gaben der übrigen Bürger und Handwerker entrich- ten. Um so weniger können diese also sich beschwe- ren, wenn der Staat auch jüdische Arbeiter zu Frey- meistern erklärte, und ihnen dabey eine Gewerb- und Nahrungssteuer auflegte, die den Abgaben der zunftmäßigen Handwerker gleich käme. Dieses Mit- tel gehört überhaupt vorzüglich zu denen, durch wel- che die Zunftverfassung almählig abgeändert und vors erste weniger nachtheilig gemacht werden könnte. Wer zur Innung gehört, genieße ihre Vortheile in Absicht des gegenseitigen Beystandes, des bessern Fortkommens in allen Ländern, wo noch Zünfte sind, der Unterstützung bey der Wanderschaft, des größern Vertrauens des Publikums, wenn anders die Zunft- verfassung es einflößen kann. Nur das Recht zu arbeiten werde, wenn es noch nicht allgemein freu gegeben werden kann, doch wenigstens ohne Schwie- rigkeiten Allen verliehen, die auch ohne ihre Geschick- lichkeit zunftmäßig erprobt zu haben, auf ihre Ge- fahr sich von derselben nähren wollen. Geschickte und fleißige zünftige Arbeiter werden durch diese ver- mehrte Concurrenz nicht leiden, und würde auch ihr Vortheil etwas gemindert, so muß er dem des ge- meinen Beßten nachstehen. Eine zu große Vermeh- rung in einzelnen Handwerken darf man nicht be-
sorgen.
gaben der uͤbrigen Buͤrger und Handwerker entrich- ten. Um ſo weniger koͤnnen dieſe alſo ſich beſchwe- ren, wenn der Staat auch juͤdiſche Arbeiter zu Frey- meiſtern erklaͤrte, und ihnen dabey eine Gewerb- und Nahrungsſteuer auflegte, die den Abgaben der zunftmaͤßigen Handwerker gleich kaͤme. Dieſes Mit- tel gehoͤrt uͤberhaupt vorzuͤglich zu denen, durch wel- che die Zunftverfaſſung almaͤhlig abgeaͤndert und vors erſte weniger nachtheilig gemacht werden koͤnnte. Wer zur Innung gehoͤrt, genieße ihre Vortheile in Abſicht des gegenſeitigen Beyſtandes, des beſſern Fortkommens in allen Laͤndern, wo noch Zuͤnfte ſind, der Unterſtuͤtzung bey der Wanderſchaft, des groͤßern Vertrauens des Publikums, wenn anders die Zunft- verfaſſung es einfloͤßen kann. Nur das Recht zu arbeiten werde, wenn es noch nicht allgemein freu gegeben werden kann, doch wenigſtens ohne Schwie- rigkeiten Allen verliehen, die auch ohne ihre Geſchick- lichkeit zunftmaͤßig erprobt zu haben, auf ihre Ge- fahr ſich von derſelben naͤhren wollen. Geſchickte und fleißige zuͤnftige Arbeiter werden durch dieſe ver- mehrte Concurrenz nicht leiden, und wuͤrde auch ihr Vortheil etwas gemindert, ſo muß er dem des ge- meinen Beßten nachſtehen. Eine zu große Vermeh- rung in einzelnen Handwerken darf man nicht be-
ſorgen.
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gaben der uͤbrigen Buͤrger und Handwerker entrich-
ten. Um ſo weniger koͤnnen dieſe alſo ſich beſchwe-
ren, wenn der Staat auch juͤdiſche Arbeiter zu Frey-
meiſtern erklaͤrte, und ihnen dabey eine Gewerb-
und Nahrungsſteuer auflegte, die den Abgaben der
zunftmaͤßigen Handwerker gleich kaͤme. Dieſes Mit-
tel gehoͤrt uͤberhaupt vorzuͤglich zu denen, durch wel-
che die Zunftverfaſſung almaͤhlig abgeaͤndert und vors
erſte weniger nachtheilig gemacht werden koͤnnte.
Wer zur Innung gehoͤrt, genieße ihre Vortheile in
Abſicht des gegenſeitigen Beyſtandes, des beſſern
Fortkommens in allen Laͤndern, wo noch Zuͤnfte ſind,
der Unterſtuͤtzung bey der Wanderſchaft, des groͤßern
Vertrauens des Publikums, wenn anders die Zunft-
verfaſſung es einfloͤßen kann. Nur das Recht zu
arbeiten werde, wenn es noch nicht allgemein freu
gegeben werden kann, doch wenigſtens ohne Schwie-
rigkeiten Allen verliehen, die auch ohne ihre Geſchick-
lichkeit zunftmaͤßig erprobt zu haben, auf ihre Ge-
fahr ſich von derſelben naͤhren wollen. Geſchickte
und fleißige zuͤnftige Arbeiter werden durch dieſe ver-
mehrte Concurrenz nicht leiden, und wuͤrde auch ihr
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/295>, abgerufen am 27.11.2024.
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