Vierter Abschnitt. Von dem Verhältniss dieser Strafen zu einander.
QuistorpVersuch einer richtigen Bestimmung des Ver- bältnisses der gemeinen in Deutschland üblichen Strafen zu einander. In dessen Beyträgen n. A. Nr. XVII. (Noch das erträglichste in dieser beynahe noch gar nicht bearbeiteten wichtigen Lehre.)
§. 181.
Die Fragen, die wir hier zu beantworten haben, sind: 1) Wie sind die Strafen einander subordinirt, oder, welches ist die Stufenfolge der Strafen? 2) welche Strafen sind einander coordinirt, oder, welche sind einander gleich?
I. Von der Subordination der Strafen.
§. 182.
Die allgemeine Regel ist: eine Strafe ist um so grösser, je mehr Uebel sie enthält. Eine Strafe ist also der andern subordinirt, wenn sie weniger Uebel, als die andere enthält. Al- lein die Anwendung dieses Satzes setzt noch andere Grundsätze voraus, welche uns bestim- men, wodurch denn ein Uebel grösser als das andere seyn könne.
§. 183.
I. Buch. II. Theil. III. Titel IV. Abſchnitt.
Vierter Abſchnitt. Von dem Verhältniſs dieſer Strafen zu einander.
QuiſtorpVerſuch einer richtigen Beſtimmung des Ver- bältniſses der gemeinen in Deutſchland üblichen Strafen zu einander. In deſſen Beyträgen n. A. Nr. XVII. (Noch das erträglichſte in dieſer beynahe noch gar nicht bearbeiteten wichtigen Lehre.)
§. 181.
Die Fragen, die wir hier zu beantworten haben, ſind: 1) Wie ſind die Strafen einander ſubordinirt, oder, welches iſt die Stufenfolge der Strafen? 2) welche Strafen ſind einander coordinirt, oder, welche ſind einander gleich?
I. Von der Subordination der Strafen.
§. 182.
Die allgemeine Regel iſt: eine Strafe iſt um ſo gröſser, je mehr Uebel ſie enthält. Eine Strafe iſt alſo der andern ſubordinirt, wenn ſie weniger Uebel, als die andere enthält. Al- lein die Anwendung dieſes Satzes ſetzt noch andere Grundſätze voraus, welche uns beſtim- men, wodurch denn ein Uebel gröſser als das andere ſeyn könne.
§. 183.
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I. Buch. II. Theil. III. Titel IV. Abſchnitt.
Vierter Abſchnitt.
Von dem Verhältniſs dieſer Strafen zu einander.
Quiſtorp Verſuch einer richtigen Beſtimmung des Ver-
bältniſses der gemeinen in Deutſchland üblichen Strafen zu
einander. In deſſen Beyträgen n. A. Nr. XVII. (Noch
das erträglichſte in dieſer beynahe noch gar nicht
bearbeiteten wichtigen Lehre.)
§. 181.
Die Fragen, die wir hier zu beantworten
haben, ſind: 1) Wie ſind die Strafen einander
ſubordinirt, oder, welches iſt die Stufenfolge
der Strafen? 2) welche Strafen ſind einander
coordinirt, oder, welche ſind einander gleich?
I. Von der Subordination der Strafen.
§. 182.
Die allgemeine Regel iſt: eine Strafe iſt
um ſo gröſser, je mehr Uebel ſie enthält. Eine
Strafe iſt alſo der andern ſubordinirt, wenn
ſie weniger Uebel, als die andere enthält. Al-
lein die Anwendung dieſes Satzes ſetzt noch
andere Grundſätze voraus, welche uns beſtim-
men, wodurch denn ein Uebel gröſser als das
andere ſeyn könne.
§. 183.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/166>, abgerufen am 24.11.2024.
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