Impetranten wissentlich ausgehändiget/ So geschehen zu N. den 13 Februarii, 1682.</p> <p>(L. S.)</p> <p>N. N.</p> <p>LXXX. Ob ein Loh-Gerber/ wenn er mit einen Feldmeister oder Abdecker der Leder halber contrahiret/ und ihm solche abkäufft/ oder einem Handwercks-Mann Schulden halber die Meisterey eingeräumet worden/ u. er solche hinwieder verpachtet/ oder wenn ein Gerber der armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihm gebracht werden/ gerbet/ üm deswillen aus dem Handwerck zu werffen? ist nicht weniget allhier zu untersuchen. Hierauf wird mit Nein geantwortet/ und bestercket solches D. Richter, Decis. 80. n. 21. mit folgenden dreyen unterschiedlichen Praejudiciis des Fürstl. Schöppen-Stuhls zu Jena/ deren</p> <p>Das Erste</p> <p>Mense Julio An. 1606. gesprochen/ nachgesetzten Inhalts: „Habt ihr in des Meisters zu Königsee/ Hans Günthers/ halbe Feldmeisterey die würckliche Immission erlanget/ welche ihr also gebrauchet/ daß/ weil ohne das auf der andern Helffte eine Wittibe einen Knecht hält/ welcher die Häute von hingefallenen Vieh abzeugt/ ihr auch gleicher Gestalt uf solcher euch verhaffteten und tradirten Feldmeisterey eben denselben Knecht die Häute abziehen/ und euch dieselben überantworten lasset/ welche ihr den förder als ein Lohegerber zurichtet und gar machet. Ob sich nun die andern Meister des Lohegerber Handwercks dahin verlauten lassen/ als könten sie euch derohalbẽ/ u. wo ihr in die Länge solche halbe Feldmeisterey also gebrauchen und nutzen werdet/ in Handwercke nicht leiden/ sintemahl ihnen solches bey andern verweißlich seyn möchte: Demnach aber da es/ euren Bericht nach/ keinen Lohe-Gerber nicht kan noch mag gewehret oder verbothen werden / nach einen gewissen Pact die Feldmeisterey zubestehen/ mit einer darzu tüchtigen Person zubestellen/ so seyd ihr solcher Feldmeisterey euch zu äußern / oder das gantze Handwerck der Lohe-Gerber dar- </p> </div> </body> </text> </TEI> [575/0591]
den zu verschulden willig und geflissen. Zu mehrer Urkund dessen habe ich auf Bitte diesen Schein mit dem mir anvertrauten Fürstl. Ambt-Siegel bedrücket/ eigenhändig unterschrieben/ und Impetranten wissentlich ausgehändiget/ So geschehen zu N. den 13 Februarii, 1682.
(L. S.)
N. N.
LXXX. Ob ein Loh-Gerber/ wenn er mit einen Feldmeister oder Abdecker der Leder halber contrahiret/ und ihm solche abkäufft/ oder einem Handwercks-Mann Schulden halber die Meisterey eingeräumet worden/ u. er solche hinwieder verpachtet/ oder wenn ein Gerber der armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihm gebracht werden/ gerbet/ üm deswillen aus dem Handwerck zu werffen? ist nicht weniget allhier zu untersuchen. Hierauf wird mit Nein geantwortet/ und bestercket solches D. Richter, Decis. 80. n. 21. mit folgenden dreyen unterschiedlichen Praejudiciis des Fürstl. Schöppen-Stuhls zu Jena/ deren
Das Erste
Mense Julio An. 1606. gesprochen/ nachgesetzten Inhalts: „Habt ihr in des Meisters zu Königsee/ Hans Günthers/ halbe Feldmeisterey die würckliche Immission erlanget/ welche ihr also gebrauchet/ daß/ weil ohne das auf der andern Helffte eine Wittibe einen Knecht hält/ welcher die Häute von hingefallenen Vieh abzeugt/ ihr auch gleicher Gestalt uf solcher euch verhaffteten und tradirten Feldmeisterey eben denselben Knecht die Häute abziehen/ und euch dieselben überantworten lasset/ welche ihr den förder als ein Lohegerber zurichtet und gar machet. Ob sich nun die andern Meister des Lohegerber Handwercks dahin verlauten lassen/ als könten sie euch derohalbẽ/ u. wo ihr in die Länge solche halbe Feldmeisterey also gebrauchen und nutzen werdet/ in Handwercke nicht leiden/ sintemahl ihnen solches bey andern verweißlich seyn möchte: Demnach aber da es/ euren Bericht nach/ keinen Lohe-Gerber nicht kan noch mag gewehret oder verbothen werden / nach einen gewissen Pact die Feldmeisterey zubestehen/ mit einer darzu tüchtigen Person zubestellen/ so seyd ihr solcher Feldmeisterey euch zu äußern / oder das gantze Handwerck der Lohe-Gerber dar-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 575. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/591>, abgerufen am 26.06.2024. |