Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559. Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19. CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne. Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq.CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute. CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud.CLXXXVIII. Und kan arbitrarie bestrafft werden. Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30.CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt. Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559. Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19. CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne. Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq.CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute. CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud.CLXXXVIII. Und kan arbitrariè bestrafft werden. Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30.CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt. Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0575" n="565"/> <l>Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve.</l> <l>Ord. Crim. Caroli V. art. CXI.</l> <l>Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559.</l> <l>Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19.</l> <p>CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne.</p> <l>Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq.</l> <p>CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute.</p> <p>CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita</p> <l>Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud.</l> <p>CLXXXVIII. Und kan arbitrariè bestrafft werden.</p> <l>Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30.</l> <p>CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt.</p> <p>Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch </p> </div> </body> </text> </TEI> [565/0575]
Aurea Bulla Caroli IV. tit. 10. & ibi Buxtorfius Dietericus, Becmannus aliiqve. Ord. Crim. Caroli V. art. CXI. Edict. monet Ferdin. I. Imper. de An. 1559. Carpzov. P. 1. pract. crim. q. 43. n. 8. 9. & seqq. usqve 19. CLXXXV. Hieraus erhellet/ daß ja nicht mehr als billig/ denn daß der jentgeso sich ohne vorher erlangtes Privilegium de facto des Müntzens unterfänget/ in Straf genommen werde/ und zwar wie ietztgedachte P. H. O. art. III. setzet/ an Leib oder Gut nach gestalten Sachen/ das ist/ mit Staupenschlägen / Landesverweisung/ Gefängniß oder auch Geldstraffe/ beleget werden känne.
Idem Carpzov. d. l. n. 20. & seqq. CLXXXVI. Wenn gleich das Geld gut an Schrot und Korn wäre und sein richtig Gewichte hätte: Dessen heut zu Tage/ da man mit vielen Müntzen wuchert/ und die Leute mit bösen Geld betrieget/ wenig zum Vorschein kömmet/ und noch ärger werden wird/ wenn nicht mit Feuer und Schwerd denen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im nen losen und betrieglichen Müntzmeistern und andern/ so die Hand mit im Sode haben/ (Ehrliche sind hierunter nicht gemeinet) nur sich zu bereichern suchen/ am Profit 2. Theil vormegnehmen/ der Herrschafft aber nur 1. Theil lassen/ gesteuert wird/ wie wohl an einigen schon der Anfang gemacht/ und sie als die vollgezogene Schwämme guten theils ausgedrücket worden: Andere lernen sich hieran spiegeln/ recht thun/ und in solchen sündlichen/ ja verdammlichen Dingen sich nicht zu vertieffen. Das Wenige/ so ein Gerechter hat/ ist besser denn das grosse Gut solcher Gott- und Gewissen-losen Leute.
CLXXXVII. Zum andern wenn einer/ der die Müntzfreyheit/ hat auf seine Müntze eines andern Herrn Bildniß und Nahmen pregen und schlagen lässet/ wenn es auch gleich am Valor und Gewicht nicht zu tadeln wäre: sind sie doch wegen des falschen Gepreges unecht/ juxta tradita
Matth. de affict. in tit. qvaesint Regal. in verb. moneta n. 2. vers. ergo aliqvis lib. 2. Feud. CLXXXVIII. Und kan arbitrariè bestrafft werden.
Carpz. d. q. 43. n. 27. 28. 29. & 30. CLXXXIX. Drittens/ wenn iemand der Müntze ihre rechte Schwere gefährlich benimmt.
Diese wurden vor Alters/ wenns Knechte waren/ verbrannt/ Geringe doch
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |