Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876.der Gütergemeinschaft (und das ist das Allgemeine) Auch von Todeswegen darf sie keine einseitigen Be- Dohm, Zur Frauenfrage. 7
der Gütergemeinschaft (und das ist das Allgemeine) Auch von Todeswegen darf sie keine einseitigen Be- Dohm, Zur Frauenfrage. 7
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0105" n="97"/> der Gütergemeinschaft (und das ist das Allgemeine)<lb/> mit einem unbemittelten Manne, den sie bereichert,<lb/> verheirathet, kann, wenn dieser Mann geizig ist, der<lb/> Dürftigkeit anheimfallen. Möglicherweise muß sie<lb/> ihr eignes Geld, Stück für Stück für die nothwendigsten<lb/> Lebensbedürfnisse von dem Manne erbetteln und so<lb/> gewissermaßen, trotz ihres Reichthums von Almosen<lb/> leben.</p><lb/> <p>Auch von Todeswegen darf sie keine einseitigen Be-<lb/> stimmungen darüber treffen. Während der Mann für alle<lb/> Schulden, die er macht, das Gemeinschaftsgut belastet,<lb/> werden die der Frauen nicht daraus bezahlt. Die Frau<lb/> darf nicht erwerben ohne die Erlaubniß des Mannes,<lb/> und was sie erwirbt, gehört dem Manne. Jhr Kopf<lb/> und ihre Finger gehören ihm. Sie darf nicht einmal<lb/> ihre Schmucksachen ohne Zustimmung desselben ver-<lb/> pfänden, sie erhält keinen Paß, es sei denn, der Mann<lb/> ertheile schriftlich seine Einwilligung. Sucht eine miß-<lb/> handelte Frau im Hause einer befreundeten Familie<lb/> Schutz, so kann der Gatte sie zwingen, zurückzukehren,<lb/> wieder und wieder; er kann sie verhungern lassen, sie<lb/> hat kein gesetzliches Mittel, ihn anzuhalten, ihr die<lb/> nöthige Kost zu reichen. Jn Hamburg bedarf die Frau<lb/> zur Vornahme gerichtlicher Acte noch heut eines Cu-<lb/> rators.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Dohm</hi>, Zur Frauenfrage. 7</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [97/0105]
der Gütergemeinschaft (und das ist das Allgemeine)
mit einem unbemittelten Manne, den sie bereichert,
verheirathet, kann, wenn dieser Mann geizig ist, der
Dürftigkeit anheimfallen. Möglicherweise muß sie
ihr eignes Geld, Stück für Stück für die nothwendigsten
Lebensbedürfnisse von dem Manne erbetteln und so
gewissermaßen, trotz ihres Reichthums von Almosen
leben.
Auch von Todeswegen darf sie keine einseitigen Be-
stimmungen darüber treffen. Während der Mann für alle
Schulden, die er macht, das Gemeinschaftsgut belastet,
werden die der Frauen nicht daraus bezahlt. Die Frau
darf nicht erwerben ohne die Erlaubniß des Mannes,
und was sie erwirbt, gehört dem Manne. Jhr Kopf
und ihre Finger gehören ihm. Sie darf nicht einmal
ihre Schmucksachen ohne Zustimmung desselben ver-
pfänden, sie erhält keinen Paß, es sei denn, der Mann
ertheile schriftlich seine Einwilligung. Sucht eine miß-
handelte Frau im Hause einer befreundeten Familie
Schutz, so kann der Gatte sie zwingen, zurückzukehren,
wieder und wieder; er kann sie verhungern lassen, sie
hat kein gesetzliches Mittel, ihn anzuhalten, ihr die
nöthige Kost zu reichen. Jn Hamburg bedarf die Frau
zur Vornahme gerichtlicher Acte noch heut eines Cu-
rators.
Dohm, Zur Frauenfrage. 7
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(2017-04-07T16:13:32Z)
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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
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