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Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876.

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einer Seite desselben gehen. Die Frauen dürfen ferner
nicht mit den Männern speisen, sie bekommen nur was
diese übrig lassen.

Bei den Tartaren und vielen andern Volksstämmen
fällt die Wittwe mit den Kindern dem nächsten männ-
lichen Verwandten zu, der sie behalten oder verkaufen
kann.

Dem Nogaier ist die Frau, wie allen Bekennern
des Jslam, eine Dienerin seiner Lust und seiner Be-
quemlichkeit. Kommt der Mann von der Reise oder
der Arbeit heim, so darf sie erst dann an die eigene
Ruhe denken, wenn dem Manne nichts mehr von ihr
zu verlangen übrig bleibt. Der Ungehorsamen giebt
der Mann seinen Widerwillen durch die Peitsche zu
erkennen, wobei er der Sitte gemäß in vollem Recht
ist. Sie geht, wenn er im Zimmer sitzt, nie vor ihm
vorbei, sondern stets hinter seinem Rücken; sie bleibt
auf der Querstraße stehen, bis der Mann, der ihr von
ferne entgegenkommt, vorübergegangen ist, sie darf nie
ein Wort reden, wenn der Mann spricht, sie sattelt
ihm das Pferd u.s.w.

Sollte etwa ein pfiffiger Logiker oder ein malitiöser
Spaßvogel aus dem Mitgetheilten schließen, daß ich
das Stimmrecht für die Frauen fordere, weil bei den
Nogaiern die Frauen hinter dem Rücken des Mannes

einer Seite desselben gehen. Die Frauen dürfen ferner
nicht mit den Männern speisen, sie bekommen nur was
diese übrig lassen.

Bei den Tartaren und vielen andern Volksstämmen
fällt die Wittwe mit den Kindern dem nächsten männ-
lichen Verwandten zu, der sie behalten oder verkaufen
kann.

Dem Nogaier ist die Frau, wie allen Bekennern
des Jslam, eine Dienerin seiner Lust und seiner Be-
quemlichkeit. Kommt der Mann von der Reise oder
der Arbeit heim, so darf sie erst dann an die eigene
Ruhe denken, wenn dem Manne nichts mehr von ihr
zu verlangen übrig bleibt. Der Ungehorsamen giebt
der Mann seinen Widerwillen durch die Peitsche zu
erkennen, wobei er der Sitte gemäß in vollem Recht
ist. Sie geht, wenn er im Zimmer sitzt, nie vor ihm
vorbei, sondern stets hinter seinem Rücken; sie bleibt
auf der Querstraße stehen, bis der Mann, der ihr von
ferne entgegenkommt, vorübergegangen ist, sie darf nie
ein Wort reden, wenn der Mann spricht, sie sattelt
ihm das Pferd u.s.w.

Sollte etwa ein pfiffiger Logiker oder ein malitiöser
Spaßvogel aus dem Mitgetheilten schließen, daß ich
das Stimmrecht für die Frauen fordere, weil bei den
Nogaiern die Frauen hinter dem Rücken des Mannes

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[79/0087] einer Seite desselben gehen. Die Frauen dürfen ferner nicht mit den Männern speisen, sie bekommen nur was diese übrig lassen. Bei den Tartaren und vielen andern Volksstämmen fällt die Wittwe mit den Kindern dem nächsten männ- lichen Verwandten zu, der sie behalten oder verkaufen kann. Dem Nogaier ist die Frau, wie allen Bekennern des Jslam, eine Dienerin seiner Lust und seiner Be- quemlichkeit. Kommt der Mann von der Reise oder der Arbeit heim, so darf sie erst dann an die eigene Ruhe denken, wenn dem Manne nichts mehr von ihr zu verlangen übrig bleibt. Der Ungehorsamen giebt der Mann seinen Widerwillen durch die Peitsche zu erkennen, wobei er der Sitte gemäß in vollem Recht ist. Sie geht, wenn er im Zimmer sitzt, nie vor ihm vorbei, sondern stets hinter seinem Rücken; sie bleibt auf der Querstraße stehen, bis der Mann, der ihr von ferne entgegenkommt, vorübergegangen ist, sie darf nie ein Wort reden, wenn der Mann spricht, sie sattelt ihm das Pferd u.s.w. Sollte etwa ein pfiffiger Logiker oder ein malitiöser Spaßvogel aus dem Mitgetheilten schließen, daß ich das Stimmrecht für die Frauen fordere, weil bei den Nogaiern die Frauen hinter dem Rücken des Mannes  

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Zitationshilfe: Dohm, Hedwig: Der Frauen Natur und Recht. Berlin, 1876, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_frauenfrage_1876/87>, abgerufen am 05.05.2024.