Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.der Buße, doch gewisse, zeitliche göttliche Strafe 3) "Am Versöhnungtage werden den Ju- "ders *) Besonders von den Römern s. Malblane de Jureju- rando L. III. c. 37, 38. **) S. Michaelis, mosaisches Recht, V. §. 256. X 3
der Buße, doch gewiſſe, zeitliche goͤttliche Strafe 3) „Am Verſoͤhnungtage werden den Ju- „ders *) Beſonders von den Roͤmern ſ. Malblane de Jureju- rando L. III. c. 37, 38. **) S. Michaelis, moſaiſches Recht, V. §. 256. X 3
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der Buße, doch gewiſſe, zeitliche goͤttliche Strafe
es nicht kann. Gerade dieſe Lehre hat bey den aͤltern
Voͤlkern *) und beſonders auch bey den Juden (bey wel-
chen nach dem moſaiſchen Geſetze der Meyneydige gar
keine buͤrgerliche, aber die ohufehlbare goͤttliche Ahn-
dung zu befuͤrchten hatte **) die Heiligkeit des Eydes
befoͤrdert. Auch unter dem chriſtlichen gemeinen
Mann herrſcht der Glaube, daß der Meynend auch
noch in dieſem Leben, vorzuͤglich vor andern Laſtern,
von der Gottheit ſichtbar beſtraft werde. Und ſollte
dieſer Glaube nicht auf eine wohlthaͤtige Art zu dem
Abſcheu mitwirken, der wenigſtens unter dem Land-
volk und in kleinen Staͤdten ſich Gottlob! noch er-
halten hat. Gewiß wird er wenigſtens dieſen Ab-
ſcheu nicht mindern und die Hofnung der Erlaſſung
dieſes Verbrechens in einem kuͤnftigen Leben, die der
Chriſt mit dem Juden gemein hat — kann bey eini-
gem vernuͤnftigen Unterricht dieſe Folge unmoͤglich
haben, wie ich ſogleich noch naͤher zu zeigen hoffe.
3) „Am Verſoͤhnungtage werden den Ju-
„den, nach ihrer Lehre, alle, auch die ſchwer-
„ſten Suͤnden erlaſſen und ſie wieder ganz en-
„gelrein gemacht; alſo wird hier auch, ſchließt
Eiſenmenger, „der falſche Eyd, alſo auch beſon-
„ders
*) Beſonders von den Roͤmern ſ. Malblane de Jureju-
rando L. III. c. 37, 38.
**) S. Michaelis, moſaiſches Recht, V. §. 256.
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