officiren gehörig zu versehen etc vorbehalten. Jn den folgenden zeiten, und jaren haben die kriges- unruhen die kriges-steuern, und contributionen öf- ters erhöhet; iedoch nur so lange, bis die noht und gefar aufhören würde; darnebst wurden auch noch im jare 1672 wegen der gesoderten ritter-pferde der beitrag auf 2000 thlr. verglichen. Jm jare 1682 erbote sich die hessische ritterschaft zur stellung der ritter- und lehn-pferden in natur, oder tüchtig montirte mannschaft für sich zu stellen, auch sollten sie montirte diner zu felde mitnemen. Den 1ten jul. 1678 wurde ein ausschreiben, und befel aus Cassel erlassen: daß die ausnams-compagnien mit völliger kleidung, mit gleichen patrontaschen, und ge- wehr, tegen, auch tüchtigen untergewehr, und brei- ten gelben ledernen tegen-gehenken versehen werden sollten, welche die untertanen jedes ortes, die nicht unter der ausname stünden, für die bei inen befind- liche von der ausname schaffen möchten. Sie sollten mit einerlei farbe grauen, langen, und etwas weiten tuchenen röcken, weiten ermeln, und rohten aufschlägen darauf, grauen hüten, gleichen patron- taschen, daran die kappen mit rohtem tuche wären, versehen werden. Das obergewehr, als piquen, und musqueten sollten sie aus den zeughäusern er- halten. Den 1ten nov. 1679 erschine eine service- ordnung. Vermöge einer verordnung vom 27sten märz 1682 wurde die gelt service bis auf ander- weite verordnung ganz eingestellet. Dahingegen sind den 1ten jan. 1684, den 24sten aug. 1685, 31sten oct. 1689 andere service ordenungen verkün- det worden, welchen nachher vile andere gefolget sind. Jm jare 1599 kam der fürstl. hessische arti- kelsbrif für die knechte im drucke heraus; allein den 12ten febr. 1689 erschin derselbe in einer nach damaligen umständen eingerichteten anderen ge-
stalt,
neueren kriges-perſonen.
officiren gehoͤrig zu verſehen ꝛc vorbehalten. Jn den folgenden zeiten, und jaren haben die kriges- unruhen die kriges-ſteuern, und contributionen oͤf- ters erhoͤhet; iedoch nur ſo lange, bis die noht und gefar aufhoͤren wuͤrde; darnebſt wurden auch noch im jare 1672 wegen der geſoderten ritter-pferde der beitrag auf 2000 thlr. verglichen. Jm jare 1682 erbote ſich die heſſiſche ritterſchaft zur ſtellung der ritter- und lehn-pferden in natur, oder tuͤchtig montirte mannſchaft fuͤr ſich zu ſtellen, auch ſollten ſie montirte diner zu felde mitnemen. Den 1ten jul. 1678 wurde ein ausſchreiben, und befel aus Caſſel erlaſſen: daß die ausnams-compagnien mit voͤlliger kleidung, mit gleichen patrontaſchen, und ge- wehr, tegen, auch tuͤchtigen untergewehr, und brei- ten gelben ledernen tegen-gehenken verſehen werden ſollten, welche die untertanen jedes ortes, die nicht unter der ausname ſtuͤnden, fuͤr die bei inen befind- liche von der ausname ſchaffen moͤchten. Sie ſollten mit einerlei farbe grauen, langen, und etwas weiten tuchenen roͤcken, weiten ermeln, und rohten aufſchlaͤgen darauf, grauen huͤten, gleichen patron- taſchen, daran die kappen mit rohtem tuche waͤren, verſehen werden. Das obergewehr, als piquen, und muſqueten ſollten ſie aus den zeughaͤuſern er- halten. Den 1ten nov. 1679 erſchine eine ſervice- ordnung. Vermoͤge einer verordnung vom 27ſten maͤrz 1682 wurde die gelt ſervice bis auf ander- weite verordnung ganz eingeſtellet. Dahingegen ſind den 1ten jan. 1684, den 24ſten aug. 1685, 31ſten oct. 1689 andere ſervice ordenungen verkuͤn- det worden, welchen nachher vile andere gefolget ſind. Jm jare 1599 kam der fuͤrſtl. heſſiſche arti- kelsbrif fuͤr die knechte im drucke heraus; allein den 12ten febr. 1689 erſchin derſelbe in einer nach damaligen umſtaͤnden eingerichteten anderen ge-
ſtalt,
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neueren kriges-perſonen.
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den folgenden zeiten, und jaren haben die kriges-
unruhen die kriges-ſteuern, und contributionen oͤf-
ters erhoͤhet; iedoch nur ſo lange, bis die noht und
gefar aufhoͤren wuͤrde; darnebſt wurden auch noch
im jare 1672 wegen der geſoderten ritter-pferde
der beitrag auf 2000 thlr. verglichen. Jm jare
1682 erbote ſich die heſſiſche ritterſchaft zur ſtellung
der ritter- und lehn-pferden in natur, oder tuͤchtig
montirte mannſchaft fuͤr ſich zu ſtellen, auch ſollten
ſie montirte diner zu felde mitnemen. Den 1ten
jul. 1678 wurde ein ausſchreiben, und befel aus
Caſſel erlaſſen: daß die ausnams-compagnien mit
voͤlliger kleidung, mit gleichen patrontaſchen, und ge-
wehr, tegen, auch tuͤchtigen untergewehr, und brei-
ten gelben ledernen tegen-gehenken verſehen werden
ſollten, welche die untertanen jedes ortes, die nicht
unter der ausname ſtuͤnden, fuͤr die bei inen befind-
liche von der ausname ſchaffen moͤchten. Sie
ſollten mit einerlei farbe grauen, langen, und etwas
weiten tuchenen roͤcken, weiten ermeln, und rohten
aufſchlaͤgen darauf, grauen huͤten, gleichen patron-
taſchen, daran die kappen mit rohtem tuche waͤren,
verſehen werden. Das obergewehr, als piquen,
und muſqueten ſollten ſie aus den zeughaͤuſern er-
halten. Den 1ten nov. 1679 erſchine eine ſervice-
ordnung. Vermoͤge einer verordnung vom 27ſten
maͤrz 1682 wurde die gelt ſervice bis auf ander-
weite verordnung ganz eingeſtellet. Dahingegen
ſind den 1ten jan. 1684, den 24ſten aug. 1685,
31ſten oct. 1689 andere ſervice ordenungen verkuͤn-
det worden, welchen nachher vile andere gefolget
ſind. Jm jare 1599 kam der fuͤrſtl. heſſiſche arti-
kelsbrif fuͤr die knechte im drucke heraus; allein
den 12ten febr. 1689 erſchin derſelbe in einer nach
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/231>, abgerufen am 24.11.2024.
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