Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

logen Falle dieselbe Ansicht aus, und Lord Coke, der
in diesen Dingen für eine Autorität galt, bestätigte
lediglich das Urtheil der beiden Richter.*)

Eine logische Folge der Feudalrechte der englischen
Frau ist die Frau als regierende Königin.

Den "ricos hombres" (vornehme Edelleute) in
Aragonien war es gestattet, ihre Stimmen in den
Cortes einem andern dieses Standes zu übertragen.
Ein ähnliches Vorrecht genossen die Erbtöchter der
Freiherrn.**)

Die Gallier, sagt Tacitus, ließen die Frauen an
ihren berathenden Versammlungen, in denen die wich-
tigsten Gegenstände zur Verhandlung kamen, Theil
nehmen. Jhre Stimmen entschieden über die Entschlüsse,
die man faßte.

Die Föderativ-Republiken der alten Basken ver-
liehen ebenfalls in allen öffentlichen Angelegenheiten
den Frauen das Stimmrecht. Später scheint in Frank-
reich der Einfluß der Frauen auf Staatsangelegenheiten
mehrere Jahrhunderte hindurch verdrängt worden zu

*) Diese historischen
Notizen sind zum Theil der kleinen
Schrift der Mme. C. Coignet "De l'affranchissement politique
des femmes en Angleterre
" entlehnt.
**) Prescott: Ferdinand und Jsabelle.

logen Falle dieselbe Ansicht aus, und Lord Coke, der
in diesen Dingen für eine Autorität galt, bestätigte
lediglich das Urtheil der beiden Richter.*)

Eine logische Folge der Feudalrechte der englischen
Frau ist die Frau als regierende Königin.

Den „ricos hombres‟ (vornehme Edelleute) in
Aragonien war es gestattet, ihre Stimmen in den
Cortes einem andern dieses Standes zu übertragen.
Ein ähnliches Vorrecht genossen die Erbtöchter der
Freiherrn.**)

Die Gallier, sagt Tacitus, ließen die Frauen an
ihren berathenden Versammlungen, in denen die wich-
tigsten Gegenstände zur Verhandlung kamen, Theil
nehmen. Jhre Stimmen entschieden über die Entschlüsse,
die man faßte.

Die Föderativ-Republiken der alten Basken ver-
liehen ebenfalls in allen öffentlichen Angelegenheiten
den Frauen das Stimmrecht. Später scheint in Frank-
reich der Einfluß der Frauen auf Staatsangelegenheiten
mehrere Jahrhunderte hindurch verdrängt worden zu

*) Diese historischen
Notizen sind zum Theil der kleinen
Schrift der Mme. C. Coignet „De l'affranchissement politique
des femmes en Angleterre
‟ entlehnt.
**) Prescott: Ferdinand und Jsabelle.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0070" n="62"/>
logen Falle dieselbe Ansicht aus, und Lord Coke, der<lb/>
in diesen Dingen für eine Autorität galt, bestätigte<lb/>
lediglich das Urtheil der beiden Richter.<note place="foot" n="*)">Diese historischen<lb/>
Notizen sind zum Theil der kleinen<lb/>
Schrift der Mme. C. Coignet &#x201E;<hi rendition="#aq">De l'affranchissement politique<lb/>
des femmes en Angleterre</hi>&#x201F; entlehnt.</note></p><lb/>
        <p>Eine logische Folge der Feudalrechte der englischen<lb/>
Frau ist die Frau als regierende Königin.</p><lb/>
        <p>Den &#x201E;<hi rendition="#aq">ricos hombres</hi>&#x201F; (vornehme Edelleute) in<lb/>
Aragonien war es gestattet, ihre Stimmen in den<lb/>
Cortes einem andern dieses Standes zu übertragen.<lb/>
Ein ähnliches Vorrecht genossen die Erbtöchter der<lb/>
Freiherrn.<note place="foot" n="**)">Prescott: Ferdinand und Jsabelle.</note></p><lb/>
        <p>Die Gallier, sagt Tacitus, ließen die Frauen an<lb/>
ihren berathenden Versammlungen, in denen die wich-<lb/>
tigsten Gegenstände zur Verhandlung kamen, Theil<lb/>
nehmen. Jhre Stimmen entschieden über die Entschlüsse,<lb/>
die man faßte.</p><lb/>
        <p>Die Föderativ-Republiken der alten Basken ver-<lb/>
liehen ebenfalls in allen öffentlichen Angelegenheiten<lb/>
den Frauen das Stimmrecht. Später scheint in Frank-<lb/>
reich der Einfluß der Frauen auf Staatsangelegenheiten<lb/>
mehrere Jahrhunderte hindurch verdrängt worden zu<lb/>
&#x2003;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[62/0070] logen Falle dieselbe Ansicht aus, und Lord Coke, der in diesen Dingen für eine Autorität galt, bestätigte lediglich das Urtheil der beiden Richter. *) Eine logische Folge der Feudalrechte der englischen Frau ist die Frau als regierende Königin. Den „ricos hombres‟ (vornehme Edelleute) in Aragonien war es gestattet, ihre Stimmen in den Cortes einem andern dieses Standes zu übertragen. Ein ähnliches Vorrecht genossen die Erbtöchter der Freiherrn. **) Die Gallier, sagt Tacitus, ließen die Frauen an ihren berathenden Versammlungen, in denen die wich- tigsten Gegenstände zur Verhandlung kamen, Theil nehmen. Jhre Stimmen entschieden über die Entschlüsse, die man faßte. Die Föderativ-Republiken der alten Basken ver- liehen ebenfalls in allen öffentlichen Angelegenheiten den Frauen das Stimmrecht. Später scheint in Frank- reich der Einfluß der Frauen auf Staatsangelegenheiten mehrere Jahrhunderte hindurch verdrängt worden zu   *) Diese historischen Notizen sind zum Theil der kleinen Schrift der Mme. C. Coignet „De l'affranchissement politique des femmes en Angleterre‟ entlehnt. **) Prescott: Ferdinand und Jsabelle.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-04-07T16:13:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-04-07T16:13:32Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/70
Zitationshilfe: Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/70>, abgerufen am 05.05.2024.