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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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v. Cartagena c. 72. Um dieser That willen/ hat Sanctius Major gedachten Thäter offentlich verbrennen lassen.

V. Rod. Sanct. P. III. c. 25.

XCIX. Weil ich aber an Spanien gedencke/ so kan ich nicht unerwehnet lassen / welcher Gestalt das daselbst von Ferdinando Catholico (v. Gratianus in ejus Vita) aufgerichtete Inqvisitions Tribunal meistens die Straffe des Verbrennens zuzuerkennen pflege.

V. Alvar. Gomesii Vita Francisc. Ximenii L. III. Mariana Rer. Hispan. L. XXIV. c. 17.

C. Es pfleget aber dieselbe dem Delinqventen, welchen man Relapsum nennet/ nicht immediate von dem General Inqvisitor und dessen Assessoribus zuerkannt zu werden / sondern das H. Officium übergiebt ihn dem weltlichen Magistrat, welcher ihm ohne fernern Verzug das Urthelspricht/ und ihn alsdenn verbrennen läst.

Vid. Philipp. a Limborch Hist. Inqvisit. L. IV. c. 40. pag. 366. Edit. Amstelod. in fol. d. A. 1692.

CI. In Italien aber pfleget der Magistrat die ausgehändigten Inqvisiten drey oder vier Tage in seiner Verwahrung zu behalten/ und dann wird erst die Execution gemeldeter massen/ wiewohl/ selten so scharff als in Spanien/ vollzogen.

V. Carena de Officio S. Inqvisit. Cremonae P. 2. t. 2. §. 6. n. 44.

CII. Bey der Art des Verbrennens ist dieses zu mercken/ daß der Verurtheilete eine Carrocha und eine Samarra voller Flammen träget/ sein Bildnüß wird natürlich vornen und hinten auf angezündeten Scheitern vorgestelt/ sein Urthel aber drunter geschrieben/ er selbst wird auf einem Scheiterhauffen verbrennet / wie hiervon der Bericht von der Inqvisition zu Goa c. 48. beliebliche Nachricht ausführlich ertheilen kan.

CIII. Merckwürdige Proben von dieser Verbrennung anzuführen ist nicht unsers Thuns/ wir remittiren vielmehr einen curiosen Leser in Huberti Thom. Leodii Vit. Friederici Palat. Joach. Ursini und Gonsalvi Histor. Inqvis. recommendiren auch anbey bestens l' Histoire de la Inqvisition & son Origine a Calogn. 1693. 12mo.

CIV. Ob es gleich sonst heist/ non saeviendum in defructorum Cadavera, so hat doch diese Regel in delictis odium magis qvamfavorem promerentibus nicht stat / und dannenhero/ werden nicht nur die Leiber der in gedachter Inqvisition Verstorbenen/ v. Aut. supra cit. sondern auch offters die todten Leichnahme vieler andern Delinqventen zur Asche verbrand/ nachdem entweder

v. Cartagena c. 72. Um dieser That willen/ hat Sanctius Major gedachten Thäter offentlich verbrennen lassen.

V. Rod. Sanct. P. III. c. 25.

XCIX. Weil ich aber an Spanien gedencke/ so kan ich nicht unerwehnet lassen / welcher Gestalt das daselbst von Ferdinando Catholico (v. Gratianus in ejus Vitâ) aufgerichtete Inqvisitions Tribunal meistens die Straffe des Verbrennens zuzuerkennen pflege.

V. Alvar. Gomesii Vita Francisc. Ximenii L. III. Mariana Rer. Hispan. L. XXIV. c. 17.

C. Es pfleget aber dieselbe dem Delinqventen, welchen man Relapsum nennet/ nicht immediatè von dem General Inqvisitor und dessen Assessoribus zuerkannt zu werden / sondern das H. Officium übergiebt ihn dem weltlichen Magistrat, welcher ihm ohne fernern Verzug das Urthelspricht/ und ihn alsdenn verbrennen läst.

Vid. Philipp. à Limborch Hist. Inqvisit. L. IV. c. 40. pag. 366. Edit. Amstelod. in fol. d. A. 1692.

CI. In Italien aber pfleget der Magistrat die ausgehändigten Inqvisiten drey oder vier Tage in seiner Verwahrung zu behalten/ und dann wird erst die Execution gemeldeter massen/ wiewohl/ selten so scharff als in Spanien/ vollzogen.

V. Carena de Officio S. Inqvisit. Cremonae P. 2. t. 2. §. 6. n. 44.

CII. Bey der Art des Verbrennens ist dieses zu mercken/ daß der Verurtheilete eine Carrocha und eine Samarra voller Flammen träget/ sein Bildnüß wird natürlich vornen und hinten auf angezündeten Scheitern vorgestelt/ sein Urthel aber drunter geschrieben/ er selbst wird auf einem Scheiterhauffen verbrennet / wie hiervon der Bericht von der Inqvisition zu Goa c. 48. beliebliche Nachricht ausführlich ertheilen kan.

CIII. Merckwürdige Proben von dieser Verbrennung anzuführen ist nicht unsers Thuns/ wir remittiren vielmehr einen curiôsen Leser in Huberti Thom. Leodii Vit. Friederici Palat. Joach. Ursini und Gonsalvi Histor. Inqvis. recommendiren auch anbey bestens l’ Histoire de la Inqvisition & son Origine à Calogn. 1693. 12mo.

CIV. Ob es gleich sonst heist/ non saeviendum in defructorum Cadavera, so hat doch diese Regel in delictis odium magis qvamfavorem promerentibus nicht stat / und dañenhero/ werden nicht nur die Leiber der in gedachter Inqvisition Verstorbenen/ v. Aut. supra cit. sondern auch offters die todten Leichnahme vieler andern Delinqventen zur Asche verbrand/ nachdem entweder

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v. Cartagena c. 72. Um dieser That                      willen/ hat Sanctius Major gedachten Thäter offentlich verbrennen lassen.</p>
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        <p>Vid. Philipp. à Limborch Hist. Inqvisit. L. IV. c. 40. pag. 366. Edit. Amstelod.                      in fol. d. A. 1692.</p>
        <p>CI. In Italien aber pfleget der Magistrat die ausgehändigten Inqvisiten drey oder                      vier Tage in seiner Verwahrung zu behalten/ und dann wird erst die Execution                      gemeldeter massen/ wiewohl/ selten so scharff als in Spanien/ vollzogen.</p>
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        <p>CII. Bey der Art des Verbrennens ist dieses zu mercken/ daß der Verurtheilete                      eine Carrocha und eine Samarra voller Flammen träget/ sein Bildnüß wird                      natürlich vornen und hinten auf angezündeten Scheitern vorgestelt/ sein Urthel                      aber drunter geschrieben/ er selbst wird auf einem Scheiterhauffen verbrennet /                      wie hiervon der Bericht von der Inqvisition zu Goa c. 48. beliebliche Nachricht                      ausführlich ertheilen kan.</p>
        <p>CIII. Merckwürdige Proben von dieser Verbrennung anzuführen ist nicht unsers                      Thuns/ wir remittiren vielmehr einen curiôsen Leser in Huberti Thom. Leodii                      Vit. Friederici Palat. Joach. Ursini und Gonsalvi Histor. Inqvis. recommendiren                      auch anbey bestens l&#x2019; Histoire de la Inqvisition &amp; son Origine à Calogn.                      1693. 12mo.</p>
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[551/0561] v. Cartagena c. 72. Um dieser That willen/ hat Sanctius Major gedachten Thäter offentlich verbrennen lassen. V. Rod. Sanct. P. III. c. 25. XCIX. Weil ich aber an Spanien gedencke/ so kan ich nicht unerwehnet lassen / welcher Gestalt das daselbst von Ferdinando Catholico (v. Gratianus in ejus Vitâ) aufgerichtete Inqvisitions Tribunal meistens die Straffe des Verbrennens zuzuerkennen pflege. V. Alvar. Gomesii Vita Francisc. Ximenii L. III. Mariana Rer. Hispan. L. XXIV. c. 17. C. Es pfleget aber dieselbe dem Delinqventen, welchen man Relapsum nennet/ nicht immediatè von dem General Inqvisitor und dessen Assessoribus zuerkannt zu werden / sondern das H. Officium übergiebt ihn dem weltlichen Magistrat, welcher ihm ohne fernern Verzug das Urthelspricht/ und ihn alsdenn verbrennen läst. Vid. Philipp. à Limborch Hist. Inqvisit. L. IV. c. 40. pag. 366. Edit. Amstelod. in fol. d. A. 1692. CI. In Italien aber pfleget der Magistrat die ausgehändigten Inqvisiten drey oder vier Tage in seiner Verwahrung zu behalten/ und dann wird erst die Execution gemeldeter massen/ wiewohl/ selten so scharff als in Spanien/ vollzogen. V. Carena de Officio S. Inqvisit. Cremonae P. 2. t. 2. §. 6. n. 44. CII. Bey der Art des Verbrennens ist dieses zu mercken/ daß der Verurtheilete eine Carrocha und eine Samarra voller Flammen träget/ sein Bildnüß wird natürlich vornen und hinten auf angezündeten Scheitern vorgestelt/ sein Urthel aber drunter geschrieben/ er selbst wird auf einem Scheiterhauffen verbrennet / wie hiervon der Bericht von der Inqvisition zu Goa c. 48. beliebliche Nachricht ausführlich ertheilen kan. CIII. Merckwürdige Proben von dieser Verbrennung anzuführen ist nicht unsers Thuns/ wir remittiren vielmehr einen curiôsen Leser in Huberti Thom. Leodii Vit. Friederici Palat. Joach. Ursini und Gonsalvi Histor. Inqvis. recommendiren auch anbey bestens l’ Histoire de la Inqvisition & son Origine à Calogn. 1693. 12mo. CIV. Ob es gleich sonst heist/ non saeviendum in defructorum Cadavera, so hat doch diese Regel in delictis odium magis qvamfavorem promerentibus nicht stat / und dañenhero/ werden nicht nur die Leiber der in gedachter Inqvisition Verstorbenen/ v. Aut. supra cit. sondern auch offters die todten Leichnahme vieler andern Delinqventen zur Asche verbrand/ nachdem entweder

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/561>, abgerufen am 01.06.2024.