Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.dings eins/ doch rätht Carpz. d. q. 38. part. 1. von n. 67. biß 76. daß man es bloß bey den Verbrennen lassen solte: Wenn aber der delinqvent noch über das Anstecken/ andere grobe Mishandlungen / als etwan einen Mord begangen hätte/ sey nicht mehr als billig daß man ihn mit obgedachten Schleiffen und Zangenreissen/ nach den Umständen des Verbrechens / angreiffen lasse. n. 77. & seqq. usqve ad finem qvaest. CXLVII. Nunmehr wollen wir auch unterschiedene Exempel beybringen. Also ward Anno 1563. den 4. Sept. ein Mägdlein von Puschwitz/ welches aus Muthwillen drey Höffe allda angezündet/ zu Breslau verbrand. Henr. Roch. in der neuen Bömischen Chronie. pag. 25. CXLVIII. Item Anno 1606 den 19. Januarii ließ der Abt auf dem Sande daselbsten einen Bauren/ der zu Pracke zu zweyen unterschiedlichen mahlen Haus und Hoff einen andern Bauren daselbsten angezündet und weg gebrant hatte/ beym Olauischen Thor auf der Pracker Grentze/ auf einen Stosholtz rücklings legen und [unleserliches Material]rennen. Roch. in der neuen Schlesischen. Chronic. pag. 225. Anno 1628. den 26. Octob ist ein Mordbrenner/ welcher Anno 1608 die Zittau anzünden geholffen/ daselbsten mit Zangen gerissen/ beym Galgen auf eine Seule gesetzet/ und lebendig verbrand/ und eines Mordbrenners Weib/ auch allda enthäuptet worden. Roch. in den Denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Lausitz. 444. CXLIX. Wenn es aber dem Brenner gereuete und thäte die Kohlen/ Schwefel/ Pulver / brennende Lunten und andere Dinge die anstecken solten/ wieder weg/ ehe der Brand anginge und Schaden gethan hätte/ pfleget zwar die Straffe des Feuers nachzubleiben/ doch wird das Schwerd erkant. Matth. Coler. part. 1. Decis. 186. n. 2. Carpzov. d. p. 1. q. 39. n. 3. & seqq. usqve. 8. ibiqve. praejudicia.CL. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ der nicht aus Boßheit sondern aus Einfalt Feuer eingelegt. Carpzov. d. l. n. 9. 10. usqve 13. CLI. Da der Thäter minorennis oder das 16. oder 17. Jahr noch nicht völlig alt ist/ wird er gleichfals mit dem Feuer verschonet/ doch mit dem Schwerd gerichtet. Idem n. 14. usqve 26. CLII. Geschehe auch durch Verwarlosung/ Versehen und Unachtsamkeit von jemand Feuer-Schaden/ hat poena ordinaria ignis auch nicht statt/ sondern dings eins/ doch rätht Carpz. d. q. 38. part. 1. von n. 67. biß 76. daß man es bloß bey den Verbrennen lassen solte: Wenn aber der delinqvent noch über das Anstecken/ andere grobe Mishandlungen / als etwan einen Mord begangen hätte/ sey nicht mehr als billig daß man ihn mit obgedachten Schleiffen und Zangenreissen/ nach den Umständen des Verbrechens / angreiffen lasse. n. 77. & seqq. usqve ad finem qvaest. CXLVII. Nunmehr wollen wir auch unterschiedene Exempel beybringen. Also ward Anno 1563. den 4. Sept. ein Mägdlein von Puschwitz/ welches aus Muthwillen drey Höffe allda angezündet/ zu Breslau verbrand. Henr. Roch. in der neuen Bömischen Chronie. pag. 25. CXLVIII. Item Anno 1606 den 19. Januarii ließ der Abt auf dem Sande daselbsten einen Bauren/ der zu Pracke zu zweyen unterschiedlichen mahlen Haus und Hoff einen andern Bauren daselbsten angezündet und weg gebrant hatte/ beym Olauischen Thor auf der Pracker Grentze/ auf einen Stosholtz rücklings legen und [unleserliches Material]rennen. Roch. in der neuen Schlesischen. Chronic. pag. 225. Anno 1628. den 26. Octob ist ein Mordbrenner/ welcher Anno 1608 die Zittau anzünden geholffen/ daselbsten mit Zangen gerissen/ beym Galgen auf eine Seule gesetzet/ und lebendig verbrand/ und eines Mordbrenners Weib/ auch allda enthäuptet worden. Roch. in den Denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Lausitz. 444. CXLIX. Wenn es aber dem Brenner gereuete und thäte die Kohlen/ Schwefel/ Pulver / brennende Lunten und andere Dinge die anstecken solten/ wieder weg/ ehe der Brand anginge und Schaden gethan hätte/ pfleget zwar die Straffe des Feuers nachzubleiben/ doch wird das Schwerd erkant. Matth. Coler. part. 1. Decis. 186. n. 2. Carpzov. d. p. 1. q. 39. n. 3. & seqq. usqve. 8. ibiqve. praejudicia.CL. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ der nicht aus Boßheit sondern aus Einfalt Feuer eingelegt. Carpzov. d. l. n. 9. 10. usqve 13. CLI. Da der Thäter minorennis oder das 16. oder 17. Jahr noch nicht völlig alt ist/ wird er gleichfals mit dem Feuer verschonet/ doch mit dem Schwerd gerichtet. Idem n. 14. usqve 26. CLII. Geschehe auch durch Verwarlosung/ Versehen und Unachtsamkeit von jemand Feuer-Schaden/ hat poena ordinaria ignis auch nicht statt/ sondern <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0568" n="558"/> dings eins/ doch rätht Carpz. d. q. 38. part. 1. von n. 67. biß 76. daß man es bloß bey den Verbrennen lassen solte: Wenn aber der delinqvent noch über das Anstecken/ andere grobe Mishandlungen / als etwan einen Mord begangen hätte/ sey nicht mehr als billig daß man ihn mit obgedachten Schleiffen und Zangenreissen/ nach den Umständen des Verbrechens / angreiffen lasse. n. 77. & seqq. usqve ad finem qvaest.</p> <p>CXLVII. Nunmehr wollen wir auch unterschiedene Exempel beybringen. Also ward Anno 1563. den 4. Sept. ein Mägdlein von Puschwitz/ welches aus Muthwillen drey Höffe allda angezündet/ zu Breslau verbrand.</p> <p>Henr. Roch. in der neuen Bömischen Chronie. pag. 25.</p> <p>CXLVIII. Item Anno 1606 den 19. Januarii ließ der Abt auf dem Sande daselbsten einen Bauren/ der zu Pracke zu zweyen unterschiedlichen mahlen Haus und Hoff einen andern Bauren daselbsten angezündet und weg gebrant hatte/ beym Olauischen Thor auf der Pracker Grentze/ auf einen Stosholtz rücklings legen und <gap reason="illegible"/>rennen.</p> <p>Roch. in der neuen Schlesischen. Chronic. pag. 225.</p> <p>Anno 1628. den 26. Octob ist ein Mordbrenner/ welcher Anno 1608 die Zittau anzünden geholffen/ daselbsten mit Zangen gerissen/ beym Galgen auf eine Seule gesetzet/ und lebendig verbrand/ und eines Mordbrenners Weib/ auch allda enthäuptet worden.</p> <p>Roch. in den Denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Lausitz. 444.</p> <p>CXLIX. Wenn es aber dem Brenner gereuete und thäte die Kohlen/ Schwefel/ Pulver / brennende Lunten und andere Dinge die anstecken solten/ wieder weg/ ehe der Brand anginge und Schaden gethan hätte/ pfleget zwar die Straffe des Feuers nachzubleiben/ doch wird das Schwerd erkant.</p> <l>Matth. Coler. part. 1. Decis. 186. n. 2.</l> <l>Carpzov. d. p. 1. q. 39. n. 3. & seqq. usqve. 8. ibiqve. praejudicia.</l> <p>CL. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ der nicht aus Boßheit sondern aus Einfalt Feuer eingelegt.</p> <p>Carpzov. d. l. n. 9. 10. usqve 13.</p> <p>CLI. Da der Thäter minorennis oder das 16. oder 17. Jahr noch nicht völlig alt ist/ wird er gleichfals mit dem Feuer verschonet/ doch mit dem Schwerd gerichtet.</p> <p>Idem n. 14. usqve 26.</p> <p>CLII. Geschehe auch durch Verwarlosung/ Versehen und Unachtsamkeit von jemand Feuer-Schaden/ hat poena ordinaria ignis auch nicht statt/ sondern </p> </div> </body> </text> </TEI> [558/0568]
dings eins/ doch rätht Carpz. d. q. 38. part. 1. von n. 67. biß 76. daß man es bloß bey den Verbrennen lassen solte: Wenn aber der delinqvent noch über das Anstecken/ andere grobe Mishandlungen / als etwan einen Mord begangen hätte/ sey nicht mehr als billig daß man ihn mit obgedachten Schleiffen und Zangenreissen/ nach den Umständen des Verbrechens / angreiffen lasse. n. 77. & seqq. usqve ad finem qvaest.
CXLVII. Nunmehr wollen wir auch unterschiedene Exempel beybringen. Also ward Anno 1563. den 4. Sept. ein Mägdlein von Puschwitz/ welches aus Muthwillen drey Höffe allda angezündet/ zu Breslau verbrand.
Henr. Roch. in der neuen Bömischen Chronie. pag. 25.
CXLVIII. Item Anno 1606 den 19. Januarii ließ der Abt auf dem Sande daselbsten einen Bauren/ der zu Pracke zu zweyen unterschiedlichen mahlen Haus und Hoff einen andern Bauren daselbsten angezündet und weg gebrant hatte/ beym Olauischen Thor auf der Pracker Grentze/ auf einen Stosholtz rücklings legen und _ rennen.
Roch. in der neuen Schlesischen. Chronic. pag. 225.
Anno 1628. den 26. Octob ist ein Mordbrenner/ welcher Anno 1608 die Zittau anzünden geholffen/ daselbsten mit Zangen gerissen/ beym Galgen auf eine Seule gesetzet/ und lebendig verbrand/ und eines Mordbrenners Weib/ auch allda enthäuptet worden.
Roch. in den Denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Lausitz. 444.
CXLIX. Wenn es aber dem Brenner gereuete und thäte die Kohlen/ Schwefel/ Pulver / brennende Lunten und andere Dinge die anstecken solten/ wieder weg/ ehe der Brand anginge und Schaden gethan hätte/ pfleget zwar die Straffe des Feuers nachzubleiben/ doch wird das Schwerd erkant.
Matth. Coler. part. 1. Decis. 186. n. 2. Carpzov. d. p. 1. q. 39. n. 3. & seqq. usqve. 8. ibiqve. praejudicia. CL. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem/ der nicht aus Boßheit sondern aus Einfalt Feuer eingelegt.
Carpzov. d. l. n. 9. 10. usqve 13.
CLI. Da der Thäter minorennis oder das 16. oder 17. Jahr noch nicht völlig alt ist/ wird er gleichfals mit dem Feuer verschonet/ doch mit dem Schwerd gerichtet.
Idem n. 14. usqve 26.
CLII. Geschehe auch durch Verwarlosung/ Versehen und Unachtsamkeit von jemand Feuer-Schaden/ hat poena ordinaria ignis auch nicht statt/ sondern
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/568>, abgerufen am 15.06.2024. |