darwider eingestreuet werden, beweisen sie wenig oder gar nichts. Denn eine urkunde die zum be- weis dinen soll, muß one mangel seyn (§ 3925), sonst bekömmt sie wohl gar den namen einer scartecke, z. e. ein rescript, das in gehöriger form nicht aus- gefertiget worden ist.
§ 3940
was scartecke bedeutet?
Scartecke bedeutet ein nichts taugliches, un- nüzes stück papir, und verachtungs-weise eine kurze und nichtswürdige schrift. Es kömmt das wort zweifels one aus dem Jtalienischen von scartoccio, involucrum, cucullus her, Wachter im glossario Teut. col. 1363, dergleichen schriften beweisen nichts, Schleswig-Hollsteinische land-gerichts-ordnung im IIIIten teile tit. XVI § 9.
Sechs und virzigstes haubtstück von den notarien, und deren instrumenten.
§ 3941
was der no- tarius ist?
Ein kaiserlicher offener schreiber, oder wie es vor alters hise: chartular-richter, Wölker am a. o. I s. 653, oder ein memorialis etc. ist eine aus kaiserlicher macht und gewalt bestellte person, daß sie über die vorfallenden handelungen zu ewigen ge- dächtnis urkunden, nach fürschrift der rechte fertige, und gewisse verrichtungen auf begeren unterneme. Bei den Römisch-katholischen findet man auch apo- stolische notarien, welche ihr öffentliches amt aus päpstlicher macht füren.
§ 3942
deren benen- nungen.
Nach dem unterschidenen gerichts-brauche, imgleichen nach den haubt-beschäftigungen, werden
die
XXXXVI haubtſtuͤck von den
darwider eingeſtreuet werden, beweiſen ſie wenig oder gar nichts. Denn eine urkunde die zum be- weis dinen ſoll, muß one mangel ſeyn (§ 3925), ſonſt bekoͤmmt ſie wohl gar den namen einer ſcartecke, z. e. ein reſcript, das in gehoͤriger form nicht aus- gefertiget worden iſt.
§ 3940
was ſcartecke bedeutet?
Scartecke bedeutet ein nichts taugliches, un- nuͤzes ſtuͤck papir, und verachtungs-weiſe eine kurze und nichtswuͤrdige ſchrift. Es koͤmmt das wort zweifels one aus dem Jtalieniſchen von ſcartoccio, involucrum, cucullus her, Wachter im gloſſario Teut. col. 1363, dergleichen ſchriften beweiſen nichts, Schleswig-Hollſteiniſche land-gerichts-ordnung im IIIIten teile tit. XVI § 9.
Sechs und virzigſtes haubtſtuͤck von den notarien, und deren inſtrumenten.
§ 3941
was der no- tarius iſt?
Ein kaiſerlicher offener ſchreiber, oder wie es vor alters hiſe: chartular-richter, Woͤlker am a. o. I ſ. 653, oder ein memorialis ꝛc. iſt eine aus kaiſerlicher macht und gewalt beſtellte perſon, daß ſie uͤber die vorfallenden handelungen zu ewigen ge- daͤchtnis urkunden, nach fuͤrſchrift der rechte fertige, und gewiſſe verrichtungen auf begeren unterneme. Bei den Roͤmiſch-katholiſchen findet man auch apo- ſtoliſche notarien, welche ihr oͤffentliches amt aus paͤpſtlicher macht fuͤren.
§ 3942
deren benen- nungen.
Nach dem unterſchidenen gerichts-brauche, imgleichen nach den haubt-beſchaͤftigungen, werden
die
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XXXXVI haubtſtuͤck von den
darwider eingeſtreuet werden, beweiſen ſie wenig
oder gar nichts. Denn eine urkunde die zum be-
weis dinen ſoll, muß one mangel ſeyn (§ 3925), ſonſt
bekoͤmmt ſie wohl gar den namen einer ſcartecke,
z. e. ein reſcript, das in gehoͤriger form nicht aus-
gefertiget worden iſt.
§ 3940
Scartecke bedeutet ein nichts taugliches, un-
nuͤzes ſtuͤck papir, und verachtungs-weiſe eine kurze
und nichtswuͤrdige ſchrift. Es koͤmmt das wort
zweifels one aus dem Jtalieniſchen von ſcartoccio,
involucrum, cucullus her, Wachter im gloſſario
Teut. col. 1363, dergleichen ſchriften beweiſen nichts,
Schleswig-Hollſteiniſche land-gerichts-ordnung im
IIIIten teile tit. XVI § 9.
Sechs und virzigſtes haubtſtuͤck
von den notarien, und deren
inſtrumenten.
§ 3941
Ein kaiſerlicher offener ſchreiber, oder wie es vor
alters hiſe: chartular-richter, Woͤlker am
a. o. I ſ. 653, oder ein memorialis ꝛc. iſt eine aus
kaiſerlicher macht und gewalt beſtellte perſon, daß
ſie uͤber die vorfallenden handelungen zu ewigen ge-
daͤchtnis urkunden, nach fuͤrſchrift der rechte fertige,
und gewiſſe verrichtungen auf begeren unterneme.
Bei den Roͤmiſch-katholiſchen findet man auch apo-
ſtoliſche notarien, welche ihr oͤffentliches amt aus
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Nach dem unterſchidenen gerichts-brauche,
imgleichen nach den haubt-beſchaͤftigungen, werden
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/506>, abgerufen am 22.11.2024.
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