Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

sein, in der Feudalzeit aber sehen wir ihn wieder auf-
leben. Die Frauen werden erhoben zur Würde von
Herzoginnen, Pairinnen, Richterinnen und Gesandtinnen.
Mit allen Rechten einer Feudalherrin bekleidet, ent-
wickelt die Frau bei der Verwaltung ihrer Besitzungen
ein ungewöhnliches administratives Talent. Drei Frauen
unterzeichnen den Vertrag von Cambrai.

Nach Montaigne durften die Frauen, welchen die
Pairswürde verliehen war, in allen Angelegenheiten,
die zur Competenz der Pairskammer gehörten, mit-
stimmen. Man sah sie in ihrer Eigenschaft als Pai-
rinnen von Frankreich ihre Sitze im Parlamente ein-
nehmen, und bei öffentlichen Feierlichkeiten, wie die
Krönung der Könige, sich ihrer Würde gemäß verhalten.
Die Gräfin von Flandern saß in der Pairsversamm-
lung, der der heilige Ludwig präsidirte.

Es sind uns zahlreiche Verhaftsbefehle aufbewahrt
worden, die von weiblichen Richtern aus dem 13. und
14. Jahrhundert herrühren.

Die Aebtissinnen von Remiremont und ihre Dechan-
tinnen handhabten das Richteramt in den zu ihrem
Kloster gehörigen Distrikten, auch hatten sie das Recht,
Deputirte zu den lothringischen Staaten zu ernennen.

Die Geschichte weiß Beispiele davon, daß die

sein, in der Feudalzeit aber sehen wir ihn wieder auf-
leben. Die Frauen werden erhoben zur Würde von
Herzoginnen, Pairinnen, Richterinnen und Gesandtinnen.
Mit allen Rechten einer Feudalherrin bekleidet, ent-
wickelt die Frau bei der Verwaltung ihrer Besitzungen
ein ungewöhnliches administratives Talent. Drei Frauen
unterzeichnen den Vertrag von Cambrai.

Nach Montaigne durften die Frauen, welchen die
Pairswürde verliehen war, in allen Angelegenheiten,
die zur Competenz der Pairskammer gehörten, mit-
stimmen. Man sah sie in ihrer Eigenschaft als Pai-
rinnen von Frankreich ihre Sitze im Parlamente ein-
nehmen, und bei öffentlichen Feierlichkeiten, wie die
Krönung der Könige, sich ihrer Würde gemäß verhalten.
Die Gräfin von Flandern saß in der Pairsversamm-
lung, der der heilige Ludwig präsidirte.

Es sind uns zahlreiche Verhaftsbefehle aufbewahrt
worden, die von weiblichen Richtern aus dem 13. und
14. Jahrhundert herrühren.

Die Aebtissinnen von Remiremont und ihre Dechan-
tinnen handhabten das Richteramt in den zu ihrem
Kloster gehörigen Distrikten, auch hatten sie das Recht,
Deputirte zu den lothringischen Staaten zu ernennen.

Die Geschichte weiß Beispiele davon, daß die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0071" n="63"/>
sein, in der Feudalzeit aber sehen wir ihn wieder auf-<lb/>
leben. Die Frauen werden erhoben zur Würde von<lb/>
Herzoginnen, Pairinnen, Richterinnen und Gesandtinnen.<lb/>
Mit allen Rechten einer Feudalherrin bekleidet, ent-<lb/>
wickelt die Frau bei der Verwaltung ihrer Besitzungen<lb/>
ein ungewöhnliches administratives Talent. Drei Frauen<lb/>
unterzeichnen den Vertrag von Cambrai.</p><lb/>
        <p>Nach Montaigne durften die Frauen, welchen die<lb/>
Pairswürde verliehen war, in allen Angelegenheiten,<lb/>
die zur Competenz der Pairskammer gehörten, mit-<lb/>
stimmen. Man sah sie in ihrer Eigenschaft als Pai-<lb/>
rinnen von Frankreich ihre Sitze im Parlamente ein-<lb/>
nehmen, und bei öffentlichen Feierlichkeiten, wie die<lb/>
Krönung der Könige, sich ihrer Würde gemäß verhalten.<lb/>
Die Gräfin von Flandern saß in der Pairsversamm-<lb/>
lung, der der heilige Ludwig präsidirte.</p><lb/>
        <p>Es sind uns zahlreiche Verhaftsbefehle aufbewahrt<lb/>
worden, die von weiblichen Richtern aus dem 13. und<lb/>
14. Jahrhundert herrühren.</p><lb/>
        <p>Die Aebtissinnen von Remiremont und ihre Dechan-<lb/>
tinnen handhabten das Richteramt in den zu ihrem<lb/>
Kloster gehörigen Distrikten, auch hatten sie das Recht,<lb/>
Deputirte zu den lothringischen Staaten zu ernennen.</p><lb/>
        <p>Die Geschichte weiß Beispiele davon, daß die<lb/>
&#x2003;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[63/0071] sein, in der Feudalzeit aber sehen wir ihn wieder auf- leben. Die Frauen werden erhoben zur Würde von Herzoginnen, Pairinnen, Richterinnen und Gesandtinnen. Mit allen Rechten einer Feudalherrin bekleidet, ent- wickelt die Frau bei der Verwaltung ihrer Besitzungen ein ungewöhnliches administratives Talent. Drei Frauen unterzeichnen den Vertrag von Cambrai. Nach Montaigne durften die Frauen, welchen die Pairswürde verliehen war, in allen Angelegenheiten, die zur Competenz der Pairskammer gehörten, mit- stimmen. Man sah sie in ihrer Eigenschaft als Pai- rinnen von Frankreich ihre Sitze im Parlamente ein- nehmen, und bei öffentlichen Feierlichkeiten, wie die Krönung der Könige, sich ihrer Würde gemäß verhalten. Die Gräfin von Flandern saß in der Pairsversamm- lung, der der heilige Ludwig präsidirte. Es sind uns zahlreiche Verhaftsbefehle aufbewahrt worden, die von weiblichen Richtern aus dem 13. und 14. Jahrhundert herrühren. Die Aebtissinnen von Remiremont und ihre Dechan- tinnen handhabten das Richteramt in den zu ihrem Kloster gehörigen Distrikten, auch hatten sie das Recht, Deputirte zu den lothringischen Staaten zu ernennen. Die Geschichte weiß Beispiele davon, daß die  

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-04-07T16:13:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-04-07T16:13:32Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/71
Zitationshilfe: Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/71>, abgerufen am 05.05.2024.