Secularjahren, welche nach dem julianischen Kalender allezeit Schaltjahre seyn sollten, nur ein einziges ein Schaltjahr seyn zu lassen. So ist unter den vier Jahren 1600, 1700, 1800, 1900 nur das erste ein Schaltjahr gewesen; die übrigen drey werden gemeine Jahre u. s. f. Durch dieses Mittel werden aus dem julianischen Kalender aller 400 Jahre drey Schalttage hinweggelassen, welches das Fortrücken des Tags der Nachtgleichen verhindert. Ist gleich nach den neusten Bestimmungen das Sonnenjahr noch 27 Sec. kürzer, als man es hiebey angenommen hat, so rückt doch dieses Fehlers wegen die Nachtgleiche erst nach 3200 Jahren um einen Tag, und man wird alsdann einmal vier Secularjahre nach einander sämmtlich zu gemeinen Jahren machen müssen.
Um nun diese Jahresrechnung mit dem Mondlaufe zu verbinden, verwarf Lili das Beyschreiben der güldnen Zahlen zu den Tagen des Kalenders gänzlich, und führte dagegen den Gebrauch der Epakten ein, so wie derselbe bey dem Worte: Epakten (Th. I. S. 850 u. f.) beschrieben worden ist. Das Jahr 1787 z. B. hat die güldne Zahl II, und die Epakte XI. Die kirchlichen Neumonde desselben fallen daher auf diejenigen Tage, welche im julianischen Kalender mit II, im gregorianischen aber mit XI bezeichnet sind, d. i. auf d. 20 Jan., 18 Febr., 20 März u. s. w. Beydes thut nun zwar gleiche Dienste, so lange der Cykel überhaupt zutrift; aber die nöthigen Veränderungen lassen sich bey den Epakten leichter und ordentlicher, als bey den güldnen Zahlen, anbringen.
Der metonianische Mondcykel nemlich ist in 312 1/2 Jahren um einen Tag zu lang; es fällt also der Neumond nach dieser Zeit um einen Tag früher, und das Alter des Monds am ersten Iänner, d. i. die Epakte, vergrößert sich um 1. Nimmt man hiebey die reguläre julianische Einschaltung an, so dienen die Epakten*, XI, XXII, III, XIV rc. 300 Jahre lang für die Jahre, welche I, II, III, IV, V rc. zur güldnen Zahl haben; hernach muß man für eben diese Jahre I, XII, XXIII, IV, XV rc., und wieder nach 300 Jahren II, XIII, XXIV, V, XVI rc. brauchen. Da
Secularjahren, welche nach dem julianiſchen Kalender allezeit Schaltjahre ſeyn ſollten, nur ein einziges ein Schaltjahr ſeyn zu laſſen. So iſt unter den vier Jahren 1600, 1700, 1800, 1900 nur das erſte ein Schaltjahr geweſen; die uͤbrigen drey werden gemeine Jahre u. ſ. f. Durch dieſes Mittel werden aus dem julianiſchen Kalender aller 400 Jahre drey Schalttage hinweggelaſſen, welches das Fortruͤcken des Tags der Nachtgleichen verhindert. Iſt gleich nach den neuſten Beſtimmungen das Sonnenjahr noch 27 Sec. kuͤrzer, als man es hiebey angenommen hat, ſo ruͤckt doch dieſes Fehlers wegen die Nachtgleiche erſt nach 3200 Jahren um einen Tag, und man wird alsdann einmal vier Secularjahre nach einander ſaͤmmtlich zu gemeinen Jahren machen muͤſſen.
Um nun dieſe Jahresrechnung mit dem Mondlaufe zu verbinden, verwarf Lili das Beyſchreiben der guͤldnen Zahlen zu den Tagen des Kalenders gaͤnzlich, und fuͤhrte dagegen den Gebrauch der Epakten ein, ſo wie derſelbe bey dem Worte: Epakten (Th. I. S. 850 u. f.) beſchrieben worden iſt. Das Jahr 1787 z. B. hat die guͤldne Zahl II, und die Epakte XI. Die kirchlichen Neumonde deſſelben fallen daher auf diejenigen Tage, welche im julianiſchen Kalender mit II, im gregorianiſchen aber mit XI bezeichnet ſind, d. i. auf d. 20 Jan., 18 Febr., 20 Maͤrz u. ſ. w. Beydes thut nun zwar gleiche Dienſte, ſo lange der Cykel uͤberhaupt zutrift; aber die noͤthigen Veraͤnderungen laſſen ſich bey den Epakten leichter und ordentlicher, als bey den guͤldnen Zahlen, anbringen.
Der metonianiſche Mondcykel nemlich iſt in 312 1/2 Jahren um einen Tag zu lang; es faͤllt alſo der Neumond nach dieſer Zeit um einen Tag fruͤher, und das Alter des Monds am erſten Iaͤnner, d. i. die Epakte, vergroͤßert ſich um 1. Nimmt man hiebey die regulaͤre julianiſche Einſchaltung an, ſo dienen die Epakten*, XI, XXII, III, XIV rc. 300 Jahre lang fuͤr die Jahre, welche I, II, III, IV, V rc. zur guͤldnen Zahl haben; hernach muß man fuͤr eben dieſe Jahre I, XII, XXIII, IV, XV rc., und wieder nach 300 Jahren II, XIII, XXIV, V, XVI rc. brauchen. Da
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Secularjahren, welche nach dem julianiſchen Kalender allezeit Schaltjahre ſeyn ſollten, nur ein einziges ein Schaltjahr ſeyn zu laſſen. So iſt unter den vier Jahren 1600, 1700, 1800, 1900 nur das erſte ein Schaltjahr geweſen; die uͤbrigen drey werden gemeine Jahre u. ſ. f. Durch dieſes Mittel werden aus dem julianiſchen Kalender aller 400 Jahre drey Schalttage hinweggelaſſen, welches das Fortruͤcken des Tags der Nachtgleichen verhindert. Iſt gleich nach den neuſten Beſtimmungen das Sonnenjahr noch 27 Sec. kuͤrzer, als man es hiebey angenommen hat, ſo ruͤckt doch dieſes Fehlers wegen die Nachtgleiche erſt nach 3200 Jahren um einen Tag, und man wird alsdann einmal vier Secularjahre nach einander ſaͤmmtlich zu gemeinen Jahren machen muͤſſen.</p><p>Um nun dieſe Jahresrechnung mit dem Mondlaufe zu verbinden, verwarf <hirendition="#b">Lili</hi> das Beyſchreiben der guͤldnen Zahlen zu den Tagen des Kalenders gaͤnzlich, und fuͤhrte dagegen den Gebrauch der <hirendition="#b">Epakten</hi> ein, ſo wie derſelbe bey dem Worte: <hirendition="#b">Epakten</hi> (Th. <hirendition="#aq">I.</hi> S. 850 u. f.) beſchrieben worden iſt. Das Jahr 1787 z. B. hat die guͤldne Zahl <hirendition="#aq">II,</hi> und die Epakte <hirendition="#aq">XI.</hi> Die kirchlichen Neumonde deſſelben fallen daher auf diejenigen Tage, welche im julianiſchen Kalender mit <hirendition="#aq">II,</hi> im gregorianiſchen aber mit <hirendition="#aq">XI</hi> bezeichnet ſind, d. i. auf d. 20 Jan., 18 Febr., 20 Maͤrz u. ſ. w. Beydes thut nun zwar gleiche Dienſte, ſo lange der Cykel uͤberhaupt zutrift; aber die noͤthigen Veraͤnderungen laſſen ſich bey den Epakten leichter und ordentlicher, als bey den guͤldnen Zahlen, anbringen.</p><p>Der metonianiſche Mondcykel nemlich iſt in 312 1/2 Jahren um einen Tag zu lang; es faͤllt alſo der Neumond nach dieſer Zeit um einen Tag fruͤher, und das Alter des Monds am erſten Iaͤnner, d. i. die Epakte, vergroͤßert ſich um 1. Nimmt man hiebey die regulaͤre julianiſche Einſchaltung an, ſo dienen die Epakten*, <hirendition="#aq">XI, XXII, III, XIV</hi> rc. 300 Jahre lang fuͤr die Jahre, welche <hirendition="#aq">I, II, III, IV, V</hi> rc. zur guͤldnen Zahl haben; hernach muß man fuͤr eben dieſe Jahre <hirendition="#aq">I, XII, XXIII, IV, XV</hi> rc., und wieder nach 300 Jahren <hirendition="#aq">II, XIII, XXIV, V, XVI</hi> rc. brauchen. Da<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
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Secularjahren, welche nach dem julianiſchen Kalender allezeit Schaltjahre ſeyn ſollten, nur ein einziges ein Schaltjahr ſeyn zu laſſen. So iſt unter den vier Jahren 1600, 1700, 1800, 1900 nur das erſte ein Schaltjahr geweſen; die uͤbrigen drey werden gemeine Jahre u. ſ. f. Durch dieſes Mittel werden aus dem julianiſchen Kalender aller 400 Jahre drey Schalttage hinweggelaſſen, welches das Fortruͤcken des Tags der Nachtgleichen verhindert. Iſt gleich nach den neuſten Beſtimmungen das Sonnenjahr noch 27 Sec. kuͤrzer, als man es hiebey angenommen hat, ſo ruͤckt doch dieſes Fehlers wegen die Nachtgleiche erſt nach 3200 Jahren um einen Tag, und man wird alsdann einmal vier Secularjahre nach einander ſaͤmmtlich zu gemeinen Jahren machen muͤſſen.
Um nun dieſe Jahresrechnung mit dem Mondlaufe zu verbinden, verwarf Lili das Beyſchreiben der guͤldnen Zahlen zu den Tagen des Kalenders gaͤnzlich, und fuͤhrte dagegen den Gebrauch der Epakten ein, ſo wie derſelbe bey dem Worte: Epakten (Th. I. S. 850 u. f.) beſchrieben worden iſt. Das Jahr 1787 z. B. hat die guͤldne Zahl II, und die Epakte XI. Die kirchlichen Neumonde deſſelben fallen daher auf diejenigen Tage, welche im julianiſchen Kalender mit II, im gregorianiſchen aber mit XI bezeichnet ſind, d. i. auf d. 20 Jan., 18 Febr., 20 Maͤrz u. ſ. w. Beydes thut nun zwar gleiche Dienſte, ſo lange der Cykel uͤberhaupt zutrift; aber die noͤthigen Veraͤnderungen laſſen ſich bey den Epakten leichter und ordentlicher, als bey den guͤldnen Zahlen, anbringen.
Der metonianiſche Mondcykel nemlich iſt in 312 1/2 Jahren um einen Tag zu lang; es faͤllt alſo der Neumond nach dieſer Zeit um einen Tag fruͤher, und das Alter des Monds am erſten Iaͤnner, d. i. die Epakte, vergroͤßert ſich um 1. Nimmt man hiebey die regulaͤre julianiſche Einſchaltung an, ſo dienen die Epakten*, XI, XXII, III, XIV rc. 300 Jahre lang fuͤr die Jahre, welche I, II, III, IV, V rc. zur guͤldnen Zahl haben; hernach muß man fuͤr eben dieſe Jahre I, XII, XXIII, IV, XV rc., und wieder nach 300 Jahren II, XIII, XXIV, V, XVI rc. brauchen. Da
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Gehler, Johann Samuel Traugott: Physikalisches Wörterbuch, oder, Versuch einer Erklärung der vornehmsten Begriffe und Kunstwörter der Naturlehre. Bd. 2. Leipzig, 1798, S. 720. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gehler_woerterbuch02_1798/726>, abgerufen am 22.11.2024.
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