kräftigere Mittel darbieten, sein Recht zu behaupten? Ist das Unrecht von der Be¬ schaffenheit, dass es ihm mit Verlust des Lebens, oder mit Verstümmelung, oder mit Beraubung der Zwecke des Lebens, mit der Unmöglichkeit seine wahre sittliche Bestim¬ mung zu erreichen drohet, so verstehet es sich von selbst, dass er es nicht darauf an¬ kommen lässt, ob die Drohung in Erfüllung gehe, wenn er es anders noch verhindern kann. Es muss also von einem Augenblick zum andern im menschlichen Leben geur¬ theilt und gerichtet seyn, ohne dass man abwarten kann, ob das Gericht und Urtheil von allen Menschen gebilligt, und als über¬ einstimmend mit der allgemeingültigen Ver¬ nunft anerkannt werde.
Auf dieser Notwendigkeit beruhen ja wirklich alle Gesetzgebungen und politische Verträge. Freiwillig, oder aus Noth, zu
kräftigere Mittel darbieten, sein Recht zu behaupten? Ist das Unrecht von der Be¬ schaffenheit, daſs es ihm mit Verlust des Lebens, oder mit Verstümmelung, oder mit Beraubung der Zwecke des Lebens, mit der Unmöglichkeit seine wahre sittliche Bestim¬ mung zu erreichen drohet, so verstehet es sich von selbst, daſs er es nicht darauf an¬ kommen läſst, ob die Drohung in Erfüllung gehe, wenn er es anders noch verhindern kann. Es muſs also von einem Augenblick zum andern im menschlichen Leben geur¬ theilt und gerichtet seyn, ohne daſs man abwarten kann, ob das Gericht und Urtheil von allen Menschen gebilligt, und als über¬ einstimmend mit der allgemeingültigen Ver¬ nunft anerkannt werde.
Auf dieser Notwendigkeit beruhen ja wirklich alle Gesetzgebungen und politische Verträge. Freiwillig, oder aus Noth, zu
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kräftigere Mittel darbieten, sein Recht zu
behaupten? Ist das Unrecht von der Be¬
schaffenheit, daſs es ihm mit Verlust des
Lebens, oder mit Verstümmelung, oder mit
Beraubung der Zwecke des Lebens, mit der
Unmöglichkeit seine wahre sittliche Bestim¬
mung zu erreichen drohet, so verstehet es
sich von selbst, daſs er es nicht darauf an¬
kommen läſst, ob die Drohung in Erfüllung
gehe, wenn er es anders noch verhindern
kann. Es muſs also von einem Augenblick
zum andern im menschlichen Leben geur¬
theilt und gerichtet seyn, ohne daſs man
abwarten kann, ob das Gericht und Urtheil
von allen Menschen gebilligt, und als über¬
einstimmend mit der allgemeingültigen Ver¬
nunft anerkannt werde.
Auf dieser Notwendigkeit beruhen ja
wirklich alle Gesetzgebungen und politische
Verträge. Freiwillig, oder aus Noth, zu
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/382>, abgerufen am 24.11.2024.
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