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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget.

XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten.

per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog.

Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt

L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod.

erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut.

XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe.

XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen.

XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen

Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget.

XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten.

per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog.

Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt

L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod.

erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut.

XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe.

XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen.

XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen

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        <p>XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige                      Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen                     / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen                      geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten.</p>
        <p>per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog.</p>
        <p>Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß                      ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und                      gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine                      Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt</p>
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        <p>erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und                      von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten                      werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut.</p>
        <p>XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici                      Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2.                      erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein                      Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so                      giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige                      der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen                      Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen                      grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des                      Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe                      entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein                      verhasseter Scheusal aller Leuthe.</p>
        <p>XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10.                      anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht                      bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen                     / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey                      denen Pisidiern in Gebrauch gewesen.</p>
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[741/0757] Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget. XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten. per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog. Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod. erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut. XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe. XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen. XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 741. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/757>, abgerufen am 22.11.2024.