Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.kan/ pristavet/ daß ist/ er muß bey eines Richters Knecht im Hause sitzen/ gleichwie bey uns in Gehorsam/ oder Arrest. Erfolget die Zahlung gleichwohl nicht/ so wird er ohne Ansehen der Person/ Er sey Ruße oder Fremder/ Mann oder Weib/ Geistlicher oder Weltlicher in den Schuld-Thurm gesetzet/ und täglich eine Stunde vor die Cantzeley auff einen öffentlichen Platz geführet/ und mit einen schwancken Stecken/ eines kleinen Fingers dick / auff die Schienbeine geschlagen/ daß die Leuthe offt/ wegen gros-Schmertzen / überlaut schreyen. Bißweilen thut der Executor, wenn er poschul, daß ist Geschenck bekommen/ gelinde und Fehlschläge. Etliche stecken auch wohl starck Blech oder Eisen in die Stieffel vor die Schienbeine/ welches die Schläge auffangen muß. Nach aus gestandener solcher Pein und Hohns/ muß der Schuldener entweder in den Thurm/ oder Bürgen stellen/ daß er den andern Tag/ zu gewisser Zeit sich wieder einfinden/ und ferner schlagen lassen will/ und das heisset auff die prawe stellen. Olear. in der Pers. Reise-Beschreibung. edit. vet. pag. 170. & 171. Oder da sie gar nicht bezahlen können/ werden sie solcher Gestalt offt geschlagen/ denen Creditoribus überliefert/ ihnen die Schuld abzuverdienen. Gaguin. in Descript. Moscov. c. 4. Speidel. in specul. Jur. v. Banckerottierer. pag. 101. Dan. Sauter. d. tr. part. 3. c. 2. pag. 50. VIII. Bey den Amalthasanis haben die Falliten ihre Köpffe auff die Erde stossen / mit einen Kam sich kämmen/ und ausruffen müssen: cedo bonis! Sicharnius, in Disc. Jurid. Polit. de cession. bonor. & Banckerot. c. 5 pag. 46. Dergleichen Kämmen sol auch an etlichen Orthen in Italien noch gebräuchlich seyn / darbey die Falliten auff der Erden sitzen/ und in einer Hand ein Leinen Tuch halten. Jacoh Moller, von Panquerottirern/ c. 5. pag. 93. In vielen Städten wird ein solcher mit Glocken Klang/ Trommel und Pfeiffen / durch die Gassen zu einem Stein geführet/ auff welchen er bonis cediren muß. idem p. 47. kan/ pristavet/ daß ist/ er muß bey eines Richters Knecht im Hause sitzen/ gleichwie bey uns in Gehorsam/ oder Arrest. Erfolget die Zahlung gleichwohl nicht/ so wird er ohne Ansehen der Person/ Er sey Ruße oder Fremder/ Mann oder Weib/ Geistlicher oder Weltlicher in den Schuld-Thurm gesetzet/ und täglich eine Stunde vor die Cantzeley auff einen öffentlichen Platz geführet/ und mit einen schwancken Stecken/ eines kleinen Fingers dick / auff die Schienbeine geschlagen/ daß die Leuthe offt/ wegen gros-Schmertzen / überlaut schreyen. Bißweilen thut der Executor, wenn er poschul, daß ist Geschenck bekommen/ gelinde und Fehlschläge. Etliche stecken auch wohl starck Blech oder Eisen in die Stieffel vor die Schienbeine/ welches die Schläge auffangen muß. Nach aus gestandener solcher Pein und Hohns/ muß der Schuldener entweder in den Thurm/ oder Bürgen stellen/ daß er den andern Tag/ zu gewisser Zeit sich wieder einfinden/ und ferner schlagen lassen will/ und das heisset auff die prawe stellen. Olear. in der Pers. Reise-Beschreibung. edit. vet. pag. 170. & 171. Oder da sie gar nicht bezahlen können/ werden sie solcher Gestalt offt geschlagen/ denen Creditoribus überliefert/ ihnen die Schuld abzuverdienen. Gaguin. in Descript. Moscov. c. 4. Speidel. in specul. Jur. v. Banckerottierer. pag. 101. Dan. Sauter. d. tr. part. 3. c. 2. pag. 50. VIII. Bey den Amalthasanis haben die Falliten ihre Köpffe auff die Erde stossen / mit einen Kam sich kämmen/ und ausruffen müssen: cedo bonis! Sicharnius, in Disc. Jurid. Polit. de cession. bonor. & Banckerot. c. 5 pag. 46. Dergleichen Kämmen sol auch an etlichen Orthen in Italien noch gebräuchlich seyn / darbey die Falliten auff der Erden sitzen/ und in einer Hand ein Leinen Tuch halten. Jacoh Moller, von Panquerottirern/ c. 5. pag. 93. In vielen Städten wird ein solcher mit Glocken Klang/ Trommel und Pfeiffen / durch die Gassen zu einem Stein geführet/ auff welchen er bonis cediren muß. idem p. 47. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0755" n="739"/> kan/ pristavet/ daß ist/ er muß bey eines Richters Knecht im Hause sitzen/ gleichwie bey uns in Gehorsam/ oder Arrest. Erfolget die Zahlung gleichwohl nicht/ so wird er ohne Ansehen der Person/ Er sey Ruße oder Fremder/ Mann oder Weib/ Geistlicher oder Weltlicher in den Schuld-Thurm gesetzet/ und täglich eine Stunde vor die Cantzeley auff einen öffentlichen Platz geführet/ und mit einen schwancken Stecken/ eines kleinen Fingers dick / auff die Schienbeine geschlagen/ daß die Leuthe offt/ wegen gros-Schmertzen / überlaut schreyen. Bißweilen thut der Executor, wenn er poschul, daß ist Geschenck bekommen/ gelinde und Fehlschläge. Etliche stecken auch wohl starck Blech oder Eisen in die Stieffel vor die Schienbeine/ welches die Schläge auffangen muß. Nach aus gestandener solcher Pein und Hohns/ muß der Schuldener entweder in den Thurm/ oder Bürgen stellen/ daß er den andern Tag/ zu gewisser Zeit sich wieder einfinden/ und ferner schlagen lassen will/ und das heisset auff die prawe stellen.</p> <p>Olear. in der Pers. Reise-Beschreibung. edit. vet. pag. 170. & 171.</p> <p>Oder da sie gar nicht bezahlen können/ werden sie solcher Gestalt offt geschlagen/ denen Creditoribus überliefert/ ihnen die Schuld abzuverdienen.</p> <p>Gaguin. in Descript. Moscov. c. 4. Speidel. in specul. Jur. v. Banckerottierer. pag. 101. Dan. Sauter. d. tr. part. 3. c. 2. pag. 50.</p> <p>VIII. Bey den Amalthasanis haben die Falliten ihre Köpffe auff die Erde stossen / mit einen Kam sich kämmen/ und ausruffen müssen: cedo bonis!</p> <p>Sicharnius, in Disc. Jurid. Polit. de cession. bonor. & Banckerot. c. 5 pag. 46.</p> <p>Dergleichen Kämmen sol auch an etlichen Orthen in Italien noch gebräuchlich seyn / darbey die Falliten auff der Erden sitzen/ und in einer Hand ein Leinen Tuch halten.</p> <p>Jacoh Moller, von Panquerottirern/ c. 5. pag. 93.</p> <p>In vielen Städten wird ein solcher mit Glocken Klang/ Trommel und Pfeiffen / durch die Gassen zu einem Stein geführet/ auff welchen er bonis cediren muß.</p> <p>idem p. 47.</p> </div> </body> </text> </TEI> [739/0755]
kan/ pristavet/ daß ist/ er muß bey eines Richters Knecht im Hause sitzen/ gleichwie bey uns in Gehorsam/ oder Arrest. Erfolget die Zahlung gleichwohl nicht/ so wird er ohne Ansehen der Person/ Er sey Ruße oder Fremder/ Mann oder Weib/ Geistlicher oder Weltlicher in den Schuld-Thurm gesetzet/ und täglich eine Stunde vor die Cantzeley auff einen öffentlichen Platz geführet/ und mit einen schwancken Stecken/ eines kleinen Fingers dick / auff die Schienbeine geschlagen/ daß die Leuthe offt/ wegen gros-Schmertzen / überlaut schreyen. Bißweilen thut der Executor, wenn er poschul, daß ist Geschenck bekommen/ gelinde und Fehlschläge. Etliche stecken auch wohl starck Blech oder Eisen in die Stieffel vor die Schienbeine/ welches die Schläge auffangen muß. Nach aus gestandener solcher Pein und Hohns/ muß der Schuldener entweder in den Thurm/ oder Bürgen stellen/ daß er den andern Tag/ zu gewisser Zeit sich wieder einfinden/ und ferner schlagen lassen will/ und das heisset auff die prawe stellen.
Olear. in der Pers. Reise-Beschreibung. edit. vet. pag. 170. & 171.
Oder da sie gar nicht bezahlen können/ werden sie solcher Gestalt offt geschlagen/ denen Creditoribus überliefert/ ihnen die Schuld abzuverdienen.
Gaguin. in Descript. Moscov. c. 4. Speidel. in specul. Jur. v. Banckerottierer. pag. 101. Dan. Sauter. d. tr. part. 3. c. 2. pag. 50.
VIII. Bey den Amalthasanis haben die Falliten ihre Köpffe auff die Erde stossen / mit einen Kam sich kämmen/ und ausruffen müssen: cedo bonis!
Sicharnius, in Disc. Jurid. Polit. de cession. bonor. & Banckerot. c. 5 pag. 46.
Dergleichen Kämmen sol auch an etlichen Orthen in Italien noch gebräuchlich seyn / darbey die Falliten auff der Erden sitzen/ und in einer Hand ein Leinen Tuch halten.
Jacoh Moller, von Panquerottirern/ c. 5. pag. 93.
In vielen Städten wird ein solcher mit Glocken Klang/ Trommel und Pfeiffen / durch die Gassen zu einem Stein geführet/ auff welchen er bonis cediren muß.
idem p. 47.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 739. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/755>, abgerufen am 16.07.2024. |