Vermeidung eines grösseren Übels, erkannte man eine weisere Einsicht, als die eigene, die jeder selbst besass; man wollte nun nicht länger in der Ungewissheit leben, nicht länger Recht gegen Recht aufstellen, und sich in endlosen Zwist verwickeln; Eines Mannes Vernunft sollte nun einmal Allen für untrüglich gelten; oder man schuf sich auf die möglichen Rechtsfälle, die zur Entscheidung vorkommen möchten, eine wört¬ lich bestimmte Vorschrift, und setzte die Verhältnisse aller Glieder im Staate unter¬ einander fest. Man bevollmächtigte sogar denjenigen, dessen Einsicht man sich anver¬ traute: jedem, der sich etwa weigere diesem Vertrage gemäss zu handeln und den Ge¬ setzen Folge zu leisten, mit Gewalt dazu zu nöthigen und durch Strafen jede Über¬ tretung zu ahnden. Wenn indess ewiges Beharren in einem und demselben Geleise
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Vermeidung eines gröſseren Übels, erkannte man eine weisere Einsicht, als die eigene, die jeder selbst besaſs; man wollte nun nicht länger in der Ungewiſsheit leben, nicht länger Recht gegen Recht aufstellen, und sich in endlosen Zwist verwickeln; Eines Mannes Vernunft sollte nun einmal Allen für untrüglich gelten; oder man schuf sich auf die möglichen Rechtsfälle, die zur Entscheidung vorkommen möchten, eine wört¬ lich bestimmte Vorschrift, und setzte die Verhältnisse aller Glieder im Staate unter¬ einander fest. Man bevollmächtigte sogar denjenigen, dessen Einsicht man sich anver¬ traute: jedem, der sich etwa weigere diesem Vertrage gemäſs zu handeln und den Ge¬ setzen Folge zu leisten, mit Gewalt dazu zu nöthigen und durch Strafen jede Über¬ tretung zu ahnden. Wenn indeſs ewiges Beharren in einem und demselben Geleise
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Vermeidung eines gröſseren Übels, erkannte
man eine weisere Einsicht, als die eigene,
die jeder selbst besaſs; man wollte nun
nicht länger in der Ungewiſsheit leben,
nicht länger Recht gegen Recht aufstellen,
und sich in endlosen Zwist verwickeln;
Eines Mannes Vernunft sollte nun einmal
Allen für untrüglich gelten; oder man schuf
sich auf die möglichen Rechtsfälle, die zur
Entscheidung vorkommen möchten, eine wört¬
lich bestimmte Vorschrift, und setzte die
Verhältnisse aller Glieder im Staate unter¬
einander fest. Man bevollmächtigte sogar
denjenigen, dessen Einsicht man sich anver¬
traute: jedem, der sich etwa weigere diesem
Vertrage gemäſs zu handeln und den Ge¬
setzen Folge zu leisten, mit Gewalt dazu
zu nöthigen und durch Strafen jede Über¬
tretung zu ahnden. Wenn indeſs ewiges
Beharren in einem und demselben Geleise
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/383>, abgerufen am 24.11.2024.
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