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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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und Freyheiten probiren wollen / welche/ nach dem sie von dem Secretario Orippa vor Gericht gebracht worden / viele Geschlechte ihre Güter zu verliehren in Gefahr gestanden/ so daß sie genöthiget worden solche Falsitäten an den Tag zu bringen.

CCXXXV. Vor Alters hat Sofastres, König in Egypten die Ehebrecher verbrennen lassen.

Diod. Sicul. lib. 1. Biblioth. c. 59. Petr. AErod. lib. 8. Rer. Indic. tit. 1. c. 6.

CCXXXVI. Die alten Sachsen haben diß einer Jungfer gethan/ die sich in ihres Vaters Haus schwängern lassen/ so daß sie dieselbe erst stranguliret, hernach wenn sie tod/ den Leib auf einen Stoß Holtz und Reisig werffen und verbrennen lassen.

Beatus Rhenanus lib. 1. Rer. German.

CCXXXVII. Die Barbarische Indianer halten noch heutiges Tages den Ehebruch für eine dermassen schwere Sünde/ daß sie Eltern/ Kinder/ Geschwister und Vieh des Ehebrechers verbrennen: Ja die Erde/ auf welche die That geschehen / zerstreuen sie in die freye Lufft/ säen Saltz in die Stätte/ und reissen alle Häuser und Bänme umb dieselbe Gegend ein.

M. B. Stöltzlein in Explic. 6. Praecept.

CCXXXVIII. Als Kayser Heraclii erste Gemahlin Fabia Eudocia zu Grabe getragen ward/ spützete ein Jungfräulein aus einen Fenster auf der Kayserin Bahr/ die ward von Stund an gefangen/ und auf den Holtzhauffen der Fabiae gesetzet und lebendig mit verbrannt.

Zeiler Epist. 76. pag. 82. edit. in fol.

CCXXXIX. Die jenige/ so das Gras auf den Wiesen/ oder die Weide vergifften / werden gleichfals mit Feuer vom Leben zum Tode gebracht.

Constit. Elect. Sax. 18. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. quaest. 20. n. 19.

CCXL. Zeiler in der 499ten Epistel führet auch ein Exempel an/ daß ein alter sechzig Jähriger Gichtbrüchtiger Mahler zu Königsberg/ welcher mit seiner Tochter von 15. Jahren Blutschande getrieben/ Anno 1548. verbrand worden sey.

CCXLI. Anno 1498. den 25. May sind etliche Weiber zu Prage/ welche gifstige Pulver zubereitet hatten/ die Menschen umbzubringen/ verbrand worden.

Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 25.

und Freyheiten probiren wollen / welche/ nach dem sie von dem Secretario Orippa vor Gericht gebracht worden / viele Geschlechte ihre Güter zu verliehren in Gefahr gestanden/ so daß sie genöthiget worden solche Falsitäten an den Tag zu bringen.

CCXXXV. Vor Alters hat Sofastres, König in Egypten die Ehebrecher verbrennen lassen.

Diod. Sicul. lib. 1. Biblioth. c. 59. Petr. AErod. lib. 8. Rer. Indic. tit. 1. c. 6.

CCXXXVI. Die alten Sachsen haben diß einer Jungfer gethan/ die sich in ihres Vaters Haus schwängern lassen/ so daß sie dieselbe erst stranguliret, hernach wenn sie tod/ den Leib auf einen Stoß Holtz und Reisig werffen und verbrennen lassen.

Beatus Rhenanus lib. 1. Rer. German.

CCXXXVII. Die Barbarische Indianer halten noch heutiges Tages den Ehebruch für eine dermassen schwere Sünde/ daß sie Eltern/ Kinder/ Geschwister und Vieh des Ehebrechers verbrennen: Ja die Erde/ auf welche die That geschehen / zerstreuen sie in die freye Lufft/ säen Saltz in die Stätte/ und reissen alle Häuser und Bänme umb dieselbe Gegend ein.

M. B. Stöltzlein in Explic. 6. Praecept.

CCXXXVIII. Als Kayser Heraclii erste Gemahlin Fabia Eudocia zu Grabe getragen ward/ spützete ein Jungfräulein aus einen Fenster auf der Kayserin Bahr/ die ward von Stund an gefangen/ und auf den Holtzhauffen der Fabiae gesetzet und lebendig mit verbrannt.

Zeiler Epist. 76. pag. 82. edit. in fol.

CCXXXIX. Die jenige/ so das Gras auf den Wiesen/ oder die Weide vergifften / werden gleichfals mit Feuer vom Leben zum Tode gebracht.

Constit. Elect. Sax. 18. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. quaest. 20. n. 19.

CCXL. Zeiler in der 499ten Epistel führet auch ein Exempel an/ daß ein alter sechzig Jähriger Gichtbrüchtiger Mahler zu Königsberg/ welcher mit seiner Tochter von 15. Jahren Blutschande getrieben/ Anno 1548. verbrand worden sey.

CCXLI. Anno 1498. den 25. May sind etliche Weiber zu Prage/ welche gifstige Pulver zubereitet hatten/ die Menschen umbzubringen/ verbrand worden.

Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 25.

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        <p>CCXXXV. Vor Alters hat Sofastres, König in Egypten die Ehebrecher verbrennen                      lassen.</p>
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        <p>CCXXXVI. Die alten Sachsen haben diß einer Jungfer gethan/ die sich in ihres                      Vaters Haus schwängern lassen/ so daß sie dieselbe erst stranguliret, hernach                      wenn sie tod/ den Leib auf einen Stoß Holtz und Reisig werffen und verbrennen                      lassen.</p>
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        <p>CCXXXVII. Die Barbarische Indianer halten noch heutiges Tages den Ehebruch für                      eine dermassen schwere Sünde/ daß sie Eltern/ Kinder/ Geschwister und Vieh                      des Ehebrechers verbrennen: Ja die Erde/ auf welche die That geschehen /                      zerstreuen sie in die freye Lufft/ säen Saltz in die Stätte/ und reissen alle                      Häuser und Bänme umb dieselbe Gegend ein.</p>
        <p>M. B. Stöltzlein in Explic. 6. Praecept.</p>
        <p>CCXXXVIII. Als Kayser Heraclii erste Gemahlin Fabia Eudocia zu Grabe getragen                      ward/ spützete ein Jungfräulein aus einen Fenster auf der Kayserin Bahr/ die                      ward von Stund an gefangen/ und auf den Holtzhauffen der Fabiae gesetzet und                      lebendig mit verbrannt.</p>
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[576/0586] und Freyheiten probiren wollen / welche/ nach dem sie von dem Secretario Orippa vor Gericht gebracht worden / viele Geschlechte ihre Güter zu verliehren in Gefahr gestanden/ so daß sie genöthiget worden solche Falsitäten an den Tag zu bringen. CCXXXV. Vor Alters hat Sofastres, König in Egypten die Ehebrecher verbrennen lassen. Diod. Sicul. lib. 1. Biblioth. c. 59. Petr. AErod. lib. 8. Rer. Indic. tit. 1. c. 6. CCXXXVI. Die alten Sachsen haben diß einer Jungfer gethan/ die sich in ihres Vaters Haus schwängern lassen/ so daß sie dieselbe erst stranguliret, hernach wenn sie tod/ den Leib auf einen Stoß Holtz und Reisig werffen und verbrennen lassen. Beatus Rhenanus lib. 1. Rer. German. CCXXXVII. Die Barbarische Indianer halten noch heutiges Tages den Ehebruch für eine dermassen schwere Sünde/ daß sie Eltern/ Kinder/ Geschwister und Vieh des Ehebrechers verbrennen: Ja die Erde/ auf welche die That geschehen / zerstreuen sie in die freye Lufft/ säen Saltz in die Stätte/ und reissen alle Häuser und Bänme umb dieselbe Gegend ein. M. B. Stöltzlein in Explic. 6. Praecept. CCXXXVIII. Als Kayser Heraclii erste Gemahlin Fabia Eudocia zu Grabe getragen ward/ spützete ein Jungfräulein aus einen Fenster auf der Kayserin Bahr/ die ward von Stund an gefangen/ und auf den Holtzhauffen der Fabiae gesetzet und lebendig mit verbrannt. Zeiler Epist. 76. pag. 82. edit. in fol. CCXXXIX. Die jenige/ so das Gras auf den Wiesen/ oder die Weide vergifften / werden gleichfals mit Feuer vom Leben zum Tode gebracht. Constit. Elect. Sax. 18. part. 4. Carpzov. p. 1. Pract. Crim. quaest. 20. n. 19. CCXL. Zeiler in der 499ten Epistel führet auch ein Exempel an/ daß ein alter sechzig Jähriger Gichtbrüchtiger Mahler zu Königsberg/ welcher mit seiner Tochter von 15. Jahren Blutschande getrieben/ Anno 1548. verbrand worden sey. CCXLI. Anno 1498. den 25. May sind etliche Weiber zu Prage/ welche gifstige Pulver zubereitet hatten/ die Menschen umbzubringen/ verbrand worden. Henr. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 25.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/586>, abgerufen am 22.11.2024.