Sie sollen jedenfalls nur zur Anwendung kommen, wenn gewisse Umstände, z. B. die Rücksicht auf andere Kinder, dieses unver- meidlich machen. Diese Bemerkung gilt nicht von Strafen für Ungezogenheiten, die auf dem Kirchwege, in der Kirche, beim Gebete vorkommen. Diese können und sollen ge- ahndet werden. Was aber, wie alles Re- ligiöse, die Liebe zur Voraussetzung hat, was im Herzen und Gemüte seine Wurzeln haben muß, kann mit Schlägen nicht eingepflanzt werden. Diese werden auch gar nicht nötig sein, wenn von Anfang an richtig erzogen wird.
(Bete von der zweiten Besuchung Nr. 4. Seite 435.)
17. Die erste Erziehung zur Sittlichkeit.
Die Aufgabe der sittlichen Erziehung ist, die angebornen Verkehrtheiten des Kindes zu bekämpfen, und dasselbe in einer seinem Alter angemessenen Weise zur Uebung des Guten anzuhalten. Auch bei dem unmündi- gen, unzurechnungsfähigen Kinde muß allem gewehrt werden, was bei dem reiferen Kinde und dem erwachsenen Menschen Sünde ist.
Sie sollen jedenfalls nur zur Anwendung kommen, wenn gewisse Umstände, z. B. die Rücksicht auf andere Kinder, dieses unver- meidlich machen. Diese Bemerkung gilt nicht von Strafen für Ungezogenheiten, die auf dem Kirchwege, in der Kirche, beim Gebete vorkommen. Diese können und sollen ge- ahndet werden. Was aber, wie alles Re- ligiöse, die Liebe zur Voraussetzung hat, was im Herzen und Gemüte seine Wurzeln haben muß, kann mit Schlägen nicht eingepflanzt werden. Diese werden auch gar nicht nötig sein, wenn von Anfang an richtig erzogen wird.
(Bete von der zweiten Besuchung Nr. 4. Seite 435.)
17. Die erste Erziehung zur Sittlichkeit.
Die Aufgabe der sittlichen Erziehung ist, die angebornen Verkehrtheiten des Kindes zu bekämpfen, und dasselbe in einer seinem Alter angemessenen Weise zur Uebung des Guten anzuhalten. Auch bei dem unmündi- gen, unzurechnungsfähigen Kinde muß allem gewehrt werden, was bei dem reiferen Kinde und dem erwachsenen Menschen Sünde ist.
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Sie sollen jedenfalls nur zur Anwendung
kommen, wenn gewisse Umstände, z. B. die
Rücksicht auf andere Kinder, dieses unver-
meidlich machen. Diese Bemerkung gilt nicht
von Strafen für Ungezogenheiten, die auf
dem Kirchwege, in der Kirche, beim Gebete
vorkommen. Diese können und sollen ge-
ahndet werden. Was aber, wie alles Re-
ligiöse, die Liebe zur Voraussetzung hat, was
im Herzen und Gemüte seine Wurzeln haben
muß, kann mit Schlägen nicht eingepflanzt
werden. Diese werden auch gar nicht nötig
sein, wenn von Anfang an richtig erzogen
wird.
(Bete von der zweiten Besuchung Nr. 4. Seite 435.)
17. Die erste Erziehung zur
Sittlichkeit.
Die Aufgabe der sittlichen Erziehung ist,
die angebornen Verkehrtheiten des Kindes zu
bekämpfen, und dasselbe in einer seinem
Alter angemessenen Weise zur Uebung des
Guten anzuhalten. Auch bei dem unmündi-
gen, unzurechnungsfähigen Kinde muß allem
gewehrt werden, was bei dem reiferen Kinde
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Egger, Augustinus: Der christliche Vater in der modernen Welt. Erbauungs- und Gebetbuch. Einsiedeln u. a., [1895], S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/egger_vater_1895/138>, abgerufen am 04.12.2024.
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