Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Einleitung. berechenbaren Momente des thatsächlichen Innehabensfände. Grundstücks) besteht. Hier kann dem Privatrechte allerdings
ein vorbereitender Einfluss zukommen. Auch kann hier von einer dem Staatsrechte sonst fremden Rechtswirkung des factischen Besitzstands die Rede sein, wie denn nach Umständen die Usur- pation des Monarchenrechts staatsrechtliche Wirkungen äussert. Diess hat aber seine besonderen, auf der Stellung der monarchi- schen Institution zum Staate beruhenden Gründe. Es ist ganz falsch, wie oft geschieht, daraus eine allgemeine Theorie über das Factum (oder den s. g. Besitzstand) als Quelle des Staatsrechts zu bilden, welche, wenn sie wahr wäre, das Staatsrecht seines Rechts- characters völlig entkleiden würde; seine ganze Geltung wäre dann eine relative, durch die Fortdauer thatsächlicher Machtver- hältnisse bedingte. Nur das ist richtig, dass Staatshandlungen, welche an sich nicht rechtsbeständig sein würden, durch spätere Anerkennung des Volks unter Umständen sanirt werden können. In der Unterwerfung des Volks im Ganzen (besonders durch seine Vertreter) unter einen solchen Act, geschehe sie ausdrücklich oder stillschweigend, liegt allerdings ein allgemeines Heilmittel, dessen Bedeutung und Tragweite jedoch nur nach Massgabe des einzel- nen Falls geschätzt werden kann. Einleitung. berechenbaren Momente des thatsächlichen Innehabensfände. Grundstücks) besteht. Hier kann dem Privatrechte allerdings
ein vorbereitender Einfluss zukommen. Auch kann hier von einer dem Staatsrechte sonst fremden Rechtswirkung des factischen Besitzstands die Rede sein, wie denn nach Umständen die Usur- pation des Monarchenrechts staatsrechtliche Wirkungen äussert. Diess hat aber seine besonderen, auf der Stellung der monarchi- schen Institution zum Staate beruhenden Gründe. Es ist ganz falsch, wie oft geschieht, daraus eine allgemeine Theorie über das Factum (oder den s. g. Besitzstand) als Quelle des Staatsrechts zu bilden, welche, wenn sie wahr wäre, das Staatsrecht seines Rechts- characters völlig entkleiden würde; seine ganze Geltung wäre dann eine relative, durch die Fortdauer thatsächlicher Machtver- hältnisse bedingte. Nur das ist richtig, dass Staatshandlungen, welche an sich nicht rechtsbeständig sein würden, durch spätere Anerkennung des Volks unter Umständen sanirt werden können. In der Unterwerfung des Volks im Ganzen (besonders durch seine Vertreter) unter einen solchen Act, geschehe sie ausdrücklich oder stillschweigend, liegt allerdings ein allgemeines Heilmittel, dessen Bedeutung und Tragweite jedoch nur nach Massgabe des einzel- nen Falls geschätzt werden kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0036" n="18"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/> berechenbaren Momente des thatsächlichen Innehabens<lb/> fände.</p><lb/> <note xml:id="note-0036" prev="#note-0035a" place="foot" n="13">Grundstücks) besteht. Hier kann dem Privatrechte allerdings<lb/> ein vorbereitender Einfluss zukommen. Auch kann hier von einer<lb/> dem Staatsrechte sonst fremden Rechtswirkung des factischen<lb/> Besitzstands die Rede sein, wie denn nach Umständen die Usur-<lb/> pation des Monarchenrechts staatsrechtliche Wirkungen äussert.<lb/> Diess hat aber seine besonderen, auf der Stellung der monarchi-<lb/> schen Institution zum Staate beruhenden Gründe. Es ist ganz<lb/> falsch, wie oft geschieht, daraus eine allgemeine Theorie über das<lb/> Factum (oder den s. g. Besitzstand) als Quelle des Staatsrechts zu<lb/> bilden, welche, wenn sie wahr wäre, das Staatsrecht seines Rechts-<lb/> characters völlig entkleiden würde; seine ganze Geltung wäre<lb/> dann eine relative, durch die Fortdauer thatsächlicher Machtver-<lb/> hältnisse bedingte. Nur das ist richtig, dass Staatshandlungen,<lb/> welche an sich nicht rechtsbeständig sein würden, durch spätere<lb/> Anerkennung des Volks unter Umständen sanirt werden können.<lb/> In der Unterwerfung des Volks im Ganzen (besonders durch seine<lb/> Vertreter) unter einen solchen Act, geschehe sie ausdrücklich oder<lb/> stillschweigend, liegt allerdings ein allgemeines Heilmittel, dessen<lb/> Bedeutung und Tragweite jedoch nur nach Massgabe des einzel-<lb/> nen Falls geschätzt werden kann.</note> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [18/0036]
Einleitung.
berechenbaren Momente des thatsächlichen Innehabens
fände.
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13 Grundstücks) besteht. Hier kann dem Privatrechte allerdings
ein vorbereitender Einfluss zukommen. Auch kann hier von einer
dem Staatsrechte sonst fremden Rechtswirkung des factischen
Besitzstands die Rede sein, wie denn nach Umständen die Usur-
pation des Monarchenrechts staatsrechtliche Wirkungen äussert.
Diess hat aber seine besonderen, auf der Stellung der monarchi-
schen Institution zum Staate beruhenden Gründe. Es ist ganz
falsch, wie oft geschieht, daraus eine allgemeine Theorie über das
Factum (oder den s. g. Besitzstand) als Quelle des Staatsrechts zu
bilden, welche, wenn sie wahr wäre, das Staatsrecht seines Rechts-
characters völlig entkleiden würde; seine ganze Geltung wäre
dann eine relative, durch die Fortdauer thatsächlicher Machtver-
hältnisse bedingte. Nur das ist richtig, dass Staatshandlungen,
welche an sich nicht rechtsbeständig sein würden, durch spätere
Anerkennung des Volks unter Umständen sanirt werden können.
In der Unterwerfung des Volks im Ganzen (besonders durch seine
Vertreter) unter einen solchen Act, geschehe sie ausdrücklich oder
stillschweigend, liegt allerdings ein allgemeines Heilmittel, dessen
Bedeutung und Tragweite jedoch nur nach Massgabe des einzel-
nen Falls geschätzt werden kann.
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