(§ 3844) auch stadt-pfaffen an. Sie waren auch wohl zugleich syndici. Sihe den Bauer im leben Christoph Lehmanns s. 148. Jewei- len trift man unter den ältern stadt-schreibern frei- schöffen des Westfälischen gerichtes an, Dattde pace publ. lib. III cap. IIII n. 5 fg., Baur am a. o. s. 150 s. 204 fg.
§ 6588
Heut zu tage hat man so wohl ordentliche, als auch ausserordentliche beisizer in den gerichten (§ 6584).
Fünf und achtzigstes haubtstück vom rahte-holen der Teutschen, oder den schöffen-stülen.
§ 6589
Der Teutsche verabscheuete die weitläuftigenwodurch das raht-holen veranlasset worden ist? rechts-händel. Er suchete daher raht bei weisen männern. Was ihn dise lehreten, daran hilte er sich, und legete den eingeholeten rahtschlag seinem richter vor. Hatte der gegener einreden darwider, so läuterte er, das ist, er bate, daß er auch einen rahtschlag einholen dürfte. Darauf machete der richter eine carte, das ist, ein urtel. Der beschwerete teil schalt das urtel, oder verfol- gete seinen zug, das ist, er wendete eine berufung ein, und nam seine zuflucht an den ober-hof. Al- so ginge von den stadt-gerichts-schöffen zu Jena der zug, oder die berufung nach Gota. Daher war das zug-recht bekannt, Buderde sententiis iurisprud. s. 8, und Böhmer in der vorrede zum T. III P. II consult. § 18, 19.
§ 6590
B b b b 2
von den ſchoͤffen.
(§ 3844) auch ſtadt-pfaffen an. Sie waren auch wohl zugleich ſyndici. Sihe den Bauer im leben Chriſtoph Lehmanns ſ. 148. Jewei- len trift man unter den aͤltern ſtadt-ſchreibern frei- ſchoͤffen des Weſtfaͤliſchen gerichtes an, Dattde pace publ. lib. III cap. IIII n. 5 fg., Baur am a. o. ſ. 150 ſ. 204 fg.
§ 6588
Heut zu tage hat man ſo wohl ordentliche, als auch auſſerordentliche beiſizer in den gerichten (§ 6584).
Fuͤnf und achtzigſtes haubtſtuͤck vom rahte-holen der Teutſchen, oder den ſchoͤffen-ſtuͤlen.
§ 6589
Der Teutſche verabſcheuete die weitlaͤuftigenwodurch das raht-holen veranlaſſet worden iſt? rechts-haͤndel. Er ſuchete daher raht bei weiſen maͤnnern. Was ihn diſe lehreten, daran hilte er ſich, und legete den eingeholeten rahtſchlag ſeinem richter vor. Hatte der gegener einreden darwider, ſo laͤuterte er, das iſt, er bate, daß er auch einen rahtſchlag einholen duͤrfte. Darauf machete der richter eine carte, das iſt, ein urtel. Der beſchwerete teil ſchalt das urtel, oder verfol- gete ſeinen zug, das iſt, er wendete eine berufung ein, und nam ſeine zuflucht an den ober-hof. Al- ſo ginge von den ſtadt-gerichts-ſchoͤffen zu Jena der zug, oder die berufung nach Gota. Daher war das zug-recht bekannt, Buderde ſententiis iurisprud. ſ. 8, und Boͤhmer in der vorrede zum T. III P. II conſult. § 18, 19.
§ 6590
B b b b 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f1171"n="1123"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von den ſchoͤffen.</hi></fw><lb/>
(§ 3844) auch ſtadt-pfaffen an. Sie waren<lb/>
auch wohl zugleich ſyndici. Sihe den <hirendition="#fr">Bauer</hi><lb/>
im leben <hirendition="#fr">Chriſtoph Lehmanns</hi>ſ. 148. Jewei-<lb/>
len trift man unter den aͤltern ſtadt-ſchreibern frei-<lb/>ſchoͤffen des Weſtfaͤliſchen gerichtes an, <hirendition="#fr">Datt</hi><hirendition="#aq">de<lb/>
pace publ. lib. III</hi> cap. <hirendition="#aq">IIII</hi> n. 5 fg., <hirendition="#fr">Baur</hi> am<lb/>
a. o. ſ. 150 ſ. 204 fg.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 6588</head><lb/><p>Heut zu tage hat man ſo wohl ordentliche, als<lb/>
auch auſſerordentliche beiſizer in den gerichten<lb/>
(§ 6584).</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Fuͤnf und achtzigſtes haubtſtuͤck<lb/>
vom rahte-holen der Teutſchen, oder</hi><lb/>
den ſchoͤffen-ſtuͤlen.</head><lb/><divn="3"><head>§ 6589</head><lb/><p><hirendition="#in">D</hi>er Teutſche verabſcheuete die weitlaͤuftigen<noteplace="right">wodurch das<lb/>
raht-holen<lb/>
veranlaſſet<lb/>
worden iſt?</note><lb/>
rechts-haͤndel. Er ſuchete daher raht bei<lb/>
weiſen maͤnnern. Was ihn diſe lehreten, daran<lb/>
hilte er ſich, und legete den eingeholeten rahtſchlag<lb/>ſeinem richter vor. Hatte der gegener einreden<lb/>
darwider, ſo laͤuterte er, das iſt, er bate, daß er<lb/>
auch einen rahtſchlag einholen duͤrfte. Darauf<lb/>
machete der richter eine carte, das iſt, ein urtel.<lb/>
Der beſchwerete teil ſchalt das urtel, oder verfol-<lb/>
gete ſeinen zug, das iſt, er wendete eine berufung<lb/>
ein, und nam ſeine zuflucht an den ober-hof. Al-<lb/>ſo ginge von den ſtadt-gerichts-ſchoͤffen zu Jena<lb/>
der zug, oder die berufung nach Gota. Daher<lb/>
war das zug-recht bekannt, <hirendition="#fr">Buder</hi><hirendition="#aq">de ſententiis<lb/>
iurisprud.</hi>ſ. 8, und <hirendition="#fr">Boͤhmer</hi> in der vorrede zum<lb/><hirendition="#aq">T. III P. II conſult.</hi> § 18, 19.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">B b b b 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">§ 6590</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[1123/1171]
von den ſchoͤffen.
(§ 3844) auch ſtadt-pfaffen an. Sie waren
auch wohl zugleich ſyndici. Sihe den Bauer
im leben Chriſtoph Lehmanns ſ. 148. Jewei-
len trift man unter den aͤltern ſtadt-ſchreibern frei-
ſchoͤffen des Weſtfaͤliſchen gerichtes an, Datt de
pace publ. lib. III cap. IIII n. 5 fg., Baur am
a. o. ſ. 150 ſ. 204 fg.
§ 6588
Heut zu tage hat man ſo wohl ordentliche, als
auch auſſerordentliche beiſizer in den gerichten
(§ 6584).
Fuͤnf und achtzigſtes haubtſtuͤck
vom rahte-holen der Teutſchen, oder
den ſchoͤffen-ſtuͤlen.
§ 6589
Der Teutſche verabſcheuete die weitlaͤuftigen
rechts-haͤndel. Er ſuchete daher raht bei
weiſen maͤnnern. Was ihn diſe lehreten, daran
hilte er ſich, und legete den eingeholeten rahtſchlag
ſeinem richter vor. Hatte der gegener einreden
darwider, ſo laͤuterte er, das iſt, er bate, daß er
auch einen rahtſchlag einholen duͤrfte. Darauf
machete der richter eine carte, das iſt, ein urtel.
Der beſchwerete teil ſchalt das urtel, oder verfol-
gete ſeinen zug, das iſt, er wendete eine berufung
ein, und nam ſeine zuflucht an den ober-hof. Al-
ſo ginge von den ſtadt-gerichts-ſchoͤffen zu Jena
der zug, oder die berufung nach Gota. Daher
war das zug-recht bekannt, Buder de ſententiis
iurisprud. ſ. 8, und Boͤhmer in der vorrede zum
T. III P. II conſult. § 18, 19.
wodurch das
raht-holen
veranlaſſet
worden iſt?
§ 6590
B b b b 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 1123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/1171>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.