[Gessner, Christian Friedrich]: Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 1. Leipzig, 1740.Pappier. übrige in Bücher und Rieße zusammen geschlagenwerde. Ein Buch Schreibpappier hat 24. Druck- pappier 25. Bogen, ein Rieß 20. Buch, und ein Ballen 10. Rieß. Ein Pappiermacher muß 4. Jahr und 14. Tage in der Lehre stehen, wenn er aus- gelernet und loßgesprochen wird, gibt er einen Lehr- Braten, d. i. eine Mahlzeit. Nachdem Unterscheid der Arbeit bekommen die Gesellen verschiedene Na- men, derer einige schon angeführt. Ein Meister- knecht ist, der an statt des Meisters eine Werckstatt versorget. Der Mühlbereiter hat acht auf die Geschirre, daß sie gehörig versorget werden. Son- derlich theilen sich die Pappiermacher in Stampf- fer und Glätter: Jene lgätten ihr Pappier unter der Schlagstampfe, diese Bogenweise mit einem Stein, oder zugerichteten Holtz. Sie dürffen nicht länger als 14. Tage bey einander arbeiten, und wenn jemand von der einem Zunft zu der andern übergehen will, muß er sich einkauffen. Wenn ein Gesell eines ehrenrührigen Verbrechens schuldig worden, wird er aus dem Handwerck verstossen, und kan nicht wieder darein aufgenommen werden. Das Pappier ist mancherley. Nach seiner Grösse theilet es sich 1) in Regalpappier, so aus gar gros- sen Lagen bestehet, die zu Landkarten u. d. g. ge- brauchet werden: 2) in Medianpappier, so das Mittel hält, zwischen dem vorhergehenden und dem 3) ordinairen, oder gemeinen, welches an Grösse auch unterschieden; und endlich 4) in Cavalierpappier welches das kleineste, und bloß zu Briefschreiben die- net Nach seinem Gebrauch wird es unterschieden in Schreibe-Druck-Pack Lösch u d. g. Pappier. Das erste ist nach seiner verschiedenen Güte fein Post-
Pappier. uͤbrige in Buͤcher und Rieße zuſammen geſchlagenwerde. Ein Buch Schreibpappier hat 24. Druck- pappier 25. Bogen, ein Rieß 20. Buch, und ein Ballen 10. Rieß. Ein Pappiermacher muß 4. Jahr und 14. Tage in der Lehre ſtehen, wenn er aus- gelernet und loßgeſprochen wird, gibt er einen Lehr- Braten, d. i. eine Mahlzeit. Nachdem Unterſcheid der Arbeit bekommen die Geſellen verſchiedene Na- men, derer einige ſchon angefuͤhrt. Ein Meiſter- knecht iſt, der an ſtatt des Meiſters eine Werckſtatt verſorget. Der Muͤhlbereiter hat acht auf die Geſchirre, daß ſie gehoͤrig verſorget werden. Son- derlich theilen ſich die Pappiermacher in Stampf- fer und Glaͤtter: Jene lgaͤtten ihr Pappier unter der Schlagſtampfe, dieſe Bogenweiſe mit einem Stein, oder zugerichteten Holtz. Sie duͤrffen nicht laͤnger als 14. Tage bey einander arbeiten, und wenn jemand von der einem Zunft zu der andern uͤbergehen will, muß er ſich einkauffen. Wenn ein Geſell eines ehrenruͤhrigen Verbrechens ſchuldig worden, wird er aus dem Handwerck verſtoſſen, und kan nicht wieder darein aufgenommen werden. Das Pappier iſt mancherley. Nach ſeiner Groͤſſe theilet es ſich 1) in Regalpappier, ſo aus gar groſ- ſen Lagen beſtehet, die zu Landkarten u. d. g. ge- brauchet werden: 2) in Medianpappier, ſo das Mittel haͤlt, zwiſchen dem vorhergehenden und dem 3) ordinairen, oder gemeinen, welches an Groͤſſe auch unterſchieden; und endlich 4) in Cavalierpappier welches das kleineſte, und bloß zu Briefſchreiben die- net Nach ſeinem Gebrauch wird es unterſchieden in Schreibe-Druck-Pack Loͤſch u d. g. Pappier. Das erſte iſt nach ſeiner verſchiedenen Guͤte fein Poſt-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0481" n="214"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Pappier.</hi></fw><lb/> uͤbrige in <hi rendition="#fr">Buͤcher</hi> und <hi rendition="#fr">Rieße</hi> zuſammen geſchlagen<lb/> werde. Ein Buch Schreibpappier hat 24. Druck-<lb/> pappier 25. Bogen, ein Rieß 20. Buch, und ein<lb/> Ballen 10. Rieß. Ein Pappiermacher muß 4.<lb/> Jahr und 14. Tage in der Lehre ſtehen, wenn er aus-<lb/> gelernet und loßgeſprochen wird, gibt er einen Lehr-<lb/> Braten, d. i. eine Mahlzeit. Nachdem Unterſcheid<lb/> der Arbeit bekommen die Geſellen verſchiedene Na-<lb/> men, derer einige ſchon angefuͤhrt. Ein <hi rendition="#fr">Meiſter-<lb/> knecht</hi> iſt, der an ſtatt des Meiſters eine Werckſtatt<lb/> verſorget. Der <hi rendition="#fr">Muͤhlbereiter</hi> hat acht auf die<lb/> Geſchirre, daß ſie gehoͤrig verſorget werden. Son-<lb/> derlich theilen ſich die Pappiermacher in <hi rendition="#fr">Stampf-<lb/> fer</hi> und <hi rendition="#fr">Glaͤtter:</hi> Jene lgaͤtten ihr Pappier unter<lb/> der <hi rendition="#fr">Schlagſtampfe,</hi> dieſe Bogenweiſe mit einem<lb/> Stein, oder zugerichteten Holtz. Sie duͤrffen nicht<lb/> laͤnger als 14. Tage bey einander arbeiten, und<lb/> wenn jemand von der einem Zunft zu der andern<lb/> uͤbergehen will, muß er ſich einkauffen. Wenn ein<lb/> Geſell eines ehrenruͤhrigen Verbrechens ſchuldig<lb/> worden, wird er aus dem Handwerck verſtoſſen, und<lb/> kan nicht wieder darein aufgenommen werden.<lb/> Das Pappier iſt mancherley. Nach ſeiner Groͤſſe<lb/> theilet es ſich 1) in <hi rendition="#fr">Regalpappier,</hi> ſo aus gar groſ-<lb/> ſen Lagen beſtehet, die zu Landkarten u. d. g. ge-<lb/> brauchet werden: 2) in <hi rendition="#fr">Medianpappier,</hi> ſo das<lb/> Mittel haͤlt, zwiſchen dem vorhergehenden und dem<lb/> 3) ordinairen, oder gemeinen, welches an Groͤſſe auch<lb/> unterſchieden; und endlich 4) in <hi rendition="#fr">Cavalierpappier</hi><lb/> welches das kleineſte, und bloß zu Briefſchreiben die-<lb/> net Nach ſeinem <hi rendition="#fr">Gebrauch</hi> wird es unterſchieden<lb/> in <hi rendition="#fr">Schreibe-Druck-Pack Loͤſch</hi> u d. g. Pappier.<lb/> Das erſte iſt nach ſeiner verſchiedenen Guͤte fein<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">Poſt-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [214/0481]
Pappier.
uͤbrige in Buͤcher und Rieße zuſammen geſchlagen
werde. Ein Buch Schreibpappier hat 24. Druck-
pappier 25. Bogen, ein Rieß 20. Buch, und ein
Ballen 10. Rieß. Ein Pappiermacher muß 4.
Jahr und 14. Tage in der Lehre ſtehen, wenn er aus-
gelernet und loßgeſprochen wird, gibt er einen Lehr-
Braten, d. i. eine Mahlzeit. Nachdem Unterſcheid
der Arbeit bekommen die Geſellen verſchiedene Na-
men, derer einige ſchon angefuͤhrt. Ein Meiſter-
knecht iſt, der an ſtatt des Meiſters eine Werckſtatt
verſorget. Der Muͤhlbereiter hat acht auf die
Geſchirre, daß ſie gehoͤrig verſorget werden. Son-
derlich theilen ſich die Pappiermacher in Stampf-
fer und Glaͤtter: Jene lgaͤtten ihr Pappier unter
der Schlagſtampfe, dieſe Bogenweiſe mit einem
Stein, oder zugerichteten Holtz. Sie duͤrffen nicht
laͤnger als 14. Tage bey einander arbeiten, und
wenn jemand von der einem Zunft zu der andern
uͤbergehen will, muß er ſich einkauffen. Wenn ein
Geſell eines ehrenruͤhrigen Verbrechens ſchuldig
worden, wird er aus dem Handwerck verſtoſſen, und
kan nicht wieder darein aufgenommen werden.
Das Pappier iſt mancherley. Nach ſeiner Groͤſſe
theilet es ſich 1) in Regalpappier, ſo aus gar groſ-
ſen Lagen beſtehet, die zu Landkarten u. d. g. ge-
brauchet werden: 2) in Medianpappier, ſo das
Mittel haͤlt, zwiſchen dem vorhergehenden und dem
3) ordinairen, oder gemeinen, welches an Groͤſſe auch
unterſchieden; und endlich 4) in Cavalierpappier
welches das kleineſte, und bloß zu Briefſchreiben die-
net Nach ſeinem Gebrauch wird es unterſchieden
in Schreibe-Druck-Pack Loͤſch u d. g. Pappier.
Das erſte iſt nach ſeiner verſchiedenen Guͤte fein
Poſt-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |