Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7. XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken. Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7. Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret. Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8. XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben. idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8. Formul einer solchen Beeydigung. Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7. XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken. Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7. Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret. Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8. XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben. idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8. Formul einer solchen Beeydigung. Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0677" n="661"/> <p>Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7.</p> <p>XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken.</p> <p>Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7.</p> <p>Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret.</p> <p>Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8.</p> <p>XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben.</p> <p>idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8.</p> <p>Formul einer solchen Beeydigung.</p> <p>Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen </p> </div> </body> </text> </TEI> [661/0677]
Surdus dict. tr. de Aliment. tit. 1. Quaest. 72. n. 3. & Quaest. 129. tit. 1. n. 7.
XLVI. Worbey wohl Acht zu haben/ daß wenn jemand auf den Hals gefangen sitzet / dessen Freunde und gute Bekanten/ ohne Vorwissen und expressen Befehl der Obrigkeit/ auch ohne Beysein einer von derselben Abgeordneten Gerichts-Person / nicht zudemselben zu lassen/ noch auch zu verstatten/ daß dieselbe ihm zu eßen und zu trincken in Gefängniß bringen oder schicken.
Tranq. Ambrosin. Process. inform. lib. 4. c. 7. n. 7.
Denn man hat aus der Erfahrung/ daß sie ihnen alles/ was passiret, resteckt und zugebracht: Ja wohl gefährliche Einschläge zum leugnen/ oder sich wider die Tortur festzumachen/ oder wohl gar loß zubrechen/ gegeben. Item in Speise und Tranck Gifft/ oder ingantzen Brodten Feilen/ Stricke/ Messer und dergleichen Dinge/ sich entweder selbst umzubringen/ oder sonst ihre Erledigung damit zu suchen/ zu partiret.
Oldekop, Observ. crim. tit. 3. Obs. 11. n. 8.
XLVII. Drum bey solchen gefährlichen Begebenheiten nöthig/ daß ein paar ehrliche / starcke/ hurtige und muntere Wächter zu dem Gefangenen bestellet und beeydiget werden/ die stets bey ihm bleiben.
idem Oldekop. d. Obs 8. n. 8.
Formul einer solchen Beeydigung.
Ich NN. schwere hiermit zu GOTT dem Allmächtigen und seinen heiligen Wort einen leiblichen Eyd/ daß ich den Gefangenen N. N. so Tages als Nachtes/ treulich und mit unermündeten Fleiß hüten/ bewachen und verwahren will/ daß er sich nicht loßmache/ noch entkomme. Und da ich etwas verdächtiges an den Fesseln / Ketten/ Banden und Schlössern sehen und spühren würde/ will ich es sofort dem Ambtmann ansagen und offenbahren. Ich will auch niemanden ohne desselben Wissen und expressen Befehl zu den Gefangenen lassen/ weder von dessen Befreundten noch sonsten jemandten/ vielweniger verstatten/ daß ihm von einen andern/ als den Gerichts-Deiner/ Speise und Tranck zugebracht werde. So will ich mich auch nicht mit Geld/ noch andern Geschenck bestechen und verblenden lassen / verdächtige Briefe oder andere Dinge anzunehmen/ und dem Verhafften zuzupartirn / sondern in allen bey dieser Wache mich erweisen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |