Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget. XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten. per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog. Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod. erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut. XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe. XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen. XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget. XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten. per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog. Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod. erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut. XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe. XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen. XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0757" n="741"/> Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget.</p> <p>XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten.</p> <p>per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog.</p> <p>Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt</p> <p>L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod.</p> <p>erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut.</p> <p>XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe.</p> <p>XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen.</p> <p>XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen </p> </div> </body> </text> </TEI> [741/0757]
Haab und Guth verhafftet wäre/ wie solches Livius im 8. Buch bezeuget.
XI. Nach denen beschriebenen gemeinen und Kayserlichen Rechten sind auffdiejenige Banckerottirer/ so das Ihrige durch Fraß und Quaaß/ Huren und Buben/ Spielen / Dobbeln/ Pracht und Eitelkeit durchgebracht/ unterschiedliche Straffen geordnet. Denn es werden dieselbe vor Ehrlose Leuthe und Schelme gehalten.
per L. ea quae 13. C. ex quib. caus. infam. irrog.
Sie wurden auch mit Peitschen/ daran unten stücklein Bley verknüpffet/ daß ihnen der Rücken braun und blau aufflief/ dichte und derb geschlagen und gegeisselt. L. 40. C. de Decurion. Es musten auch diejenigen/ so gemeine Stad-Gelder verschläuderten und durchbrachten/ solches doppelt
L. 46. §. 1. ff. de Jur. Fisci. & L. 8. C. eod.
erstatten. Sie wurden ihrer Ehren beraubet/ L. 2. C. de Palat. Sacr. Largit. und von ihren Aemtern verstossen. L. 12. C. de susceptor. Nach den Päbstl. Rechten werden sie in den Bann gethan/ c. Odoardus 3. X. desolut.
XII. Bey den Kalekutiern soll noch biß heutiges Tages/ wie aus des Ludovici Itinerario, rer. Indic. lib. 1. c. 9. Anton Tessaurus, Decis. 503. n. 2. erzehlet diese Straffe gebräuchlich seyn. Wann ein Gläubiger/ daß sein Schuldner ihm was schuldig/ bey den Obersten der Priester erwiesen hat/ so giebt alsdann der Priester dem Gläubiger einen grünen Zweig/ aus welchem Zweige der Gläubiger einen runden Kreys auf der Erden macht/ in welchen er seinen Schuldener einschleust/ und darf alsdann derselbe aus diesen geschlossenen grünen Kreyse nicht treten/ sondern es wird derselbe/ als ein Feind des Gemeinen Bestens zu zerreissen hingegeben. Auf solche Arth zahlet derselbe entweder die Schuld/ oder muß in solchen Kreyse Hungers sterben/ als ein verhasseter Scheusal aller Leuthe.
XIII. Bey den Indianern/ wie Alex. ab Alexand. lib. 6. Gen. dier. c. 10. anführet/ ist dem Schuldener/ der seinem Gläubiger an gesetzten Tage nicht bezahlen können/ von dem Gläubiger eine Hand abgehauen/ ein Auge ausgestochen / und derselbe darnach getödtet worden/ welches denn auch gleicher Gestalt bey denen Pisidiern in Gebrauch gewesen.
XIV. Die Smyrner und Athenienser verbothen denen Banckerottirern den Platz/ daß sie nicht mehr unter die Leuthe kommen musten. An etlichen
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 741. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/757>, abgerufen am 25.06.2024. |