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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Thomas. Jurisp. Div. L. 3. c. 6. in Not. ad §. 68. zu sehen.

CXXIII. Es ist aber diese Manier sich an Schrifften zu rächen nicht was neues / sondern gantz was altes und gewöhnliches/ könte auch mit vielen Beyspielen dargethan werden/ wenn wir weitlänfftig seyn wolten.

CXXIV Daß des Protagorae Bücher auff öffentlichen Marckte verbrandt worden / bezeugen ausser dem Laertio, Cicerone und Lactantio Minucius Felix in Octavio p. 5. und Livius L. 25. c. 1.

CXXV. Des Numae Bücher/ die die Religion auffzuheben schienen/ wurden öffentlich verbrandt. v. Valer. Max. L. 1. c. 1. d. Relig. Plin. L. 13. Nat Hist. c. 13. Plutarch. in Numa.

CXXVI. Es ist sich aber heut zu Tage wohl fürzusehen/ damit man nicht allzu scharff hierinnen verfahren/ weil es doch fast eben so gefährlich die Leute ihres ehrlichen Nahmens als ihres Lebens zu berauben. Darum hält auch Lipsius L. 6. Polit. c. 5. & 14. es vor ein Merckmahl eines Tyrannen/ und Seneca spricht L. 5. Controv. p. 198. Rem novam & insuetam esse de Studiis supplicia sumere. Wie dieses von grossen Herren/ sonderlich aber denen allzu strengen Inqvisitions Tribunalen sey observirt worden/ überlassen wir des geneigten Lesers Urtheil/ die Indices Expurgatorii können darinnen klares Ziel und Masse geben. Daß man Ketzerische/ Zauberische und Atheistische/ auch die Majestät laedirende oder andere ärgerliche Bücher auff solche Weise bey Seite schafft/ ist allerdings rühmlich und löblich.

CXXVII. Dannenhero ist auch heute zu Tage noch üblich/ daß gedachte Hexen und Zauber. Item Ketzerische/ wie auch Gotteslästerliche/ ärgerliche Schand-Bücher / Bilder und Schrifften/ nebst Paßqvillen und andern Schmähkarten/ auff Befehl der hohen Obrigkeit/ von den Scharffrichtern auff öffentlichen Marckt pflegen verbrennet zu werden. Ne tales libri legantur, sed per ignem eorum memoria penitus aboleatur, facinorosaeqve perversitatis vestigia slammis depereant.

L. 6. §. 1. L. 8. §. 5. L. 16. §. f. C. de Haeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc. Petr. Greg. Tholosan. lib. 38. c. 6. Syntagm. Juris univ.

CXXVIII. Ja es verfallen auch die jenige in hohe Straffe/ welche solche verbothene Bücher und Schrifften verhehlen und es nicht ansagen.

d. L. 16. §. f. C. de Haeret. Novell. 42. c. 1. §. 2.

CXXIX. Es währe denn Sache/ daß sie dieselbe zur refutation und Wiederlegung bey sich behielten.

Juxta c. qvi de mensa 11. dist. 37.

Thomas. Jurisp. Div. L. 3. c. 6. in Not. ad §. 68. zu sehen.

CXXIII. Es ist aber diese Manier sich an Schrifften zu rächen nicht was neues / sondern gantz was altes und gewöhnliches/ könte auch mit vielen Beyspielen dargethan werden/ wenn wir weitlänfftig seyn wolten.

CXXIV Daß des Protagorae Bücher auff öffentlichen Marckte verbrandt worden / bezeugen ausser dem Laërtio, Cicerone und Lactantio Minucius Felix in Octavio p. 5. und Livius L. 25. c. 1.

CXXV. Des Numae Bücher/ die die Religion auffzuheben schienen/ wurden öffentlich verbrandt. v. Valer. Max. L. 1. c. 1. d. Relig. Plin. L. 13. Nat Hist. c. 13. Plutarch. in Numa.

CXXVI. Es ist sich aber heut zu Tage wohl fürzusehen/ damit man nicht allzu scharff hierinnen verfahren/ weil es doch fast eben so gefährlich die Leute ihres ehrlichen Nahmens als ihres Lebens zu berauben. Darum hält auch Lipsius L. 6. Polit. c. 5. & 14. es vor ein Merckmahl eines Tyrannen/ und Seneca spricht L. 5. Controv. p. 198. Rem novam & insuetam esse de Studiis supplicia sumere. Wie dieses von grossen Herren/ sonderlich aber denen allzu strengen Inqvisitions Tribunalen sey observirt worden/ überlassen wir des geneigten Lesers Urtheil/ die Indices Expurgatorii können darinnen klares Ziel und Masse geben. Daß man Ketzerische/ Zauberische und Atheistische/ auch die Majestät laedirende oder andere ärgerliche Bücher auff solche Weise bey Seite schafft/ ist allerdings rühmlich und löblich.

CXXVII. Dannenhero ist auch heute zu Tage noch üblich/ daß gedachte Hexen und Zauber. Item Ketzerische/ wie auch Gotteslästerliche/ ärgerliche Schand-Bücher / Bilder und Schrifften/ nebst Paßqvillen und andern Schmähkarten/ auff Befehl der hohen Obrigkeit/ von den Scharffrichtern auff öffentlichen Marckt pflegen verbrennet zu werden. Ne tales libri legantur, sed per ignem eorum memoria penitus aboleatur, facinorosaeqve perversitatis vestigia slammis depereant.

L. 6. §. 1. L. 8. §. 5. L. 16. §. f. C. de Haeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc. Petr. Greg. Tholosan. lib. 38. c. 6. Syntagm. Juris univ.

CXXVIII. Ja es verfallen auch die jenige in hohe Straffe/ welche solche verbothene Bücher und Schrifften verhehlen und es nicht ansagen.

d. L. 16. §. f. C. de Haeret. Novell. 42. c. 1. §. 2.

CXXIX. Es währe denn Sache/ daß sie dieselbe zur refutation und Wiederlegung bey sich behielten.

Juxta c. qvi de mensa 11. dist. 37.

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        <p>CXXIII. Es ist aber diese Manier sich an Schrifften zu rächen nicht was neues /                      sondern gantz was altes und gewöhnliches/ könte auch mit vielen Beyspielen                      dargethan werden/ wenn wir weitlänfftig seyn wolten.</p>
        <p>CXXIV Daß des Protagorae Bücher auff öffentlichen Marckte verbrandt worden /                      bezeugen ausser dem Laërtio, Cicerone und Lactantio Minucius Felix in Octavio p.                      5. und Livius L. 25. c. 1.</p>
        <p>CXXV. Des Numae Bücher/ die die Religion auffzuheben schienen/ wurden                      öffentlich verbrandt. v. Valer. Max. L. 1. c. 1. d. Relig. Plin. L. 13. Nat                      Hist. c. 13. Plutarch. in Numa.</p>
        <p>CXXVI. Es ist sich aber heut zu Tage wohl fürzusehen/ damit man nicht allzu                      scharff hierinnen verfahren/ weil es doch fast eben so gefährlich die Leute                      ihres ehrlichen Nahmens als ihres Lebens zu berauben. Darum hält auch Lipsius L.                      6. Polit. c. 5. &amp; 14. es vor ein Merckmahl eines Tyrannen/ und Seneca                      spricht L. 5. Controv. p. 198. Rem novam &amp; insuetam esse de Studiis                      supplicia sumere. Wie dieses von grossen Herren/ sonderlich aber denen allzu                      strengen Inqvisitions Tribunalen sey observirt worden/ überlassen wir des                      geneigten Lesers Urtheil/ die Indices Expurgatorii können darinnen klares Ziel                      und Masse geben. Daß man Ketzerische/ Zauberische und Atheistische/ auch die                      Majestät laedirende oder andere ärgerliche Bücher auff solche Weise bey Seite                      schafft/ ist allerdings rühmlich und löblich.</p>
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        <p>CXXVIII. Ja es verfallen auch die jenige in hohe Straffe/ welche solche                      verbothene Bücher und Schrifften verhehlen und es nicht ansagen.</p>
        <p>d. L. 16. §. f. C. de Haeret. Novell. 42. c. 1. §. 2.</p>
        <p>CXXIX. Es währe denn Sache/ daß sie dieselbe zur refutation und Wiederlegung bey                      sich behielten.</p>
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[555/0565] Thomas. Jurisp. Div. L. 3. c. 6. in Not. ad §. 68. zu sehen. CXXIII. Es ist aber diese Manier sich an Schrifften zu rächen nicht was neues / sondern gantz was altes und gewöhnliches/ könte auch mit vielen Beyspielen dargethan werden/ wenn wir weitlänfftig seyn wolten. CXXIV Daß des Protagorae Bücher auff öffentlichen Marckte verbrandt worden / bezeugen ausser dem Laërtio, Cicerone und Lactantio Minucius Felix in Octavio p. 5. und Livius L. 25. c. 1. CXXV. Des Numae Bücher/ die die Religion auffzuheben schienen/ wurden öffentlich verbrandt. v. Valer. Max. L. 1. c. 1. d. Relig. Plin. L. 13. Nat Hist. c. 13. Plutarch. in Numa. CXXVI. Es ist sich aber heut zu Tage wohl fürzusehen/ damit man nicht allzu scharff hierinnen verfahren/ weil es doch fast eben so gefährlich die Leute ihres ehrlichen Nahmens als ihres Lebens zu berauben. Darum hält auch Lipsius L. 6. Polit. c. 5. & 14. es vor ein Merckmahl eines Tyrannen/ und Seneca spricht L. 5. Controv. p. 198. Rem novam & insuetam esse de Studiis supplicia sumere. Wie dieses von grossen Herren/ sonderlich aber denen allzu strengen Inqvisitions Tribunalen sey observirt worden/ überlassen wir des geneigten Lesers Urtheil/ die Indices Expurgatorii können darinnen klares Ziel und Masse geben. Daß man Ketzerische/ Zauberische und Atheistische/ auch die Majestät laedirende oder andere ärgerliche Bücher auff solche Weise bey Seite schafft/ ist allerdings rühmlich und löblich. CXXVII. Dannenhero ist auch heute zu Tage noch üblich/ daß gedachte Hexen und Zauber. Item Ketzerische/ wie auch Gotteslästerliche/ ärgerliche Schand-Bücher / Bilder und Schrifften/ nebst Paßqvillen und andern Schmähkarten/ auff Befehl der hohen Obrigkeit/ von den Scharffrichtern auff öffentlichen Marckt pflegen verbrennet zu werden. Ne tales libri legantur, sed per ignem eorum memoria penitus aboleatur, facinorosaeqve perversitatis vestigia slammis depereant. L. 6. §. 1. L. 8. §. 5. L. 16. §. f. C. de Haeret. & Manich. L. 4. §. 1. ff. famil. Ercisc. Petr. Greg. Tholosan. lib. 38. c. 6. Syntagm. Juris univ. CXXVIII. Ja es verfallen auch die jenige in hohe Straffe/ welche solche verbothene Bücher und Schrifften verhehlen und es nicht ansagen. d. L. 16. §. f. C. de Haeret. Novell. 42. c. 1. §. 2. CXXIX. Es währe denn Sache/ daß sie dieselbe zur refutation und Wiederlegung bey sich behielten. Juxta c. qvi de mensa 11. dist. 37.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/565>, abgerufen am 22.11.2024.