Hundertes haubtstück vom beschreiten des ehebettes.
§ 713
Bei den Schwaben, und Sachsen war die ehe-von der eheli- chen vormund, schaft, beschü- zung, und den vorteilen des ehemannes. frau, und das ledige weibesbild unter der verteidigung, oder vormundschaft; jedoch war sie nicht in der gewalt, noch oberherrschaft des ehe- mannes, wie bei den alten römern, (§ 699, § 702). Der ehemann war ihr ehevogt, d. i. verteidiger, nach beschreitung des ehebettes, Joh. Flor. Rivi- nusde conscensione thori ad obtin. successionem coniugum iure elect. Sax. necessaria, Leipz. 1726, 4t. Dise bringet bei den teutschen die bürgerlichen wirkungen der eheleute zu wege; keinesweges aber die pristerliche trauung; folglich kan diser saz we- der aus dem römischen noch päpstlichen, sondern lediglich aus den teutschen rechten erkläret werden. Disemnach erbet eine braut den bräutigam, one besiznemung des ehebettes, nicht, und v. v.; wenn auch schon die antrauung durch einen gevollmäch- tigten bei standespersonen geschehen wäre. Bei standespersonen waren beilager, und brautnacht von einander unterschiden. Dises findet man auch noch in hisiger gegend vor etwa 200 jaren. Da- her kömmt es: daß die ehemänner für ire ehewei- ber, vxorio nomine, als kläger, und beklagte in gerichten öfters erscheinen. Die fürstl. hessische samt-hofgerichts-ordnung hat dises den ehemän- nern untersaget; dennoch will man merenteils, nach dem alten leben; welches aber der heutige ge- richts-brauch durchgängig nicht verstatten will, Joh. Wolfg. Textor in decis. elect. Palat. 68, n. 8 s. 313 fg., Goswin von Esbach über den Carpzov P. II, const. 15, def. 1 fg., s. 205, Hahn
über
C h. vom beſchreiten des ehebettes.
Hundertes haubtſtuͤck vom beſchreiten des ehebettes.
§ 713
Bei den Schwaben, und Sachſen war die ehe-von der eheli- chen vormund, ſchaft, beſchuͤ- zung, und den vorteilen des ehemannes. frau, und das ledige weibesbild unter der verteidigung, oder vormundſchaft; jedoch war ſie nicht in der gewalt, noch oberherrſchaft des ehe- mannes, wie bei den alten roͤmern, (§ 699, § 702). Der ehemann war ihr ehevogt, d. i. verteidiger, nach beſchreitung des ehebettes, Joh. Flor. Rivi- nusde conſcenſione thori ad obtin. ſucceſſionem coniugum iure elect. Sax. neceſſaria, Leipz. 1726, 4t. Diſe bringet bei den teutſchen die buͤrgerlichen wirkungen der eheleute zu wege; keinesweges aber die priſterliche trauung; folglich kan diſer ſaz we- der aus dem roͤmiſchen noch paͤpſtlichen, ſondern lediglich aus den teutſchen rechten erklaͤret werden. Diſemnach erbet eine braut den braͤutigam, one beſiznemung des ehebettes, nicht, und v. v.; wenn auch ſchon die antrauung durch einen gevollmaͤch- tigten bei ſtandesperſonen geſchehen waͤre. Bei ſtandesperſonen waren beilager, und brautnacht von einander unterſchiden. Diſes findet man auch noch in hiſiger gegend vor etwa 200 jaren. Da- her koͤmmt es: daß die ehemaͤnner fuͤr ire ehewei- ber, vxorio nomine, als klaͤger, und beklagte in gerichten oͤfters erſcheinen. Die fuͤrſtl. heſſiſche ſamt-hofgerichts-ordnung hat diſes den ehemaͤn- nern unterſaget; dennoch will man merenteils, nach dem alten leben; welches aber der heutige ge- richts-brauch durchgaͤngig nicht verſtatten will, Joh. Wolfg. Textor in deciſ. elect. Palat. 68, n. 8 ſ. 313 fg., Goswin von Esbach uͤber den Carpzov P. II, conſt. 15, def. 1 fg., ſ. 205, Hahn
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C h. vom beſchreiten des ehebettes.
Hundertes haubtſtuͤck
vom beſchreiten des ehebettes.
§ 713
Bei den Schwaben, und Sachſen war die ehe-
frau, und das ledige weibesbild unter der
verteidigung, oder vormundſchaft; jedoch war ſie
nicht in der gewalt, noch oberherrſchaft des ehe-
mannes, wie bei den alten roͤmern, (§ 699, § 702).
Der ehemann war ihr ehevogt, d. i. verteidiger,
nach beſchreitung des ehebettes, Joh. Flor. Rivi-
nus de conſcenſione thori ad obtin. ſucceſſionem
coniugum iure elect. Sax. neceſſaria, Leipz. 1726,
4t. Diſe bringet bei den teutſchen die buͤrgerlichen
wirkungen der eheleute zu wege; keinesweges aber
die priſterliche trauung; folglich kan diſer ſaz we-
der aus dem roͤmiſchen noch paͤpſtlichen, ſondern
lediglich aus den teutſchen rechten erklaͤret werden.
Diſemnach erbet eine braut den braͤutigam, one
beſiznemung des ehebettes, nicht, und v. v.; wenn
auch ſchon die antrauung durch einen gevollmaͤch-
tigten bei ſtandesperſonen geſchehen waͤre. Bei
ſtandesperſonen waren beilager, und brautnacht
von einander unterſchiden. Diſes findet man auch
noch in hiſiger gegend vor etwa 200 jaren. Da-
her koͤmmt es: daß die ehemaͤnner fuͤr ire ehewei-
ber, vxorio nomine, als klaͤger, und beklagte in
gerichten oͤfters erſcheinen. Die fuͤrſtl. heſſiſche
ſamt-hofgerichts-ordnung hat diſes den ehemaͤn-
nern unterſaget; dennoch will man merenteils,
nach dem alten leben; welches aber der heutige ge-
richts-brauch durchgaͤngig nicht verſtatten will,
Joh. Wolfg. Textor in deciſ. elect. Palat. 68, n.
8 ſ. 313 fg., Goswin von Esbach uͤber den
Carpzov P. II, conſt. 15, def. 1 fg., ſ. 205, Hahn
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von der eheli-
chen vormund,
ſchaft, beſchuͤ-
zung, und den
vorteilen des
ehemannes.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/451>, abgerufen am 22.11.2024.
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