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Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876.

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daß du sie verlassen kannst, wenn irgend etwas an
ihr dir mißfällt."

Jn einer jener alten Chroniken, welche unseren
Vorfahren ihre täglichen Pflichten vorschrieben, findet
sich folgender Rath: Bon battre sa femme en hui.
(Quitard)
.

Humbert IV., der für die Stadt Villefranche
eine besondere Vorliebe hatte, bewilligte ihr verschiedene
Privilegien, unter andern folgendes: "Tout habitant
de Villefranche a le droit de battre sa femme, pourvu
que la mort ne s'en suive pas
." (Jeder Einwohner
von Villefranche hat das Recht, seine Frau zu schlagen,
vorausgesetzt, daß der Tod nicht erfolge.) Einige
Chronikenschreiber behaupten, das Motiv einer solchen
Concession sei gewesen, recht viel Einwohner nach Ville-
franche zu ziehen, und der Herzog habe seinen Zweck
erreicht.

Bis in unsere Zeit hinein hat der Mann das gesetz-
liche Recht gehabt, seine Frau zu schlagen.

Jn der Review Britannique vom März 1853 las
man folgende Worte eines Deputirten: "Vor versam-
meltem Parlament höre ich von einem Mitglied, daß
in England ein Ehemann für eine Entschädigungs-
summe von 5 Pfd. Sterling seine Frau bis zur Ver-
stümmlung schlagen darf. Dieses Mitglied, Mr. Fitzroy,

daß du sie verlassen kannst, wenn irgend etwas an
ihr dir mißfällt.‟

Jn einer jener alten Chroniken, welche unseren
Vorfahren ihre täglichen Pflichten vorschrieben, findet
sich folgender Rath: Bon battre sa femme en hui.
(Quitard)
.

Humbert IV., der für die Stadt Villefranche
eine besondere Vorliebe hatte, bewilligte ihr verschiedene
Privilegien, unter andern folgendes: „Tout habitant
de Villefranche a le droit de battre sa femme, pourvu
que la mort ne s'en suive pas
.‟ (Jeder Einwohner
von Villefranche hat das Recht, seine Frau zu schlagen,
vorausgesetzt, daß der Tod nicht erfolge.) Einige
Chronikenschreiber behaupten, das Motiv einer solchen
Concession sei gewesen, recht viel Einwohner nach Ville-
franche zu ziehen, und der Herzog habe seinen Zweck
erreicht.

Bis in unsere Zeit hinein hat der Mann das gesetz-
liche Recht gehabt, seine Frau zu schlagen.

Jn der Review Britannique vom März 1853 las
man folgende Worte eines Deputirten: „Vor versam-
meltem Parlament höre ich von einem Mitglied, daß
in England ein Ehemann für eine Entschädigungs-
summe von 5 Pfd. Sterling seine Frau bis zur Ver-
stümmlung schlagen darf. Dieses Mitglied, Mr. Fitzroy,

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[92/0100] daß du sie verlassen kannst, wenn irgend etwas an ihr dir mißfällt.‟ Jn einer jener alten Chroniken, welche unseren Vorfahren ihre täglichen Pflichten vorschrieben, findet sich folgender Rath: Bon battre sa femme en hui. (Quitard). Humbert IV., der für die Stadt Villefranche eine besondere Vorliebe hatte, bewilligte ihr verschiedene Privilegien, unter andern folgendes: „Tout habitant de Villefranche a le droit de battre sa femme, pourvu que la mort ne s'en suive pas.‟ (Jeder Einwohner von Villefranche hat das Recht, seine Frau zu schlagen, vorausgesetzt, daß der Tod nicht erfolge.) Einige Chronikenschreiber behaupten, das Motiv einer solchen Concession sei gewesen, recht viel Einwohner nach Ville- franche zu ziehen, und der Herzog habe seinen Zweck erreicht. Bis in unsere Zeit hinein hat der Mann das gesetz- liche Recht gehabt, seine Frau zu schlagen. Jn der Review Britannique vom März 1853 las man folgende Worte eines Deputirten: „Vor versam- meltem Parlament höre ich von einem Mitglied, daß in England ein Ehemann für eine Entschädigungs- summe von 5 Pfd. Sterling seine Frau bis zur Ver- stümmlung schlagen darf. Dieses Mitglied, Mr. Fitzroy,  

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Zitationshilfe: Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/100>, abgerufen am 05.05.2024.