[Fessler, Ignaz Aurelius]: Eleusinien des neunzehnten Jahrhunderts. Bd. 1. Berlin, 1802Gegenwart einen Fremden anzunehmen, und ihm an einem und demselben Tage den L. G. und M. Gr. ohne die Abgaben, welche sonst der ^ zufallen müßten zu er- theilen. *) Art. 17. Der Sch. M. hat die Erlaubniß bei der Aufnahme in heimlicher ^ die Abgaben zu empfangen und auf solche Art in allen drei Gr. Maurer aufzunehmen, bis daß er sich die nöthigen Werkzeuge, ordentlich ^ zu halten, anschaffen kann. **) Daß es übrigens mit allem diesem Ernst sey, Art. 25. Wenn ein Sch. M. als Gr.-Mstr. ei- *) Diese Freiheit hebt sich wahrscheinlich nach dem königl. Edikte, nach welchem überall keine heim- lichen maurerischen Versammlungen gehalten werden sollen; man müßte denn glauben, daß Anordnungen des Monarchen über maurerische Gegenstände nichts gelten!! -- Wie wohlthätig ist auch hier jenes Edikt! denn es ist nicht zu berechnen, welche Ver- wirrung die Ausübung jener Freiheit in dem recht- lichen Zustande einer L. anrichten müßte. **) Dies soll zur Ausbreitung des Reichs dienen;
aber man kann leicht erachten, wie angenehm die heimliche L. der öffentlichen seyn mag. -- We- nigstens aber dient doch diese Maasregel dazu, wie- der zu seinem für die sch. Gr. ausgelegten Gelde zu kommen. Gegenwart einen Fremden anzunehmen, und ihm an einem und demſelben Tage den L. G. und M. Gr. ohne die Abgaben, welche ſonſt der △ zufallen muͤßten zu er- theilen. *) Art. 17. Der Sch. M. hat die Erlaubniß bei der Aufnahme in heimlicher △ die Abgaben zu empfangen und auf ſolche Art in allen drei Gr. Maurer aufzunehmen, bis daß er ſich die noͤthigen Werkzeuge, ordentlich △ zu halten, anſchaffen kann. **) Daß es uͤbrigens mit allem dieſem Ernſt ſey, Art. 25. Wenn ein Sch. M. als Gr.-Mſtr. ei- *) Dieſe Freiheit hebt ſich wahrſcheinlich nach dem koͤnigl. Edikte, nach welchem uͤberall keine heim- lichen maureriſchen Verſammlungen gehalten werden ſollen; man muͤßte denn glauben, daß Anordnungen des Monarchen uͤber maureriſche Gegenſtaͤnde nichts gelten!! — Wie wohlthaͤtig iſt auch hier jenes Edikt! denn es iſt nicht zu berechnen, welche Ver- wirrung die Ausuͤbung jener Freiheit in dem recht- lichen Zuſtande einer L. anrichten muͤßte. **) Dies ſoll zur Ausbreitung des Reichs dienen;
aber man kann leicht erachten, wie angenehm die heimliche L. der oͤffentlichen ſeyn mag. — We- nigſtens aber dient doch dieſe Maasregel dazu, wie- der zu ſeinem fuͤr die ſch. Gr. ausgelegten Gelde zu kommen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <list> <item><pb facs="#f0180" n="162"/> Gegenwart einen Fremden anzunehmen, und<lb/> ihm <hi rendition="#g">an einem und demſelben Tage</hi><lb/> den L. G. und M. Gr. ohne die Abgaben,<lb/> welche ſonſt der △ zufallen muͤßten zu er-<lb/> theilen. <note place="foot" n="*)">Dieſe Freiheit hebt ſich wahrſcheinlich nach<lb/> dem koͤnigl. Edikte, nach welchem uͤberall keine heim-<lb/> lichen maureriſchen Verſammlungen gehalten werden<lb/> ſollen; man muͤßte denn glauben, daß Anordnungen<lb/> des Monarchen uͤber maureriſche Gegenſtaͤnde nichts<lb/> gelten!! — Wie wohlthaͤtig iſt auch hier jenes<lb/> Edikt! denn es iſt nicht zu berechnen, welche Ver-<lb/> wirrung die Ausuͤbung jener Freiheit in dem recht-<lb/> lichen Zuſtande einer L. anrichten muͤßte.</note></item><lb/> <item><hi rendition="#g">Art</hi>. 17. Der Sch. M. hat die Erlaubniß bei<lb/> der Aufnahme in heimlicher △ die Abgaben<lb/> zu empfangen und auf ſolche Art in allen<lb/> drei Gr. Maurer aufzunehmen, bis daß er<lb/> ſich die noͤthigen Werkzeuge, ordentlich △<lb/> zu halten, anſchaffen kann. <note place="foot" n="**)">Dies ſoll zur Ausbreitung des Reichs dienen;<lb/> aber man kann leicht erachten, wie angenehm die<lb/><hi rendition="#g">heimliche</hi> L. der oͤffentlichen ſeyn mag. — We-<lb/> nigſtens aber dient doch dieſe Maasregel dazu, wie-<lb/> der zu ſeinem fuͤr die ſch. Gr. ausgelegten Gelde<lb/> zu kommen.</note></item> </list><lb/> <p>Daß es uͤbrigens mit allem dieſem Ernſt ſey,<lb/> und daß die andern B B. dieſe Gerechtigkeiten in<lb/> Demuth annehmen muͤſſen, ſieht man aus:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#g">Art</hi>. 25. Wenn ein Sch. M. als Gr.-Mſtr. ei-<lb/></item> </list> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0180]
Gegenwart einen Fremden anzunehmen, und
ihm an einem und demſelben Tage
den L. G. und M. Gr. ohne die Abgaben,
welche ſonſt der △ zufallen muͤßten zu er-
theilen. *)
Art. 17. Der Sch. M. hat die Erlaubniß bei
der Aufnahme in heimlicher △ die Abgaben
zu empfangen und auf ſolche Art in allen
drei Gr. Maurer aufzunehmen, bis daß er
ſich die noͤthigen Werkzeuge, ordentlich △
zu halten, anſchaffen kann. **)
Daß es uͤbrigens mit allem dieſem Ernſt ſey,
und daß die andern B B. dieſe Gerechtigkeiten in
Demuth annehmen muͤſſen, ſieht man aus:
Art. 25. Wenn ein Sch. M. als Gr.-Mſtr. ei-
*) Dieſe Freiheit hebt ſich wahrſcheinlich nach
dem koͤnigl. Edikte, nach welchem uͤberall keine heim-
lichen maureriſchen Verſammlungen gehalten werden
ſollen; man muͤßte denn glauben, daß Anordnungen
des Monarchen uͤber maureriſche Gegenſtaͤnde nichts
gelten!! — Wie wohlthaͤtig iſt auch hier jenes
Edikt! denn es iſt nicht zu berechnen, welche Ver-
wirrung die Ausuͤbung jener Freiheit in dem recht-
lichen Zuſtande einer L. anrichten muͤßte.
**) Dies ſoll zur Ausbreitung des Reichs dienen;
aber man kann leicht erachten, wie angenehm die
heimliche L. der oͤffentlichen ſeyn mag. — We-
nigſtens aber dient doch dieſe Maasregel dazu, wie-
der zu ſeinem fuͤr die ſch. Gr. ausgelegten Gelde
zu kommen.
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