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Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1858.

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2. Die Zeit des Luxus und der Entartung.
Stellen aristokratische Eifersucht mitwirken mochte, welche die
Stände fortwährend auch im Aeußern erkennbar von einander
geschieden wissen wollte. Von der Mitte des vierzehnten Jahr-
hunderts an bilden sie eine unvermeidliche Rubrik in der Gesetz-
gebung jedes einzelnen größeren oder kleineren Gemeinwesens,
wovon nur die Niederlande eine Ausnahme machen dürften, da
sie als die Fabrikstätten der Luxusgegenstände mit solcher Gesetz-
gebung zu sehr wider ihr eigenes Fleisch gehandelt hätten, auch
wohl einen zu hohen weltpolitischen Gesichtskreis besaßen, um
sich auf so kleinbürgerliche Bestimmungen einzulassen. Fast
alle Städtechroniken enthalten die eine oder die andere dieser
Ordnungen, und noch immer neue werden aus den Archiven her-
vorgezogen. Wir haben somit an ihnen von der genannten Zeit
an bis in den Anfang des siebzehnten Jahrhunderts eine bestän-
dige Controlle der übrigen Quellen für die Trachtengeschichte.
Ihr Inhalt ist aber, mit geringen Modificationen, die oft nur in
dem Mehr oder Weniger der Strafbestimmungen bestehen, in
einer Periode immer derselbe, sodaß eine vollständige Zusammen-
stellung für die Wiederholung nicht entschädigt. Wir begnügen
uns mit einer geringen Reihenfolge vom Beginn unserer Periode,
die in Deutschland auch ihr Anfang ist, bis zum Schluß derselben.

Wenn man von einer so isolirten Verordnung absieht, wie
sie Karl der Große in Bezug auf den Pelz erließ oder von einzel-
nen Verfügungen der Geistlichkeit, so war es Frankreich, welches
wie in der Mode selbst, so auch in der darauf bezüglichen Gesetz-
gebung voranging. Schon Ludwig der Heilige hatte geglaubt,
diesem Gegenstand besondre Aufmerksamkeit widmen zu müssen,
das erste allgemeine Gesetz ging aber von Philipp dem Schönen
aus und wurde im Jahr 1294 erlassen, lange bevor wir ein ähn-
liches in Deutschland finden. Obwohl es vorzugsweise gegen den
wachsenden Stolz der Bürger gerichtet war und den Unterschied
der Stände feststellen sollte, so ging es doch weiter und bestimmte
für alle, den höchsten Adel und die höchste Geistlichkeit bis auf
ihre Diener herab, die Zahl und den Werth der Kleider je nach
der Größe des Einkommens. Daß es nichts half mitsammt den

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2. Die Zeit des Luxus und der Entartung.
Stellen ariſtokratiſche Eiferſucht mitwirken mochte, welche die
Stände fortwährend auch im Aeußern erkennbar von einander
geſchieden wiſſen wollte. Von der Mitte des vierzehnten Jahr-
hunderts an bilden ſie eine unvermeidliche Rubrik in der Geſetz-
gebung jedes einzelnen größeren oder kleineren Gemeinweſens,
wovon nur die Niederlande eine Ausnahme machen dürften, da
ſie als die Fabrikſtätten der Luxusgegenſtände mit ſolcher Geſetz-
gebung zu ſehr wider ihr eigenes Fleiſch gehandelt hätten, auch
wohl einen zu hohen weltpolitiſchen Geſichtskreis beſaßen, um
ſich auf ſo kleinbürgerliche Beſtimmungen einzulaſſen. Faſt
alle Städtechroniken enthalten die eine oder die andere dieſer
Ordnungen, und noch immer neue werden aus den Archiven her-
vorgezogen. Wir haben ſomit an ihnen von der genannten Zeit
an bis in den Anfang des ſiebzehnten Jahrhunderts eine beſtän-
dige Controlle der übrigen Quellen für die Trachtengeſchichte.
Ihr Inhalt iſt aber, mit geringen Modificationen, die oft nur in
dem Mehr oder Weniger der Strafbeſtimmungen beſtehen, in
einer Periode immer derſelbe, ſodaß eine vollſtändige Zuſammen-
ſtellung für die Wiederholung nicht entſchädigt. Wir begnügen
uns mit einer geringen Reihenfolge vom Beginn unſerer Periode,
die in Deutſchland auch ihr Anfang iſt, bis zum Schluß derſelben.

Wenn man von einer ſo iſolirten Verordnung abſieht, wie
ſie Karl der Große in Bezug auf den Pelz erließ oder von einzel-
nen Verfügungen der Geiſtlichkeit, ſo war es Frankreich, welches
wie in der Mode ſelbſt, ſo auch in der darauf bezüglichen Geſetz-
gebung voranging. Schon Ludwig der Heilige hatte geglaubt,
dieſem Gegenſtand beſondre Aufmerkſamkeit widmen zu müſſen,
das erſte allgemeine Geſetz ging aber von Philipp dem Schönen
aus und wurde im Jahr 1294 erlaſſen, lange bevor wir ein ähn-
liches in Deutſchland finden. Obwohl es vorzugsweiſe gegen den
wachſenden Stolz der Bürger gerichtet war und den Unterſchied
der Stände feſtſtellen ſollte, ſo ging es doch weiter und beſtimmte
für alle, den höchſten Adel und die höchſte Geiſtlichkeit bis auf
ihre Diener herab, die Zahl und den Werth der Kleider je nach
der Größe des Einkommens. Daß es nichts half mitſammt den

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[179/0197] 2. Die Zeit des Luxus und der Entartung. Stellen ariſtokratiſche Eiferſucht mitwirken mochte, welche die Stände fortwährend auch im Aeußern erkennbar von einander geſchieden wiſſen wollte. Von der Mitte des vierzehnten Jahr- hunderts an bilden ſie eine unvermeidliche Rubrik in der Geſetz- gebung jedes einzelnen größeren oder kleineren Gemeinweſens, wovon nur die Niederlande eine Ausnahme machen dürften, da ſie als die Fabrikſtätten der Luxusgegenſtände mit ſolcher Geſetz- gebung zu ſehr wider ihr eigenes Fleiſch gehandelt hätten, auch wohl einen zu hohen weltpolitiſchen Geſichtskreis beſaßen, um ſich auf ſo kleinbürgerliche Beſtimmungen einzulaſſen. Faſt alle Städtechroniken enthalten die eine oder die andere dieſer Ordnungen, und noch immer neue werden aus den Archiven her- vorgezogen. Wir haben ſomit an ihnen von der genannten Zeit an bis in den Anfang des ſiebzehnten Jahrhunderts eine beſtän- dige Controlle der übrigen Quellen für die Trachtengeſchichte. Ihr Inhalt iſt aber, mit geringen Modificationen, die oft nur in dem Mehr oder Weniger der Strafbeſtimmungen beſtehen, in einer Periode immer derſelbe, ſodaß eine vollſtändige Zuſammen- ſtellung für die Wiederholung nicht entſchädigt. Wir begnügen uns mit einer geringen Reihenfolge vom Beginn unſerer Periode, die in Deutſchland auch ihr Anfang iſt, bis zum Schluß derſelben. Wenn man von einer ſo iſolirten Verordnung abſieht, wie ſie Karl der Große in Bezug auf den Pelz erließ oder von einzel- nen Verfügungen der Geiſtlichkeit, ſo war es Frankreich, welches wie in der Mode ſelbſt, ſo auch in der darauf bezüglichen Geſetz- gebung voranging. Schon Ludwig der Heilige hatte geglaubt, dieſem Gegenſtand beſondre Aufmerkſamkeit widmen zu müſſen, das erſte allgemeine Geſetz ging aber von Philipp dem Schönen aus und wurde im Jahr 1294 erlaſſen, lange bevor wir ein ähn- liches in Deutſchland finden. Obwohl es vorzugsweiſe gegen den wachſenden Stolz der Bürger gerichtet war und den Unterſchied der Stände feſtſtellen ſollte, ſo ging es doch weiter und beſtimmte für alle, den höchſten Adel und die höchſte Geiſtlichkeit bis auf ihre Diener herab, die Zahl und den Werth der Kleider je nach der Größe des Einkommens. Daß es nichts half mitſammt den 12*

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Zitationshilfe: Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1858, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/falke_trachten01_1858/197>, abgerufen am 24.11.2024.