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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten.

Idem pag. 152.

CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten.

Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139.

CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben.

Idem pag. ead.

CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt.

Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen

Zeiler Epist. 518.

CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet.

Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages

CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten.

Idem pag. 152.

CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten.

Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139.

CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben.

Idem pag. ead.

CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt.

Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen

Zeiler Epist. 518.

CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet.

Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages

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        <p>Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139.</p>
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        <p>Idem pag. ead.</p>
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        <p>Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können.                      Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und                      Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die                      Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit                      denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und                      bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da                      haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu                      seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können /                      und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen</p>
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        <p>Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den                      Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die                      bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld                      vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget                     / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem                      Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo                      sie hinkommen. Des andern Tages
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[584/0594] CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten. Idem pag. 152. CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139. CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben. Idem pag. ead. CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt. Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen Zeiler Epist. 518. CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet. Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/594>, abgerufen am 21.11.2024.