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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCXLII. Dergleichen Strafe/ ja wohl gar Rädern und mit glüenden Zangen reissen / ist auch vielen Todten-Gräbern in Pest-Zeiten angethan worden/ welche gifftige Pulver ausgestreuet/ das Sterben unter den Leuten noch ärger und grösser zu machen/ damit sie der Verstorbenen Güter desto freyer rauben und stehlen könten.

Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 20. n. 51. & 52. & q. 23. n. 56. & 57.

CCXLIII. Bey Zeitz war ein Brauer/ der hatte aus Neid ein gantz Gebrau Bier vergifftet/ welches auf seines verstorbenen Sohus Weibes andern Hochzeit solte verspeiset werden/ deren er die neue Ehe und Güter mißgönnete: aber es kam durch GOttes sonderbahre Schickung aus/ ehe die Hochzeit angieng/ und ward er zu Pulver verbrand. Wie viele unschuldige Hochzeit-Gäste hätten dadurch jämmerlich getödtet werden können/ wenn nicht des Allerhöchsten Vorsichtigkeit es geändert und gewendet hätte.

M. Henrich Rothens Catechism. Predigt super Benedicite.

CCXLIV. Den 13. Augusti 1543. sind zehen Juden und 7. Weiber/ welche die Brunnen zu Schweidnitz vergifftet hatten/ daselbsten ins Feuer geworffen worden.

Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 177.

CCXLV. Anno 1504. ist zu Sobislau ein Christen-Kind von den Juden ümgebracht worden/ dessen Mutter es einer Judin verkaufft hatte/ welche alle nebst der Judin verbrand worden.

Idem Roch. pag. 42.

CCXLVI. An. 1544. den 10. Julii ist zu Namslau ein Weib von 60. Jahren/ umb geringer Ursach willen/ gefänglich eingezogen worden/ die gütlich bekannt / daß sie vor 20. Jahren ihrem Manne/ als sie ihm das Haupt waschen wollen/ den Kopf mit einem Beil abgeschlagen hätte/ deswegen sie verbrand worden.

Roch ibid. p. 178.

CCXLVII. Den 23. Augusti bemeldten Jahrs wurd eine Frau in Breslau zum Feuer verurtheilet/ und in Mannes-Kleidern verbrand/ weil sie in selbigen einhergangen/ sich vor einen Mann ausgegeben/ und zwey Weiber geehlichet hatte.

Idem pag. eadem.

CCXLVIII. Den 7. Augusti 1562. wurde ein zauberischer Schäfer/ welcher das Volck an Händen und Füssen schmertzlich zuschiessen/ aber die

CCXLII. Dergleichen Strafe/ ja wohl gar Rädern und mit glüenden Zangen reissen / ist auch vielen Todten-Gräbern in Pest-Zeiten angethan worden/ welche gifftige Pulver ausgestreuet/ das Sterben unter den Leuten noch ärger und grösser zu machen/ damit sie der Verstorbenen Güter desto freyer rauben und stehlen könten.

Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 20. n. 51. & 52. & q. 23. n. 56. & 57.

CCXLIII. Bey Zeitz war ein Brauer/ der hatte aus Neid ein gantz Gebrau Bier vergifftet/ welches auf seines verstorbenen Sohus Weibes andern Hochzeit solte verspeiset werden/ deren er die neue Ehe und Güter mißgönnete: aber es kam durch GOttes sonderbahre Schickung aus/ ehe die Hochzeit angieng/ und ward er zu Pulver verbrand. Wie viele unschuldige Hochzeit-Gäste hätten dadurch jämmerlich getödtet werden können/ wenn nicht des Allerhöchsten Vorsichtigkeit es geändert und gewendet hätte.

M. Henrich Rothens Catechism. Predigt super Benedicite.

CCXLIV. Den 13. Augusti 1543. sind zehen Juden und 7. Weiber/ welche die Brunnen zu Schweidnitz vergifftet hatten/ daselbsten ins Feuer geworffen worden.

Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 177.

CCXLV. Anno 1504. ist zu Sobislau ein Christen-Kind von den Juden ümgebracht worden/ dessen Mutter es einer Judin verkaufft hatte/ welche alle nebst der Judin verbrand worden.

Idem Roch. pag. 42.

CCXLVI. An. 1544. den 10. Julii ist zu Namslau ein Weib von 60. Jahren/ umb geringer Ursach willen/ gefänglich eingezogen worden/ die gütlich bekannt / daß sie vor 20. Jahren ihrem Manne/ als sie ihm das Haupt waschen wollen/ den Kopf mit einem Beil abgeschlagen hätte/ deswegen sie verbrand worden.

Roch ibid. p. 178.

CCXLVII. Den 23. Augusti bemeldten Jahrs wurd eine Frau in Breslau zum Feuer verurtheilet/ und in Mannes-Kleidern verbrand/ weil sie in selbigen einhergangen/ sich vor einen Mann ausgegeben/ und zwey Weiber geehlichet hatte.

Idem pag. eadem.

CCXLVIII. Den 7. Augusti 1562. wurde ein zauberischer Schäfer/ welcher das Volck an Händen und Füssen schmertzlich zuschiessen/ aber die

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        <p>M. Henrich Rothens Catechism. Predigt super Benedicite.</p>
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        <p>Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 177.</p>
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        <p>Roch ibid. p. 178.</p>
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[577/0587] CCXLII. Dergleichen Strafe/ ja wohl gar Rädern und mit glüenden Zangen reissen / ist auch vielen Todten-Gräbern in Pest-Zeiten angethan worden/ welche gifftige Pulver ausgestreuet/ das Sterben unter den Leuten noch ärger und grösser zu machen/ damit sie der Verstorbenen Güter desto freyer rauben und stehlen könten. Carpzov. p. 1. pract. Crim. q. 20. n. 51. & 52. & q. 23. n. 56. & 57. CCXLIII. Bey Zeitz war ein Brauer/ der hatte aus Neid ein gantz Gebrau Bier vergifftet/ welches auf seines verstorbenen Sohus Weibes andern Hochzeit solte verspeiset werden/ deren er die neue Ehe und Güter mißgönnete: aber es kam durch GOttes sonderbahre Schickung aus/ ehe die Hochzeit angieng/ und ward er zu Pulver verbrand. Wie viele unschuldige Hochzeit-Gäste hätten dadurch jämmerlich getödtet werden können/ wenn nicht des Allerhöchsten Vorsichtigkeit es geändert und gewendet hätte. M. Henrich Rothens Catechism. Predigt super Benedicite. CCXLIV. Den 13. Augusti 1543. sind zehen Juden und 7. Weiber/ welche die Brunnen zu Schweidnitz vergifftet hatten/ daselbsten ins Feuer geworffen worden. Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. pag. 177. CCXLV. Anno 1504. ist zu Sobislau ein Christen-Kind von den Juden ümgebracht worden/ dessen Mutter es einer Judin verkaufft hatte/ welche alle nebst der Judin verbrand worden. Idem Roch. pag. 42. CCXLVI. An. 1544. den 10. Julii ist zu Namslau ein Weib von 60. Jahren/ umb geringer Ursach willen/ gefänglich eingezogen worden/ die gütlich bekannt / daß sie vor 20. Jahren ihrem Manne/ als sie ihm das Haupt waschen wollen/ den Kopf mit einem Beil abgeschlagen hätte/ deswegen sie verbrand worden. Roch ibid. p. 178. CCXLVII. Den 23. Augusti bemeldten Jahrs wurd eine Frau in Breslau zum Feuer verurtheilet/ und in Mannes-Kleidern verbrand/ weil sie in selbigen einhergangen/ sich vor einen Mann ausgegeben/ und zwey Weiber geehlichet hatte. Idem pag. eadem. CCXLVIII. Den 7. Augusti 1562. wurde ein zauberischer Schäfer/ welcher das Volck an Händen und Füssen schmertzlich zuschiessen/ aber die

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/587>, abgerufen am 01.06.2024.