kaum durchbrechen konten/ und daß aller grausamste war/ daß man auch selbsten andern Menschen das Weinen und Seufzen über so unbarmherziges Handeln ihrer Bekanten und Bluts-Freunde verbothen/ ja sie wohl gar deßwegen/ als Verdächtige/ gefänglich einzog/ u. zur Peinlichen Banck brachte. Die Un-Römische wurden meistentheils verbrant/ u. weil sie nach dem Feuer zutreten / und ihr Glaubens-Bekäntnis mit behertzter Zunge zuthun pflegten/ erdachte man / solches zuverhindern/ ein greuliches Werckzeug. " Dieses war gleich als ein Schraubstock/ darzwischen die Zunge geschraubet ward/ welche man voran mit einem glüenden Eisen brante/ daß sie aufschwellen/ und nicht einwarts schlüpffen solte/ und also gaben diese Armselige in der Flamme ein holes dumpfigtes Geräute/ und brülten eben als dieselben/ die der Sicilische Wüterich in den glüenden Kupffer-Ochsen/ den Meister-Fund des Perills/ werffen liesse.
Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ pag. 148.
XXII. Das Stat-Recht zu Nürnberg straffet gleichfals die Gotteslästerer mit Abschneidung der Zunge.
Conrad. Celtes, de morib. & Instit. Norimberg. c. 14.
Der Rath zu Straßburg hat deßgleichen gethan/ wie solches
Theodor. Zvvinger, in seinem Theatro vita humana, vol. 6. lib. 5. fol. 3091.
erzehlet. Dann es begab sich im Jahr 1569./ daß zween Soldaten zugleich in Hafft genommen worden/ der eine/ dieweil er GOtt gelästert/ der andere/ weil er sich seinem Hauptmanne widersetzet. Ob nun schon für den ersten/ welcher ein tapfferer Soldat war/ grosse Fürbitte geschahe/ und für den andern keine/ so hat doch obgedachter Rath den Gotteslästerer [unangesehen/ er solches in Trunckenheit gethan] die Zunge aus dem Halse reissen lassen/ in sonderlicher Betrachtung/ daß es sich keinesweges gebühren wolte/ daß der Gotteslästerer solte der Straffe erlassen/ und der andere/ der sich nur an einen Menschen vergriffen hatte/ zur Straffe gezogen werden.
Papp. cit. loc. p. 532.
XXIII. L. Charondas, in Codice Henrici, lib. 8. tit. 1. saget/ daß man denen
kaum durchbrechen konten/ und daß aller grausamste war/ daß man auch selbsten andern Menschen das Weinen und Seufzen über so unbarmherziges Handeln ihrer Bekanten und Bluts-Freunde verbothen/ ja sie wohl gar deßwegen/ als Verdächtige/ gefänglich einzog/ u. zur Peinlichen Banck brachte. Die Un-Römische wurden meistentheils verbrant/ u. weil sie nach dem Feuer zutreten / und ihr Glaubens-Bekäntnis mit behertzter Zunge zuthun pflegten/ erdachte man / solches zuverhindern/ ein greuliches Werckzeug. „ Dieses war gleich als ein Schraubstock/ darzwischen die Zunge geschraubet ward/ welche man voran mit einem glüenden Eisen brante/ daß sie aufschwellen/ und nicht einwarts schlüpffen solte/ und also gaben diese Armselige in der Flamme ein holes dumpfigtes Geräute/ und brülten eben als dieselben/ die der Sicilische Wüterich in den glüenden Kupffer-Ochsen/ den Meister-Fund des Perills/ werffen liesse.
Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ pag. 148.
XXII. Das Stat-Recht zu Nürnberg straffet gleichfals die Gotteslästerer mit Abschneidung der Zunge.
Conrad. Celtes, de morib. & Instit. Norimberg. c. 14.
Der Rath zu Straßburg hat deßgleichen gethan/ wie solches
Theodor. Zvvinger, in seinem Theatro vita humana, vol. 6. lib. 5. fol. 3091.
erzehlet. Dann es begab sich im Jahr 1569./ daß zween Soldaten zugleich in Hafft genommen worden/ der eine/ dieweil er GOtt gelästert/ der andere/ weil er sich seinem Hauptmanne widersetzet. Ob nun schon für den ersten/ welcher ein tapfferer Soldat war/ grosse Fürbitte geschahe/ und für den andern keine/ so hat doch obgedachter Rath den Gotteslästerer [unangesehen/ er solches in Trunckenheit gethan] die Zunge aus dem Halse reissen lassen/ in sonderlicher Betrachtung/ daß es sich keinesweges gebühren wolte/ daß der Gotteslästerer solte der Straffe erlassen/ und der andere/ der sich nur an einen Menschen vergriffen hatte/ zur Straffe gezogen werden.
Papp. cit. loc. p. 532.
XXIII. L. Charondas, in Codice Henrici, lib. 8. tit. 1. saget/ daß man denen
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kaum durchbrechen konten/ und daß aller grausamste war/ daß man auch selbsten andern Menschen das Weinen und Seufzen über so unbarmherziges Handeln ihrer Bekanten und Bluts-Freunde verbothen/ ja sie wohl gar deßwegen/ als Verdächtige/ gefänglich einzog/ u. zur Peinlichen Banck brachte. Die Un-Römische wurden meistentheils verbrant/ u. weil sie nach dem Feuer zutreten / und ihr Glaubens-Bekäntnis mit behertzter Zunge zuthun pflegten/ erdachte man / solches zuverhindern/ ein greuliches Werckzeug. „ Dieses war gleich als ein Schraubstock/ darzwischen die Zunge geschraubet ward/ welche man voran mit einem glüenden Eisen brante/ daß sie aufschwellen/ und nicht einwarts schlüpffen solte/ und also gaben diese Armselige in der Flamme ein holes dumpfigtes Geräute/ und brülten eben als dieselben/ die der Sicilische Wüterich in den glüenden Kupffer-Ochsen/ den Meister-Fund des Perills/ werffen liesse.</p><p>Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ pag. 148.</p><p>XXII. Das Stat-Recht zu Nürnberg straffet gleichfals die Gotteslästerer mit Abschneidung der Zunge.</p><p>Conrad. Celtes, de morib. & Instit. Norimberg. c. 14.</p><p>Der Rath zu Straßburg hat deßgleichen gethan/ wie solches</p><p>Theodor. Zvvinger, in seinem Theatro vita humana, vol. 6. lib. 5. fol. 3091.</p><p>erzehlet. Dann es begab sich im Jahr 1569./ daß zween Soldaten zugleich in Hafft genommen worden/ der eine/ dieweil er GOtt gelästert/ der andere/ weil er sich seinem Hauptmanne widersetzet. Ob nun schon für den ersten/ welcher ein tapfferer Soldat war/ grosse Fürbitte geschahe/ und für den andern keine/ so hat doch obgedachter Rath den Gotteslästerer [unangesehen/ er solches in Trunckenheit gethan] die Zunge aus dem Halse reissen lassen/ in sonderlicher Betrachtung/ daß es sich keinesweges gebühren wolte/ daß der Gotteslästerer solte der Straffe erlassen/ und der andere/ der sich nur an einen Menschen vergriffen hatte/ zur Straffe gezogen werden.</p><p>Papp. cit. loc. p. 532.</p><p>XXIII. L. Charondas, in Codice Henrici, lib. 8. tit. 1. saget/ daß man denen
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kaum durchbrechen konten/ und daß aller grausamste war/ daß man auch selbsten andern Menschen das Weinen und Seufzen über so unbarmherziges Handeln ihrer Bekanten und Bluts-Freunde verbothen/ ja sie wohl gar deßwegen/ als Verdächtige/ gefänglich einzog/ u. zur Peinlichen Banck brachte. Die Un-Römische wurden meistentheils verbrant/ u. weil sie nach dem Feuer zutreten / und ihr Glaubens-Bekäntnis mit behertzter Zunge zuthun pflegten/ erdachte man / solches zuverhindern/ ein greuliches Werckzeug. „ Dieses war gleich als ein Schraubstock/ darzwischen die Zunge geschraubet ward/ welche man voran mit einem glüenden Eisen brante/ daß sie aufschwellen/ und nicht einwarts schlüpffen solte/ und also gaben diese Armselige in der Flamme ein holes dumpfigtes Geräute/ und brülten eben als dieselben/ die der Sicilische Wüterich in den glüenden Kupffer-Ochsen/ den Meister-Fund des Perills/ werffen liesse.
Philipp. von Zesen/ in Beschreibung der Stadt Amsterdam/ pag. 148.
XXII. Das Stat-Recht zu Nürnberg straffet gleichfals die Gotteslästerer mit Abschneidung der Zunge.
Conrad. Celtes, de morib. & Instit. Norimberg. c. 14.
Der Rath zu Straßburg hat deßgleichen gethan/ wie solches
Theodor. Zvvinger, in seinem Theatro vita humana, vol. 6. lib. 5. fol. 3091.
erzehlet. Dann es begab sich im Jahr 1569./ daß zween Soldaten zugleich in Hafft genommen worden/ der eine/ dieweil er GOtt gelästert/ der andere/ weil er sich seinem Hauptmanne widersetzet. Ob nun schon für den ersten/ welcher ein tapfferer Soldat war/ grosse Fürbitte geschahe/ und für den andern keine/ so hat doch obgedachter Rath den Gotteslästerer [unangesehen/ er solches in Trunckenheit gethan] die Zunge aus dem Halse reissen lassen/ in sonderlicher Betrachtung/ daß es sich keinesweges gebühren wolte/ daß der Gotteslästerer solte der Straffe erlassen/ und der andere/ der sich nur an einen Menschen vergriffen hatte/ zur Straffe gezogen werden.
Papp. cit. loc. p. 532.
XXIII. L. Charondas, in Codice Henrici, lib. 8. tit. 1. saget/ daß man denen
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 948. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/954>, abgerufen am 23.11.2024.
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