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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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zuvor eine gelindere Strafe als eine Gnade zuerkannt worden/ oder der Ubelthäter nicht mehr am Leben ist/ und doch wegen der begangenen Delicti gestrafft werden soll.

CV. Mit Exempeln von Ubelthätern haben wir diß schon zur Genüge erläutert / werden derer auch noch unten mehr angeführet werden. Darum ich mich weitläufftig darbey aufzuhalten unnöthig erachte.

CVI. Die Göttliche Rache straffte also den verdammten Leichnam des Kaysers Juliani Apostatae, denn als derselbe solte begraben werden/ kam Feuer aus der Erde und verzehrete ihn.

V. Athanasius & Rabus L. 2. Martyrol. fol. 367.

CVII. Weil man auf die Gedancken gerathen/ als solle Carolus V. der Röm. Cathol. Religion nicht so wie wohl billich affectionirt gewesen seyn/ sintemahlen er denn etliche 100. Catechismos Lutheri in Spanien bringen lassen/ auch Lutherum und Calvinum zu weilen defendiret/ wie der Abt von St. Real in seinem Don Carlos meldet; so sol die heilige Inqvisition die Frage nach seinem Tode auf die Bahn gebracht haben/ ob man nicht seinen Cörper ausgraben/ und gleich einem Ketzer ihn verbrennen solle.

Joh. Leonh. Weid. Domin. Hispan. c. IV. p. 28.

Was generalia von ihm und seinem Testament anbelangt/ besiehe Thuan.

LXXIII. wovon Sandovall in Vita ejus gantz anders raisonirt.

Pufendorf. Einleitung zur Historie.

CVIII. Unterweilen pfleget man auch die Execution des Verbrennens an der verstorbenen Bildnüssen vorzunehmen/ wie davon der berühmte Jenische JCtus Georg Adam Stuvius in einer besonderen Dissert. de Executione in effigie zu sehen.

CIX. Des im Jahr 1659. verstorbenen Engl. Protectoris Cronwels Leichnam wurde bey der Regierung Carol. II. an den Galgen gehenckt/ sein Bildniß aber verbrand.

Theatr. Europ. T. VIII. p. 894.

CX. Ferner so finden wir auch/ daß das Verbrennen das gewöhnliche Mittel / wodurch man Gotteslästerliche/ die Majestät das Kirchen Interesse, oder sonst den Staat verletzende Schrifften/ aus dem Wege zu räumen pfleget.

CXI. Pabst Nicolaus der II. hat in einem Concilio, dem 113. Bischöffe beygewohnet / Berengarium den Archidiaconum zu Angiers genöthiget/ daß er wiederruffen / und seine Bücher mit eigner Hand verbrennen müssen.

Gotefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 526.

zuvor eine gelindere Strafe als eine Gnade zuerkannt worden/ oder der Ubelthäter nicht mehr am Leben ist/ und doch wegen der begangenen Delicti gestrafft werden soll.

CV. Mit Exempeln von Ubelthätern haben wir diß schon zur Genüge erläutert / werden derer auch noch unten mehr angeführet werden. Darum ich mich weitläufftig darbey aufzuhalten unnöthig erachte.

CVI. Die Göttliche Rache straffte also den verdammten Leichnam des Kaysers Juliani Apostatae, denn als derselbe solte begraben werden/ kam Feuer aus der Erde und verzehrete ihn.

V. Athanasius & Rabus L. 2. Martyrol. fol. 367.

CVII. Weil man auf die Gedancken gerathen/ als solle Carolus V. der Röm. Cathol. Religion nicht so wie wohl billich affectionirt gewesen seyn/ sintemahlen er denn etliche 100. Catechismos Lutheri in Spanien bringen lassen/ auch Lutherum und Calvinum zu weilen defendiret/ wie der Abt von St. Real in seinem Don Carlos meldet; so sol die heilige Inqvisition die Frage nach seinem Tode auf die Bahn gebracht haben/ ob man nicht seinen Cörper ausgraben/ und gleich einem Ketzer ihn verbrennen solle.

Joh. Leonh. Weid. Domin. Hispan. c. IV. p. 28.

Was generalia von ihm und seinem Testament anbelangt/ besiehe Thuan.

LXXIII. wovon Sandovall in Vita ejus gantz anders raisonirt.

Pufendorf. Einleitung zur Historie.

CVIII. Unterweilen pfleget man auch die Execution des Verbrennens an der verstorbenen Bildnüssen vorzunehmen/ wie davon der berühmte Jenische JCtus Georg Adam Stuvius in einer besonderen Dissert. de Executione in effigie zu sehen.

CIX. Des im Jahr 1659. verstorbenen Engl. Protectoris Cronwels Leichnam wurde bey der Regierung Carol. II. an den Galgen gehenckt/ sein Bildniß aber verbrand.

Theatr. Europ. T. VIII. p. 894.

CX. Ferner so finden wir auch/ daß das Verbrennen das gewöhnliche Mittel / wodurch man Gotteslästerliche/ die Majestät das Kirchen Interesse, oder sonst den Staat verletzende Schrifften/ aus dem Wege zu räumen pfleget.

CXI. Pabst Nicolaus der II. hat in einem Concilio, dem 113. Bischöffe beygewohnet / Berengarium den Archidiaconum zu Angiers genöthiget/ daß er wiederruffen / und seine Bücher mit eigner Hand verbrennen müssen.

Gotefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 526.

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zuvor eine gelindere Strafe als eine                      Gnade zuerkannt worden/ oder der Ubelthäter nicht mehr am Leben ist/ und doch                      wegen der begangenen Delicti gestrafft werden soll.</p>
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        <p>Joh. Leonh. Weid. Domin. Hispan. c. IV. p. 28.</p>
        <p>Was generalia von ihm und seinem Testament anbelangt/ besiehe Thuan.</p>
        <p>LXXIII. wovon Sandovall in Vita ejus gantz anders raisonirt.</p>
        <p>Pufendorf. Einleitung zur Historie.</p>
        <p>CVIII. Unterweilen pfleget man auch die Execution des Verbrennens an der                      verstorbenen Bildnüssen vorzunehmen/ wie davon der berühmte Jenische JCtus                      Georg Adam Stuvius in einer besonderen Dissert. de Executione in effigie zu                      sehen.</p>
        <p>CIX. Des im Jahr 1659. verstorbenen Engl. Protectoris Cronwels Leichnam wurde bey                      der Regierung Carol. II. an den Galgen gehenckt/ sein Bildniß aber                      verbrand.</p>
        <p>Theatr. Europ. T. VIII. p. 894.</p>
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        <p>CXI. Pabst Nicolaus der II. hat in einem Concilio, dem 113. Bischöffe beygewohnet                     / Berengarium den Archidiaconum zu Angiers genöthiget/ daß er wiederruffen /                      und seine Bücher mit eigner Hand verbrennen müssen.</p>
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[552/0562] zuvor eine gelindere Strafe als eine Gnade zuerkannt worden/ oder der Ubelthäter nicht mehr am Leben ist/ und doch wegen der begangenen Delicti gestrafft werden soll. CV. Mit Exempeln von Ubelthätern haben wir diß schon zur Genüge erläutert / werden derer auch noch unten mehr angeführet werden. Darum ich mich weitläufftig darbey aufzuhalten unnöthig erachte. CVI. Die Göttliche Rache straffte also den verdammten Leichnam des Kaysers Juliani Apostatae, denn als derselbe solte begraben werden/ kam Feuer aus der Erde und verzehrete ihn. V. Athanasius & Rabus L. 2. Martyrol. fol. 367. CVII. Weil man auf die Gedancken gerathen/ als solle Carolus V. der Röm. Cathol. Religion nicht so wie wohl billich affectionirt gewesen seyn/ sintemahlen er denn etliche 100. Catechismos Lutheri in Spanien bringen lassen/ auch Lutherum und Calvinum zu weilen defendiret/ wie der Abt von St. Real in seinem Don Carlos meldet; so sol die heilige Inqvisition die Frage nach seinem Tode auf die Bahn gebracht haben/ ob man nicht seinen Cörper ausgraben/ und gleich einem Ketzer ihn verbrennen solle. Joh. Leonh. Weid. Domin. Hispan. c. IV. p. 28. Was generalia von ihm und seinem Testament anbelangt/ besiehe Thuan. LXXIII. wovon Sandovall in Vita ejus gantz anders raisonirt. Pufendorf. Einleitung zur Historie. CVIII. Unterweilen pfleget man auch die Execution des Verbrennens an der verstorbenen Bildnüssen vorzunehmen/ wie davon der berühmte Jenische JCtus Georg Adam Stuvius in einer besonderen Dissert. de Executione in effigie zu sehen. CIX. Des im Jahr 1659. verstorbenen Engl. Protectoris Cronwels Leichnam wurde bey der Regierung Carol. II. an den Galgen gehenckt/ sein Bildniß aber verbrand. Theatr. Europ. T. VIII. p. 894. CX. Ferner so finden wir auch/ daß das Verbrennen das gewöhnliche Mittel / wodurch man Gotteslästerliche/ die Majestät das Kirchen Interesse, oder sonst den Staat verletzende Schrifften/ aus dem Wege zu räumen pfleget. CXI. Pabst Nicolaus der II. hat in einem Concilio, dem 113. Bischöffe beygewohnet / Berengarium den Archidiaconum zu Angiers genöthiget/ daß er wiederruffen / und seine Bücher mit eigner Hand verbrennen müssen. Gotefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 526.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/562>, abgerufen am 01.06.2024.