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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559. Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19.

CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne.

Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq.

CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute.

CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita

Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud.

CLXXXVIII. Und kan arbitrarie bestrafft werden.

Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30.

CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt.

Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch

Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559. Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19.

CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne.

Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq.

CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute.

CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita

Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud.

CLXXXVIII. Und kan arbitrariè bestrafft werden.

Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30.

CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt.

Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch

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[565/0575] Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559. Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19. CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne. Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq. CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute. CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud. CLXXXVIII. Und kan arbitrariè bestrafft werden. Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30. CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt. Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/575>, abgerufen am 22.11.2024.