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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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muthwilliger weise üms Leben bringen: Sie werden gewiß dort an jenen Tage auch ein unbarmhertzig Uthel empfangen.

XXXVI. Denn wenn ein Gefangener im Gefängniß tod gefunden wird/ seiner beschuldigten Missethaten halber aber nicht überführet ist/ soll man von ihn muthmassen/ daß er eines natürlichen Todes verfahren: Es wäre dann das Contrarium aus gewissen Merck-Zeichen zur genüge darzuthun. Denn [1.] so lange man Unehre auf iemand nicht beständiglich/ mit guten Fundament bringen kan / soll man sich aller Ehren zu ihm vermuthen.

L. merito 51. ff. pro socio L. quoties 18. §. qui dolo ff. de probat. Barbosa in Thes. loc. com c. 22. axiom. 9.

[2] Vermögen die Rechte/ daß wo iem and im Gefängniß tod gefunden wird/ man nicht wieder den Todten/ sondern wieder den Stock- oder Kercker-Meister und Diener/ der dem selben in Verwahrung gehabt/ zu praesumiren/ daß er den Gefangenen übel gehalten/ habe/ nisi aliud probetur.

Vid. Damhoud. prax. rer. crim. c. 11. Mascard. de probat. concl. 266. per tot. Guazzin. def. 6. c. 6. n. 84.

[3] Sind auch hier immerdar Ursachen/ welche uns einen natürlichen und ehrlichen Tod rathen/ denn es kan müglich seyn/ daß sie wegen Pein der Tortur verschmachtet/ die schwere Eisen und Bande haben sie ohnkräfftig gemacht/ der Gestanck/ Dampf/ Kälte/ Näße und Abscheuligkeit des Gefängnißes hat ihnen zum Tode geholffen.

Reinking respons. de Sagis n. 523.

Sie sind vor Schwermuth und Traurigkeit versuncken/ weil sie ohn allen Trost gewesen/ sc.

Freud. in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ q. 326. n. 1. 2. & 3.

XXXVII. Die Zeichen aber/ daraus man schliessen kan/ daß das Angesichte nach den Rücken gerad abwarts/ und nicht nur auf einer oder der andern Seiten stehet / welch es wohl zu Mercken. [3] Muß man einen hoch ver-

muthwilliger weise üms Leben bringen: Sie werden gewiß dort an jenen Tage auch ein unbarmhertzig Uthel empfangen.

XXXVI. Denn wenn ein Gefangener im Gefängniß tod gefunden wird/ seiner beschuldigten Missethaten halber aber nicht überführet ist/ soll man von ihn muthmassen/ daß er eines natürlichen Todes verfahren: Es wäre dañ das Contrarium aus gewissen Merck-Zeichen zur genüge darzuthun. Denn [1.] so lange man Unehre auf iemand nicht beständiglich/ mit guten Fundament bringen kan / soll man sich aller Ehren zu ihm vermuthen.

L. merito 51. ff. pro socio L. quoties 18. §. qui dolo ff. de probat. Barbosa in Thes. loc. com c. 22. axiom. 9.

[2] Vermögen die Rechte/ daß wo iem and im Gefängniß tod gefunden wird/ man nicht wieder den Todten/ sondern wieder den Stock- oder Kercker-Meister und Diener/ der dem selben in Verwahrung gehabt/ zu praesumiren/ daß er den Gefangenen übel gehalten/ habe/ nisi aliud probetur.

Vid. Damhoud. prax. rer. crim. c. 11. Mascard. de probat. concl. 266. per tot. Guazzin. def. 6. c. 6. n. 84.

[3] Sind auch hier immerdar Ursachen/ welche uns einen natürlichen und ehrlichen Tod rathen/ denn es kan müglich seyn/ daß sie wegen Pein der Tortur verschmachtet/ die schwere Eisen und Bande haben sie ohnkräfftig gemacht/ der Gestanck/ Dampf/ Kälte/ Näße und Abscheuligkeit des Gefängnißes hat ihnen zum Tode geholffen.

Reinking respons. de Sagis n. 523.

Sie sind vor Schwermuth und Traurigkeit versuncken/ weil sie ohn allen Trost gewesen/ sc.

Freud. in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ q. 326. n. 1. 2. & 3.

XXXVII. Die Zeichen aber/ daraus man schliessen kan/ daß das Angesichte nach den Rücken gerad abwarts/ und nicht nur auf einer oder der andern Seiten stehet / welch es wohl zu Mercken. [3] Muß man einen hoch ver-

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        <p>Vid. Damhoud. prax. rer. crim. c. 11. Mascard. de probat. concl. 266. per tot.                      Guazzin. def. 6. c. 6. n. 84.</p>
        <p>[3] Sind auch hier immerdar Ursachen/ welche uns einen natürlichen und ehrlichen                      Tod rathen/ denn es kan müglich seyn/ daß sie wegen Pein der Tortur                      verschmachtet/ die schwere Eisen und Bande haben sie ohnkräfftig gemacht/ der                      Gestanck/ Dampf/ Kälte/ Näße und Abscheuligkeit des Gefängnißes hat ihnen zum                      Tode geholffen.</p>
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[655/0671] muthwilliger weise üms Leben bringen: Sie werden gewiß dort an jenen Tage auch ein unbarmhertzig Uthel empfangen. XXXVI. Denn wenn ein Gefangener im Gefängniß tod gefunden wird/ seiner beschuldigten Missethaten halber aber nicht überführet ist/ soll man von ihn muthmassen/ daß er eines natürlichen Todes verfahren: Es wäre dañ das Contrarium aus gewissen Merck-Zeichen zur genüge darzuthun. Denn [1.] so lange man Unehre auf iemand nicht beständiglich/ mit guten Fundament bringen kan / soll man sich aller Ehren zu ihm vermuthen. L. merito 51. ff. pro socio L. quoties 18. §. qui dolo ff. de probat. Barbosa in Thes. loc. com c. 22. axiom. 9. [2] Vermögen die Rechte/ daß wo iem and im Gefängniß tod gefunden wird/ man nicht wieder den Todten/ sondern wieder den Stock- oder Kercker-Meister und Diener/ der dem selben in Verwahrung gehabt/ zu praesumiren/ daß er den Gefangenen übel gehalten/ habe/ nisi aliud probetur. Vid. Damhoud. prax. rer. crim. c. 11. Mascard. de probat. concl. 266. per tot. Guazzin. def. 6. c. 6. n. 84. [3] Sind auch hier immerdar Ursachen/ welche uns einen natürlichen und ehrlichen Tod rathen/ denn es kan müglich seyn/ daß sie wegen Pein der Tortur verschmachtet/ die schwere Eisen und Bande haben sie ohnkräfftig gemacht/ der Gestanck/ Dampf/ Kälte/ Näße und Abscheuligkeit des Gefängnißes hat ihnen zum Tode geholffen. Reinking respons. de Sagis n. 523. Sie sind vor Schwermuth und Traurigkeit versuncken/ weil sie ohn allen Trost gewesen/ sc. Freud. in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ q. 326. n. 1. 2. & 3. XXXVII. Die Zeichen aber/ daraus man schliessen kan/ daß das Angesichte nach den Rücken gerad abwarts/ und nicht nur auf einer oder der andern Seiten stehet / welch es wohl zu Mercken. [3] Muß man einen hoch ver-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 655. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/671>, abgerufen am 22.11.2024.