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Fischer, Christian August: Ueber Collegien und Collegienhefte. Bonn, 1826.

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die Vorbedingungen des Unterrichtes, als: mineralogische Cabinette, chemische Laboratorien u. s. w. ohnedies in der Nähe der Bergwerke vorhanden sind, oder leicht angelegt werden können, auch in dieser Lehre, der theoretische Unterricht ohne practische Anschauung, sehr unvollständig bleibt. Polytechnische Schulen, (wie z. B. in Paris und Wien) können blos die Vorbedingungen, und die Technologie überhaupt lehren, aber schwerlich jedes Gewerbe ins practische Detail verfolgen. Uebrigens hat sich die Pharmacie, welche gleichfalls als ein Theil der Technik betrachtet werden kann, lange schon eigener Lehrinstitute zu erfreuen gehabt. Handelsschulen, wie sie in den meisten großen Handelsstädten bestehen, können sich nur mit der allgemeinen Handelswissenschaft abgeben, und müssen die Erlernung des Eigenthümlichen jeder Handlung, das aus der Verschiedenheit der Waaren hervorgeht, der Ausübung überlassen. Für den Finanz- und Polizeybeamten ist der akademische Unterricht, sowohl in seinen Hauptfächern, als auch in der Volkswirthschaftslehre vollkommen hinreichend. Will er sich mehr im Practischen umsehen, so thue er es auf dem Felde, in berühmten Werkstätten, auf Reisen u. s. w. Eigene Cameralschulen, wie z. B. früher in Lautern eine bestand, sind dann überflüssig.

§. 3.

Dieser Vortrag ist so deutlich, und zugleich so gut geordnet, daß der nachschreibende Zuhörer, das Ganze mit der größten Leichtigkeit fassen kann. Also - Spezialschulen - Allgemeine Bemerkung. - a. Landwirthschaftsschulen b. Eigentliche Ackerbauschulen c. Forstschulen d. Bergwerksschulen e. Polytechnische Schulen. f. Handelsschulen - Schlußbemerkung.



die Vorbedingungen des Unterrichtes, als: mineralogische Cabinette, chemische Laboratorien u. s. w. ohnedies in der Nähe der Bergwerke vorhanden sind, oder leicht angelegt werden können, auch in dieser Lehre, der theoretische Unterricht ohne practische Anschauung, sehr unvollständig bleibt. Polytechnische Schulen, (wie z. B. in Paris und Wien) können blos die Vorbedingungen, und die Technologie überhaupt lehren, aber schwerlich jedes Gewerbe ins practische Detail verfolgen. Uebrigens hat sich die Pharmacie, welche gleichfalls als ein Theil der Technik betrachtet werden kann, lange schon eigener Lehrinstitute zu erfreuen gehabt. Handelsschulen, wie sie in den meisten großen Handelsstädten bestehen, können sich nur mit der allgemeinen Handelswissenschaft abgeben, und müssen die Erlernung des Eigenthümlichen jeder Handlung, das aus der Verschiedenheit der Waaren hervorgeht, der Ausübung überlassen. Für den Finanz- und Polizeybeamten ist der akademische Unterricht, sowohl in seinen Hauptfächern, als auch in der Volkswirthschaftslehre vollkommen hinreichend. Will er sich mehr im Practischen umsehen, so thue er es auf dem Felde, in berühmten Werkstätten, auf Reisen u. s. w. Eigene Cameralschulen, wie z. B. früher in Lautern eine bestand, sind dann überflüssig.

§. 3.

Dieser Vortrag ist so deutlich, und zugleich so gut geordnet, daß der nachschreibende Zuhörer, das Ganze mit der größten Leichtigkeit fassen kann. Also – Spezialschulen – Allgemeine Bemerkung. – a. Landwirthschaftsschulen b. Eigentliche Ackerbauschulen c. Forstschulen d. Bergwerksschulen e. Polytechnische Schulen. f. Handelsschulen – Schlußbemerkung.



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[57/0061] die Vorbedingungen des Unterrichtes, als: mineralogische Cabinette, chemische Laboratorien u. s. w. ohnedies in der Nähe der Bergwerke vorhanden sind, oder leicht angelegt werden können, auch in dieser Lehre, der theoretische Unterricht ohne practische Anschauung, sehr unvollständig bleibt. Polytechnische Schulen, (wie z. B. in Paris und Wien) können blos die Vorbedingungen, und die Technologie überhaupt lehren, aber schwerlich jedes Gewerbe ins practische Detail verfolgen. Uebrigens hat sich die Pharmacie, welche gleichfalls als ein Theil der Technik betrachtet werden kann, lange schon eigener Lehrinstitute zu erfreuen gehabt. Handelsschulen, wie sie in den meisten großen Handelsstädten bestehen, können sich nur mit der allgemeinen Handelswissenschaft abgeben, und müssen die Erlernung des Eigenthümlichen jeder Handlung, das aus der Verschiedenheit der Waaren hervorgeht, der Ausübung überlassen. Für den Finanz- und Polizeybeamten ist der akademische Unterricht, sowohl in seinen Hauptfächern, als auch in der Volkswirthschaftslehre vollkommen hinreichend. Will er sich mehr im Practischen umsehen, so thue er es auf dem Felde, in berühmten Werkstätten, auf Reisen u. s. w. Eigene Cameralschulen, wie z. B. früher in Lautern eine bestand, sind dann überflüssig. §. 3. Dieser Vortrag ist so deutlich, und zugleich so gut geordnet, daß der nachschreibende Zuhörer, das Ganze mit der größten Leichtigkeit fassen kann. Also – Spezialschulen – Allgemeine Bemerkung. – a. Landwirthschaftsschulen b. Eigentliche Ackerbauschulen c. Forstschulen d. Bergwerksschulen e. Polytechnische Schulen. f. Handelsschulen – Schlußbemerkung.

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Zitationshilfe: Fischer, Christian August: Ueber Collegien und Collegienhefte. Bonn, 1826, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fischer_collegienhefte_1826/61>, abgerufen am 18.12.2024.