der Richter eine Person, als des Verbrechens verdächtig, öffentlich seiner richterlichen Ge- walt zu unterwerfen sucht, wenn er sie citirt, Steckbriefe erlässt, incarcerirt etc. §. 554 ff) so ist hiemit die Specialinquisition eröffnet.
§. 653.
Der eigentliche Zweck der Specialinqui- sition ist, vollkommner Beweis der Schuld oder der Unschuld (§. 647.). Das Hauptge- schäft derselben ist daher: I) das Verhör des Angeschuldigten, II) die Aufsuchung und Darstellung solcher Beweismittel, welche ent- weder an sich vollen Beweis der Schuld be- gründen, oder dazu dienen, durch Vorhal- tung den Verdächtigen zum Geständnisse zu bringen oder auch ihn zu vertheidi- gen.
§. 654.
Der Zweck eines jeden peinlichen Ver- hörs ist: 1) durch Befragung des Verdächtigen das Geständniss seiner Schuld zu bewirken, 2) durch seine Antworten andere Beweismittel gegen ihn zu entdecken und endlich 3) die Thatsachen zu erfahren, auf welche er seine Verantwortung stützen kann *).
§. 655.
*)Kleinschrodüber die Rechte. Pflichten und Klug- heits egeln des Richters bey peinlichen Verhören u. s. w. Archiv Bd. I. Stck. 1. u. 2.
Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.
der Richter eine Perſon, als des Verbrechens verdächtig, öffentlich ſeiner richterlichen Ge- walt zu unterwerfen ſucht, wenn er ſie citirt, Steckbriefe erläſst, incarcerirt etc. §. 554 ff) ſo iſt hiemit die Specialinquiſition eröffnet.
§. 653.
Der eigentliche Zweck der Specialinqui- ſition iſt, vollkommner Beweis der Schuld oder der Unſchuld (§. 647.). Das Hauptge- ſchäft derſelben iſt daher: I) das Verhör des Angeſchuldigten, II) die Aufſuchung und Darſtellung ſolcher Beweismittel, welche ent- weder an ſich vollen Beweis der Schuld be- gründen, oder dazu dienen, durch Vorhal- tung den Verdächtigen zum Geſtändniſſe zu bringen oder auch ihn zu vertheidi- gen.
§. 654.
Der Zweck eines jeden peinlichen Ver- hörs iſt: 1) durch Befragung des Verdächtigen das Geſtändniſs ſeiner Schuld zu bewirken, 2) durch ſeine Antworten andere Beweismittel gegen ihn zu entdecken und endlich 3) die Thatſachen zu erfahren, auf welche er ſeine Verantwortung ſtützen kann *).
§. 655.
*)Kleinſchrodüber die Rechte. Pflichten und Klug- heits egeln des Richters bey peinlichen Verhören u. ſ. w. Archiv Bd. I. Stck. 1. u. 2.
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Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.
der Richter eine Perſon, als des Verbrechens
verdächtig, öffentlich ſeiner richterlichen Ge-
walt zu unterwerfen ſucht, wenn er ſie citirt,
Steckbriefe erläſst, incarcerirt etc. §. 554 ff)
ſo iſt hiemit die Specialinquiſition eröffnet.
§. 653.
Der eigentliche Zweck der Specialinqui-
ſition iſt, vollkommner Beweis der Schuld
oder der Unſchuld (§. 647.). Das Hauptge-
ſchäft derſelben iſt daher: I) das Verhör des
Angeſchuldigten, II) die Aufſuchung und
Darſtellung ſolcher Beweismittel, welche ent-
weder an ſich vollen Beweis der Schuld be-
gründen, oder dazu dienen, durch Vorhal-
tung den Verdächtigen zum Geſtändniſſe zu
bringen oder auch ihn zu vertheidi-
gen.
§. 654.
Der Zweck eines jeden peinlichen Ver-
hörs iſt: 1) durch Befragung des Verdächtigen
das Geſtändniſs ſeiner Schuld zu bewirken, 2)
durch ſeine Antworten andere Beweismittel
gegen ihn zu entdecken und endlich 3) die
Thatſachen zu erfahren, auf welche er ſeine
Verantwortung ſtützen kann *).
§. 655.
*) Kleinſchrod über die Rechte. Pflichten und Klug-
heits egeln des Richters bey peinlichen Verhören u. ſ. w.
Archiv Bd. I. Stck. 1. u. 2.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/535>, abgerufen am 22.11.2024.
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